Aktenzeichen VIII ZR 2/13

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RCN:
RCNJNDFLMW799W5BVL

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.06.2013

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung: Anwendung der Grundsätze über die an ein Mieterhöhungsverlangen zu stellenden Anforderungen auf den Einzelfall

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