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PDF anzeigen[X.]/01vom23. März 2001in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren sexuellenMißbrauchs von Kindern in drei Fällen und des sexuellen Miß-brauchs von Kindern, jeweils in zwei tateinheitlich zusammentref-fenden Fällen, schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "des tateinheitlich begangenenzweifachen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen" für schuldig be-funden. Es hat die Anwendung des § 176 a StGB abgelehnt in Fällen, in denender Angeklagte an den Jungen Oralverkehr vornahm.Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung [X.] aufgrund der allein erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zu [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch war jedoch in [X.] 2 bis 4 der Urteilsgründe dahin zu ändern, daß der Angeklagte hierwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt ist. Der [X.] 3 -hat entschieden (BGHSt 45, 131 ff.), daß ein Eindringen in den Körper im [X.] des § 176 a StGB auch dann vorliegt, wenn der Täter an einem [X.] vornimmt. Hierbei hat sich der Senat bereits ausführlich mit [X.] Tatrichter angestellten Erwägungen auseinandergesetzt und diese [X.] durchgreifend erachtet.§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da bereitsdie unverändert zugelassene Anklage für diese Fälle von der [X.] § 176 a StGB ausgegangen ist.Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) schließt das [X.] Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. [X.] 4. Aufl.§ 358 StPO Rdn. 18 m.w.N.).Jähnke Detter [X.] Fischer
Meta
23.03.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2001, Az. 2 StR 80/01 (REWIS RS 2001, 3084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3084
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