Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. November 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. November 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 16. Mai 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die Beweiswürdigung hinsichtlichder Bewertung des Stimmenvergleichs keinen Grund zur [X.]. Das [X.] hat nachvollziehbar als Ergebnis des alleinmaßgeblichen mündlichen Sachverständigengutachtens die Möglichkeitfestgestellt, daß die Stimme des Angeklagten der des [X.]in den aufgezeichneten Telefongesprächen entspricht ([X.], [X.][X.]
Meta
26.11.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. 5 StR 479/02 (REWIS RS 2002, 523)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 523
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.