Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. XII ZB 480/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11554

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110516BXIIZB480.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 480/13

vom

11. Mai
2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 27, 39, 41; [X.] §§ 77, 109 Abs. 6
a)
Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt (im [X.] an Senatsbeschluss vom 9.
September 2015 -
XII
ZB
211/15
-
FamRZ 2016, 35).
b)
Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des §
27 [X.], wenn die für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgebli-chen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs von der ausgleichspflichtigen Person ganz oder teilweise innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden
sind.
[X.], Beschluss vom 11. Mai 2016 -
XII ZB 480/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Weitere Beteiligte:

-
3
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Mai
2016
durch den [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18.
Familien-senats
des [X.]s
[X.]
vom 19.
August
2013
wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert:
1.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich.
Die im Juli 1969 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Dezember 2009 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschie-den.
Die Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
Juli 1969 bis zum 30.
November 2009 verschiedene Versorgungsanrechte erlangt. Der 1947 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) hat bei der [X.] ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 52,5359
Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 26,2680
Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 161.414,78

erworben. Daneben hat der 1
2
3
-
4
-

Ehemann zwei Anrechte der betrieblichen Altersversorgung mit Ausgleichswer-ten von 39.303

abschließend in einen gerichtli-chen Vergleich der Eheleute über die Vermögensauseinandersetzung einbezo-gen worden sind. Die 1946
geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) hat ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] mit einem Ehezeitanteil von 16,9133 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 8,4567 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 51.965,75

Beide Ehegatten sind Altersrentner. Der Ehemann bezieht bereits seit dem 1.
August 2007 ein um 60
Monate vorgezogenes Altersruhegeld
mit einem dementsprechend verminderten Zugangsfaktor von 0,82.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich
unter Ausschluss eines Ausgleichs der übrigen Anrechte dahingehend geregelt, dass es die von beiden Ehegatten erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerte intern geteilt hat. Mit seiner Beschwerde hat sich der Ehemann gegen den Ausgleich der von ihm erworbenen Anrechte bei der [X.] gewendet und dabei geltend gemacht, dass mit Blick auf den [X.] der bei seiner Altersrente vorge-nommene [X.] im Versorgungsausgleich mindestens
wegen der (richtig:) 28
Monate vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt werden [X.], die vor dem Ende der Ehezeit zurückgelegt worden seien (1.
August 2007 bis 30.
November 2009). Das [X.] hat die Beschwerde zurück-gewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er
sein Begehren aus dem Beschwerdeverfahren weiterver-folgt.

4
5
-
5
-

II.
Die Rechtsbeschwerde
ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der [X.] bei der internen Teilung eines gesetzlichen Rentenanrechts nicht zu be-rücksichtigen sei. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass die Teilung auf [X.] der jeweiligen Bezugsgrößen des Versorgungssystems erfolge, zu denen der Zugangsfaktor nicht gehöre. Damit sei auch die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung des [X.] hinfällig geworden, weil nicht mehr tatsächliche oder fiktive Rentenbeträge, sondern ehezeitlich erworbene Bezugsgrößen geteilt würden.
2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
a) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdege-richt die vom Ehemann während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversi-cherung erworbenen Entgeltpunkte hälftig geteilt, ohne hierbei den durch vor-zeitige Inanspruchnahme der Altersrente verringerten Zugangsfaktor zu berück-sichtigen.
aa) Schon nach früherem Recht schloss §
1587
a Abs.
2 Nr.
2 BGB für die gesetzliche Rentenversicherung eine Berücksichtigung des geminderten Zu-gangsfaktors
aus. Danach war bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Be-rücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe. Der Zu-gangsfaktor sah gemäß §
77 Abs.
2 Nr.
2 lit.
a SGB
VI bei vorzeitiger Inan-6
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9
10
-
6
-

spruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Kalendermonat einen Abschlag von
"0,003 niedriger als
1,0" vor.
bb) Allerdings wurden
durch die §§
1587
ff. aF BGB im Versorgungsaus-gleich Rentenbeträge
und nicht Entgeltpunkte ausgeglichen. Aus diesem Grun-de
hatte der Senat eine
einschränkende Auslegung des §
1587
a Abs.
2 Nr.
2 BGB für geboten erachtet und einen verminderten Zugangsfaktor im [X.] insoweit berücksichtigt, als die für die Verminderung des Zu-gangsfaktors maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden waren. Nur dadurch sah der Senat unter der Geltung des früheren Rechts
gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Rentenanrecht mit seinem wirklichen ([X.] zum Stichtag am Ehezeit-ende

und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der von der ausgleichspflich-tigen Person bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht wer-den konnte

bei der Berechnung des [X.] Berücksichtigung fin-den
und es nicht zu
einer (rentenbetragsbezogenen)
Verfehlung des Halbtei-lungsgrundsatzes
kommen konnte
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.
Oktober 2008

XII
ZB
34/08

FamRZ 2009, 28 Rn.
11 mwN und vom 22.
Juni 2005

XII
ZB
117/03

FamRZ 2005, 1455, 1457).
cc) Diese Rechtsprechung des Senats, die eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei ehezeitlicher Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhe-gelds ausnahmsweise zuließ,
hat der Gesetzgeber im Rahmen der Strukturre-form des Versorgungsausgleichs ausdrücklich nicht aufgreifen und in das neue Recht übertragen wollen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
80). Eine Berücksichti-gung des Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich ist nach neuem Recht bei der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb ausgeschlossen, weil der Aus-gleich nicht mehr durch die Teilung tatsächlicher oder fiktiver Rentenbeträge, sondern nach §§
1 Abs.
1, 5 Abs.
1 [X.] durch die Teilung ehezeitlich 11
12
-
7
-

erworbener Bezugsgrößen erfolgt. [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung sind dabei nach §§
41 Abs.
1, 39 Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
1 [X.] i.V.m.
§
109 Abs.
6 SGB
VI die ehezeitlich erworbenen Entgelt-punkte
aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelalters-grenze, nicht aber die mit dem individuellen Zugangsfaktor der ausgleichspflich-tigen Person multiplizierten persönlichen Entgeltpunkte.
Auf dieser Grundlage wird auch der [X.] nicht verletzt. Das während der Ehezeit erworbene Stammrecht in Form der erworbenen Ent-geltpunkte wird zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Ob der Ausgleichspflich-tige aus dem bei ihm verbleibenden Teil dieselbe Rente wie der [X.] bezieht oder der Rentenbetrag wegen der vorzeitigen Inanspruch-nahme und der daraus folgenden längeren Rentenbezugsdauer durch einen ge-änderten Zugangsfaktor gemindert wird, hängt von seiner eigenen Entschei-dung und damit von individuellen Umständen ab. Es handelt sich somit
um per-sonenbezogene, nicht anrechtsbezogene Umstände, die im Versorgungsaus-gleich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9.
September 2015

XII
ZB
211/15

FamRZ 2016, 35 Rn.
16 mwN).
dd) Zwar verbleibt für den Ehemann aus dem geteilten Anrecht nur eine geringere Altersrente, als sie der Ehefrau ab dem Erreichen ihrer Regelalters-grenze zusteht. Damit geht jedoch einher, dass der Ehemann die um den [X.]
gekürzte Rente vorgezogen beantragt hat und diese be-reits vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze bezieht. Sein vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathemati-schen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze
in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können (Senatsbeschlüsse vom 9.
September
13
14
-
8
-

2015

XII
ZB
211/15
FamRZ 2016, 35 Rn.
17 und vom 18.
Mai 2011

XII
ZB
127/08

FamRZ 2011, 1214 Rn.
17).
b) Bleibt bei einem unmittelbar zu bewertenden Anrecht der verminderte Zugangsfaktor trotz ehezeitlicher Verminderungszeiten im Versorgungsaus-gleich unberücksichtigt, kann das durch formale Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Bezugsgrößen erzielte [X.] auch nicht ohne [X.] über die Anwendung des §
27 [X.] korrigiert werden. Der [X.] hat sich dafür entschieden, dass die Nichtberücksichtigung eines

verminderten

Zugangsfaktors den gesetzlich bestimmten Regelfall darstellt. Wie der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung betont hat, können Härte-klauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembeding-ter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen (vgl. [X.] vom 15.
April 2015

XII
ZB
252/14

FamRZ 2015, 1004 Rn.
10 und vom 8.
April 2015

XII
ZB
428/12

FamRZ 2015, 1001 Rn.
17). Allein der bloße Rentenbezug durch den [X.] mit einem geminderten Zugangsfaktor ist deshalb noch kein ausreichender Grund für die Anwendung des §
27 [X.], auch wenn die Zeiten des vorzeitigen Rentenbezugs ganz oder teilweise in die Ehezeit fallen
(vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
177; [X.]/Brudermüller BGB 75.
Aufl. §
43 [X.] Rn.
10; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
41 [X.] Rn.
12).
c) Das schließt es freilich nicht aus, dass der Versorgungsausgleich
in Fällen eines

ganz oder teilweise

in die Ehezeit fallenden vorzeitigen [X.] einer wertenden Korrektur nach §
27 [X.] unterliegen kann, wenn die Nichtberücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors bei einer Gesamtwürdigung
aller bedeutenden Umstände des Einzelfalls zu einem grob unbilligen
Ergebnis führen würde (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Fami-15
16
-
9
-

lienrecht
5.
Aufl. §
41 [X.] Rn.
15; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
41 [X.]
Rn.
12; vgl. bereits BT-Drucks. 16/10144 S.
80).
aa) Anlass zu einer solchen Prüfung mag dann bestehen, wenn der vor-zeitige Renteneintritt

sofern er vor dem Ende der Ehezeit erfolgt ist

vom ge-meinsamen Willen der Ehegatten getragen
wurde
(vgl. [X.] Der Versorgungs-ausgleich 3.
Aufl. Rn.
177) und der ausgleichsberechtigte Ehegatte dabei von der vorzeitigen Inanspruchnahme des
Ruhegelds
durch den ausgleichspflichti-gen Ehegatten unterhaltsrechtlich profitiert hat (vgl. auch [X.] 7.
Aufl. Rn.
326). In solchen Sachverhaltskonstellationen kann es im Einzelfall unbillig im Sinne des §
27 [X.] erscheinen, wenn
der aus-gleichspflichtige Ehegatte die mit dem geminderten Zugangsfaktor
einherge-hende wirtschaftliche Belastung

soweit diese
auf den vor dem Ehezeitende zurückgelegten
Verminderungszeiten beruht

nach der Durchführung des [X.] künftig allein tragen soll, während sein Ehegatte [X.] in den Genuss einer ungekürzten Rente aus dem geteilten Anrecht kommt.
Auch diese Wertung setzt allerdings eine umfassende Gesamtwürdi-gung aller Umstände voraus, zu denen insbesondere die wirtschaftlichen [X.] der Ehegatten gehören (vgl. [X.], 53, 55).
bb) Nach diesen Maßstäben
hat das Beschwerdegericht die Anwendung
von
§
27 [X.] nicht in Betracht ziehen müssen.
(1) [X.] braucht trotz des in Familiensachen der freiwilligen Ge-richtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§
26 FamFG) nicht von sich aus nach
Umständen zu forschen, die Anlass zur Prüfung der Härteklausel geben könnten. Vielmehr darf das Gericht davon ausgehen, dass die aus-gleichspflichtige Person von sich aus die ausschlussrelevanten Tatsachen vor-trägt und damit eine Kürzung des Ausgleichs anregt (vgl. Senatsbeschluss vom 17
18
19
-
10
-

23.
März 1988

IVb
ZB
51/87

FamRZ 1988, 709, 710; [X.] Der Versorgungs-ausgleich 3.
Aufl. Rn.
554).
(2) Der Ehemann
hat sich allein darauf berufen, dass
ihm seine gesetzli-che Altersrente
zum 1.
August 2007 mit einem verminderten Zugangsfaktor bewilligt
und ein Teil der für den [X.] maßgebenden Vermin-derungszeit vor dem Ende der Ehezeit am 30.
November 2009 zurückgelegt worden ist. Dies vermag eine Anwendung des §
27 [X.] für sich ge-nommen nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus fehlt es an jedem belastbaren Tatsachenvortrag oder sonstigen erkennbaren Gesichtspunkten, die unter den obwaltenden Umständen eine nähere Befassung mit der Härteklausel des §
27 [X.]
hätten
gebieten können. Ausweislich der Angaben des Ehemanns im Scheidungsantrag lebten die beteiligten Eheleute

nur unterbrochen durch einen kurzfristigen gescheiterten Versöhnungsversuch

schon seit längerer Zeit getrennt, als der Ehemann im August 2007 in den vorzeitigen Ruhestand ging.

20
-
11
-

Der Ehemann behauptet
selbst nicht, dass

was die Ehefrau auch ausdrücklich in Abrede genommen hat

die Entscheidung zum vorzeitigen Eintritt in den Ru-hestand
auf einer gemeinsamen Willensentschließung der Eheleute beruhte. Schließlich ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Ehefrau von
der Gewährung einer vorgezogenen Altersrente an den Ehemann (gegenüber dem Verzicht auf die Inanspruchnahme einer solchen Vorruhestandsregelung) in unterhaltsrechtlicher Hinsicht profitiert hätte.

Dose

Klinkhammer
Ri[X.] Schilling ist im Ur-

laub und kann deswegen

nicht unterschreiben.

Dose

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2013 -
18 F 1761/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
18 UF 85/13 -

Meta

XII ZB 480/13

11.05.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. XII ZB 480/13 (REWIS RS 2016, 11554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11554

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