Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. 2 StR 461/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9078

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[X.] vom 24. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2011 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen und ihre Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Darüber hinaus hat es die Angeklagte im Adhäsionsverfahren verurteilt, an den Geschädigten einen Betrag von 5.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Angeklagte verpflichtet ist, ihm alle infolge der Tat zukünftig entstehenden [X.] oder immateriellen Schäden zu ersetzen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 1. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die Angeklagte, die nach den Feststellungen an einer paranoiden-halluzinatorischen Psychose aus dem schi-zophrenen Formenkreis leidet, die ihr vorgeworfene Tat im Zustand zumindest verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat. Dies wäre aber Vorraussetzung für eine Unterbringung nach § 63 StGB. 2 - 3 - Zwar führt die [X.] zunächst aus, aufgrund der diagnostizierten Erkrankung sei die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt [X.] gravierend gestört gewesen und es sei darüber hinaus nicht [X.], dass ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war ([X.]). Damit wären die Voraussetzungen einer Anord-nung nach § 63 StGB gegeben. In der Folge legt das [X.] jedoch dar, der Sachverständige, dessen Ausführungen es in der Begründung und im Er-gebnis folge, habe festgestellt, dass die Angeklagte bei Begehung der Tat unter Wahnvorstellungen gelitten habe, weshalb ihre Einsichtsfähigkeit gestört gewe-sen sei ([X.]). Damit aber scheidet nach ständiger Rechtssprechung die An-wendung des § 21 StGB aus, weil der Täter bei möglicherweise nur erheblicher Verminderung der Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte erkennt, die Einsicht also tatsächlich hat (Fischer, StGB 58. Aufl. § 21 Rn. 3 mwN). An eine bloße Ver-minderung der Einsichtsfähigkeit, die nicht zum Fehlen der Einsicht geführt hat, kann eine Maßregel nach § 63 StGB nicht geknüpft werden ([X.]St 34, 22, 26 f.; NStZ-RR 2007, 73; Senatsbeschluss vom 18. August 2010 - 2 [X.]). Diese durch das Revisionsgericht nicht ausräumbaren Widersprüche führen zur Aufhebung des Urteils, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. 3 2. Der Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des Freispruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter an Stelle der Unterbrin-gung eine Strafe verhängen wird (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 [X.]). 4 3. [X.] hat gleichfalls keinen Bestand, weil das [X.] bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht alle hierfür maßgeblichen Umstände berücksichtigt hat. Hierzu gehören neben den vom [X.] aufgeführten Gesichtspunkten 5 - 4 - auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] und des Verletzten. Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des [X.] soll insbeson-dere verhindert werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines [X.] zur unbilligen Härte für diesen wird ([X.]R StPO § 403 Anspruch 3 und 4). Hiermit hat sich die [X.] nicht auseinandergesetzt, obwohl die Fest-stellungen dazu drängten (vgl. [X.]). Fischer [X.] [X.] Ott

Meta

2 StR 461/10

24.02.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. 2 StR 461/10 (REWIS RS 2011, 9078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9078

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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