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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 400/12
vom
25.
Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
25.
Juli 2013
durch den [X.] [X.] sowie [X.],
[X.],
[X.]
und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde des
[X.]
gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] Frankfurt
am Main vom 7.
November 2012 -
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[X.] 4/12
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wird als unzulässig verworfen.
Der
Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.900
fest-gesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt vom beklagten Land gemäß §§ 199, 198 Abs. 2 [X.] Entschädigung wegen der Dauer zweier bei der Staatsanwaltschaft und beim Landgericht G.
gegen ihn anhängig [X.], später eingestellter Strafverfahren. Hinsichtlich des ersten, am 6. [X.] 2001 eingeleiteten und am 1. März 2011 endgültig nach § 154 Abs. 2 StPO beendeten Verfahrens
wegen Verstoßes gegen das [X.] beziffert er .
Hinsichtlich des zweiten, am 20. August 2003 eingeleiteten
und am 26. März 2010 nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig [X.]
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stellten Verfahrens wegen Steuerhinterziehung
verlangt er eine Entschädigung von
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.].
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß §
201 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.], §
544 ZPO, §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000
Entgegen der Auffassung des
[X.]
ist §
26 Nr.
8 EGZPO auf Be-schwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen
Urteilen
der
[X.]e
über Klagen auf Entschädigung wegen unangemesse-ner Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§
198 ff [X.]) anwendbar; solche Urteile unterliegen der Beschwerde nicht unterhalb der dort definierten Wertgrenze
(vgl. in diesem Sinn auch [X.]/
[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-
und Ermittlungsverfahren, §
201 [X.] Rn.
34; [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, §
201 [X.] Rn.
24; [X.] in [X.], ZPO, 34.
Aufl., §
198 [X.] Rn.
12; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
201 Rn.
11 i.V.m. §
133 Rn.
11).
§
201 Abs.
2 Satz
3 [X.] bestimmt, dass gegen die Entscheidung des [X.] die Revision nach Maßgabe des §
543 ZPO stattfindet, wo-bei §
544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision findet damit nur 2
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statt,
wenn dieses Rechtsmittel durch das [X.] in seinem
Urteil oder auf Beschwerde durch den [X.] zugelassen worden ist. §
544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist [X.] nach §
26 Nr.
8 EGZPO bis einschließlich 31.
Dezember 2014 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000
Soweit der
Kläger darauf abstellt, dass in §
26 Nr.
8 EGZPO -
wie in §
544 ZPO
-
von "Berufungsurteil" die Rede ist, steht dies der Anwendung des §
26 Nr.
8 EGZPO nicht entgegen. Denn §
201 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 ZPO ordnet gerade für die erstinstanzlichen Urteile der [X.]e im Ent-schädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen [X.] an.
Dass §
201 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2 [X.] nicht ausdrücklich §
26 Nr.
8 EGZPO mit erwähnt, ist ohne Bedeutung.
Die Bestimmung verweist auf §
544 ZPO, der nach §
26 Nr.
8 EGZPO bis zum 31.
Dezember 2014 nur mit der dort gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist. §
544 ZPO ist des-halb bis zu diesem Zeitpunkt nur mit dem Inhalt des §
26 Nr.
8 EGZPO zu [X.], das heißt
§
26 Nr.
8 EGZPO in §
544 ZPO "hineinzulesen".
Dass die Regelung des §
26 Nr.
8 EGZPO nicht unmittelbar in §
544 ZPO enthalten ist, ist auf ihrem Charakter als Überleitungsvorschrift zurückzuführen; solche
Best-immungen
sind üblicherweise in dem
Gesetz betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung normiert.
Es geht mithin nicht, wie der Kläger
meint, um eine analoge Anwendung des § 26 Nr.
8 EGZPO, sodass sich die Frage einer planwidrigen Unvollstän-6
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digkeit des Gesetzes nicht stellt.
Für die Meinung des [X.], der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz in Entschädigungssachen nach §§
198
ff [X.] unabhängig vom Erreichen einer Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der [X.] (BT-Drucks. 17/3802 S.
25) keinerlei Anhaltspunkte.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2012 -
4 [X.] 4/12 -
Meta
25.07.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2013, Az. III ZR 400/12 (REWIS RS 2013, 3831)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3831
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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