Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZR 159/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9736

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 159/09

vom

26. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am 26. Januar 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Juli 2009 wird auf Kosten des [X.].

Der Streitwert wird auf 49.900

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit die gegen die Beklagte zu
1 gerichtete Klage abgewiesen [X.], greift der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) nicht durch. Ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1, Art.
103 Abs.
1 GG ist nicht gegeben.

a) Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Berufungsgericht habe das Klagevorbringen unter Verletzung von Art.
3 Abs.
1 GG als unschlüssig einge-1
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stuft. Tatsächlich hat das Berufungsgericht einen schlüssigen Vortrag zugrunde gelegt.

aa) Das Berufungsgericht hat zunächst angenommen, die Klagebegrün-dung sei widersprüchlich und unschlüssig, weil sich der Kläger auf die mitei-nander unvereinbaren Tatsachen berufen habe, die von der Beklagten zu
1 be-haupteten Darlehen seien sowohl nicht zur Auszahlung gelangt als auch getilgt worden. Jedoch ist das Berufungsgericht nachfolgend davon ausgegangen, dass der Kläger allein und insoweit schlüssig geltend gemacht hat, die Darlehen seien von der Beklagten zu
1 nicht ausgezahlt worden.

[X.]) Es mag sein, dass mangels näherer eigener Kenntnis ein klägeri-scher Vortrag des Inhalts zulässig gewesen wäre, die Darlehen seien nicht ausbezahlt, aber jedenfalls im Falle ihrer Auszahlung durch den [X.] getilgt worden. Allein das Verständnis der Beschwerde, der Kläger [X.] behauptet, dass die Darlehen zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung "nicht (mehr) valutiert"
gewesen seien, vermag einen solchen Eventualvortrag nicht aufzuzeigen. Insbesondere wendet sich die Beschwerde nicht mit einem Zulas-sungsgrund gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der [X.] nachträglich seinen Vortrag beschränkt und im [X.] nur noch eine von Anfang an fehlende Darlehensauszahlung behauptet habe.

b) Das Berufungsgericht hat nicht unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG die Vernehmung von dem Kläger benannter Zeugen versäumt.

aa) Ein schlüssiger Beweisantrag muss das Beweisthema und das Be-weismittel genau bezeichnen (Prütting/Gehrlein/Laumen,
ZPO, 3.
Aufl., §
284 Rn.
41; [X.]/Prütting, 3.
Aufl., §
284 Rn.
83
ff). [X.] In-4
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halt eines Beweisantrags ist also die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen. Ein Beweisantrag, dem die ausreichende [X.] der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist abzulehnen ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 1993 -
VIII
ZR 243/92, NJW-RR 1994, 377, 378). Vor diesem [X.] entbehrt ein Beweisantrag der notwendigen
Bestimmtheit, der sich -
wie im Streitfall
-
am Ende eines mehrseitigen Schriftsatzes befindet und keinen Bezug zu einer konkreten Tatsachenbehauptung hat.

[X.]) Soweit der Beweisantrag im Streitfall einen Zusammenhang zu ver-meintlichen Darlehensrückzahlungen erkennen lässt, genügt er mangels jeder Konkretisierung nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Ferner ist dieser Antrag nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger seine Klage nachfolgend allein auf eine bereits fehlende Darlehensauszahlung gestützt hat. Das Berufungsge-richt war nicht gehalten, gemäß §
139 ZPO auf Bedenken gegen die Entschei-dungserheblichkeit dieses Beweisantrages hinzuweisen, weil allein die [X.] zu verantworten hat, welche Sachdarstellung sie abgibt.
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2. Danach scheidet ein Zulassungsgrund auch im Verhältnis zur Beklag-ten zu
2 aus. Auch ihr gegenüber ging die Benennung der Zeugen mangels der gebotenen Konkretisierung des [X.] ins Leere.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.] (Oder),
Entscheidung vom 29.04.2008 -
13 O 287/06 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2009 -
7 U 100/08 -

9

Meta

IX ZR 159/09

26.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZR 159/09 (REWIS RS 2012, 9736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9736

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