Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2023, Az. XI ZB 13/23

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5787

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 8. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die als Rechtsbeschwerde anzusehende "Nichtzulassungsbeschwerde" des [X.] gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der "Nichtzulassungsbeschwerde" oder - wie hier: richtigerweise - Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

2

Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 - [X.], juris Rn. 2 mwN). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des [X.] ist weder mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

3

2. Die "Nichtzulassungsbeschwerde" bzw. Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung des [X.], mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 30. Januar 2023 (36 [X.]) über ein Ablehnungsgesuch des [X.] zurückgewiesen worden ist, ist nicht anfechtbar. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

4

Kosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Ellenberger     

  

Grüneberg     

  

Matthias

  

Derstadt     

  

[X.]     

  

Meta

XI ZB 13/23

04.09.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Saarbrücken, 8. Mai 2023, Az: 5 T 50/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.09.2023, Az. XI ZB 13/23 (REWIS RS 2023, 5787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5787

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XI ZB 4/23

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