Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. V ZR 140/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9103

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 140/11

vom

16. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Februar 2012 durch [X.] [X.], die Richter Dr.
Lemke und Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann und [X.]
Czub
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Ur-teil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 5.
Mai 2011 insoweit zugelassen,
als die Klägerin zur
Zahlung von Zinsen auf die Widerklageforderung verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 109.000

Gründe:
1. Im Umfang der Zulassung ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insoweit ist eine Entscheidung des [X.] auch we-der zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erforderlich (§
543 Abs.
2 ZPO).
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3
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2. a) Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdever-fahren hat der Senat gemäß §
3 ZPO für den [X.] Verurteilung aus der Widerklage 95.000

Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Grundschuldbriefe 14.000

zuletzt genannte Betrag entspricht 5
% des [X.] der Grundschulden und beruht auf der Überlegung,
dass auch die Klägerin selbst nur ein geringes Missbrauchsrisiko sieht.
b) Für den Angriff auf die Verurteilung Zug um Zug war in Anwendung von §
45 Abs.
1 Satz
3 GKG nichts anzusetzen, weil Gegenstand des Zug-um-Zug-Vorbehalts die Zahlung ist,
zu der die Klägerin auf die Widerklage
verurteilt worden ist. Der [X.] angeblich aufgehobene Feststellung
aus dem Urteil des [X.] hat keinen Wert, weil das Berufungsgericht die [X.] nicht geändert hat und das Missverständnis auf einem geringfügigen, be-richtigungsfähigen und -bedürftigen Redaktionsversehen im Tenor des Beru-fungsurteils beruht. Im Einleitungssatz des ersten Abschnitts des Tenors muss es statt "in den Ziffern 1., 3. und 6." richtig heißen "in den Ziffern 1., 3., 6. und 7.".
c) Die an sich gebotene Reduktion des Werts des [X.] für die außergerichtlichen Kosten (dazu Senat, Beschuss vom 17.
Dezember 2003 -
V
ZR 343/02, NJW 2004, 1048) entfällt hier,
weil der [X.] gebliebene Teil
des Rechtsstreits mit dem Zinsanspruch
eine Neben-
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3
4
-
4
-
forderung betrifft, die bei
der Berechnung dieses Werts nach §
43 GKG, §
23 Abs.
1 Satz
1 RVG außer Betracht bleibt.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch

Stresemann
Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2010 -
5 O 1197/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.05.2011 -
14 [X.] -

Meta

V ZR 140/11

16.02.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. V ZR 140/11 (REWIS RS 2012, 9103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9103

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