Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2013, Az. VIII ZR 2/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4969

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 2/13

vom

18. Juni
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni
2013
durch den Richter
Dr. [X.] als Vorsitzenden, die Richterin Dr.
Hessel sowie die Rich-ter Dr.
[X.], Dr.
[X.] und Dr.
Bünger
beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen [X.] gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

e-setzt.

Gründe:
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage bejaht, "wann eine intransparente Kopp-lung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem anderweitigen Angebot auf Ver-tragsänderung vorliegt". Diese Frage
rechtfertigt die Zulassung der Revision indes schon deshalb nicht, weil sie sich im vorliegenden Fall nicht stellt.
Denn das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist -
wie das Berufungsgericht zutref-fend festgestellt hat
-
nicht an ein anderweitiges Angebot auf Vertragsänderung gekoppelt
und deshalb wirksam. Im Übrigen sind die an ein Mieterhöhungsver-langen nach § 558a BGB zu stellenden Anforderungen durch die Rechtspre-chung des Senats
ohnehin geklärt, u.a. durch das -
vom Berufungsgericht auch zitierte -
Senatsurteil vom 7. Juli 2010 ([X.], NJW 2010, 2945 Rn.
8
ff.).
Dass die insoweit vom
Senat entwickelten Grundsätze vom jeweils 1
-
3
-
zur Entscheidung berufenen Gericht auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind, verleiht dem Einzelfall keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung.
2. Die Revision hat auch keine
Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu Recht als zulässig erachtet und deshalb die Berufung der
Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amtsge-richts vom 23. November 2011 zutreffend zurückgewiesen.

Die
tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin mit ihrem Mieterhöhungsverlangen lediglich eine Erhöhung der Nettomiete [X.] (und nicht zusätzlich eine Vertragsänderung hinsichtlich der
Nebenkos-tenbeträge),
weist keinen Rechtsfehler
auf. Dass
die Klägerin in ihrem als Miet-erhöhungsverlangen nach § 558 BGB bezeichneten Schreiben ausschließlich eine Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete um 40 auf der Hand.
Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Angaben über die Vorauszahlungen nur informatorisch aufgenommen.
2
3
-
4
-
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. [X.] Dr. Hessel

Dr. Achiles

Dr. [X.] Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2012 -
83 C 94/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.11.2012 -
9 [X.]/12 -

4

Meta

VIII ZR 2/13

18.06.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2013, Az. VIII ZR 2/13 (REWIS RS 2013, 4969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4969

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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