Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. IV ZR 135/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3713

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/04

Verkündet am:

4. Mai 2005

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: nein _____________________

[X.] 2000 § 1

Wird ein Rechtsstreit teils über versi[X.]rte, teils über unversi[X.]rte Ansprü[X.] geführt, hat der Rechtsschutzversi[X.]rer die Quote der Prozeßkosten zu erstatten, die dem Anteil am [X.] entspricht, für den er eintrittspflichtig ist.

[X.], Urteil vom 4. Mai 2005 - [X.]/04 - [X.]

AG [X.]

- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] auf die mündli[X.] Verhandlung vom 4. Mai 2005
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des
[X.]s [X.] vom 6. Mai 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Privat- und Berufs-Rechtsschutzversi[X.]rung für Nichtselbständige, in die ihr Lebenspartner (im folgenden: Versi[X.]rter) einbezogen ist. Dem Versi[X.]rungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversi[X.]rung zugrunde, die den [X.] 2000 entspre[X.]n. Ihr § 1 lautet: "Aufgaben der Rechtsschutzversi[X.]rung

Der Versi[X.]rer sorgt dafür, daß der Versi[X.]rungsneh-mer seine rechtli[X.]n Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderli[X.]n Kosten (Rechtsschutz)."

Der Versi[X.]rte verfolgte im Klagewege gegenüber seinem frühe-ren Arbeitgeber Ansprü[X.] auf Zahlung restli[X.]n Arbeitsentgeltes. Der Arbeitgeber erhob Widerklage, die verschiedene Schadensersatzansprü-- 3 -

[X.] zum Gegenstand hatte. Da zwei dieser Schadensersatzansprü[X.] auf Vorfälle zurückzuführen waren, die in die Zeit vor Versi[X.]rungsbe-ginn fielen, beschränkte die Beklagte ihre Deckungszusage für Klage und Widerklage auf einen Streitwert von 15.060 •. Den [X.] setzte das Arbeitsgericht auf 53.858,49 • fest. Nachdem sich die [X.] vor dem [X.] vergleichsweise geeinigt hatten, [X.] die Kosten des Rechtsstreits durch gerichtli[X.]n Beschluß gegen-einander aufgehoben. Der Prozeßbevollmächtigte des Versi[X.]rten be-rechnete seine Gebühren und Auslagen für beide Instanzen mit 7.474,12 •. Die Beklagte erstattete daraus unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehaltes von 153 • je Versi[X.]rungsfall einen Betrag von 2.132,90 •. Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei damit bereits überzahlt, weil sie, die Beklagte, lediglich 28% der Kosten des [X.] zu übernehmen habe. Das entspre[X.] dem Verhältnis des Streitwertes gemäß Deckungszusage zum tatsächli[X.]n Gesamtstreit-wert. Die Klägerin hingegen errechnet die von der Beklagten auszuglei-[X.]nden Kosten nach einem (fiktiven) Streitwert von 15.060 •. Sie hat von der Beklagten verlangt, den Versi[X.]rten - unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes und der bereits geleisteten Zahlung - in Höhe weite-rer 1.215,53 • von den Honoraransprü[X.]n seines Prozeßbevollmächtig-ten freizustellen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 507,87 • stattgegeben; das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückge-wiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.

Ents[X.]idungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. - 4 -

[X.] Das Berufungsgericht hat sich im wesentli[X.]n der Begründung des Amtsgerichts angeschlossen. Dieses hat ausgeführt: Der gebühren-rechtli[X.] Vorteil, der aus der Degression der Gebührensätze gemäß [X.] und Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte fol-ge, müsse sowohl dem Versi[X.]rungsnehmer als auch dem Versi[X.]rer zugute zukommen. Die tatsächlich angefallenen Kosten seien in dem Verhältnis zu teilen, das dem Anteil des versi[X.]rten Teils der Kosten an den Gesamtkosten entspre[X.]. Dieser Anteil - hier 36,21% der Gesamt-kosten in erster Instanz und 38,93% der Gesamtkosten in zweiter In-stanz - sei dadurch zu ermitteln, daß berechnet werde, wel[X.] Kosten entstanden wären, hätten die [X.]en sowohl über den versi[X.]rten als auch über den nicht versi[X.]rten Streitgegenstand einen eigenen Prozeß geführt. Diese Lösung entspre[X.] dem Ausgleich, wie er zwis[X.]n Streitgenossen vorgenommen werde, die in unterschiedli[X.]m Umfang an einem Rechtsstreit beteiligt gewesen seien. Ergänzend hat das [X.] darauf verwiesen, es sei mit § 55 [X.] nicht zu vereinbaren, wenn dem Versi[X.]rungsnehmer der gesamte Degressionsvorteil belas-sen werde. Ihm dürfe für den gedeckten Teil nicht mehr erstattet werden, als ihm konkret als Schaden entstanden sei.

I[X.] Das hält rechtli[X.]r Nachprüfung stand.

1. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die [X.] 2000 keine ausdrückli[X.] Aussage darüber treffen, wel[X.] Kosten der Versi[X.]rer zu übernehmen hat, wird ein Rechtsstreit teils über versi[X.]rte, teils über unversi[X.]rte Ansprü[X.] geführt. Allgemeine Versi[X.]rungsbedingungen - 5 -

sind indes so auszulegen, wie sie ein durchschnittli[X.]r Versi[X.]rungs-nehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versi[X.]-rungsnehmers ohne versi[X.]rungsrechtli[X.] Spezialkenntnisse an ([X.]Z 123, 83, 85 und ständig).

Ein sol[X.]rmaßen um Verständnis bemühter Versi[X.]rungsnehmer wird für die Frage der Kostenerstattung § 1 [X.] 2000 zum Ausgangs-punkt nehmen, der das grundsätzli[X.] Leistungsverspre[X.]n des Versi-[X.]rers enthält. Der Versi[X.]rer hat danach dafür zu sorgen, daß der Versi[X.]rungsnehmer seine rechtli[X.]n Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für diese Interessenwahrnehmung "erforderli[X.]n Kosten", die der Höhe nach durch die vereinbarte Versi[X.]rungssumme begrenzt sind (§ 5 IV [X.] 2000). Durch die Beschränkung auf die "erforderli[X.]n Kosten" bringt der Versi[X.]rer zum Ausdruck, daß sein Leistungsver-spre[X.]n von vornherein nur die Kosten umfassen soll, die zur Rechts-verfolgung objektiv notwendig sind (Harbauer/[X.], Rechtsschutzversi-[X.]rung 7. Aufl. § 1 [X.] 94/2000 [X.]. 4).

Einem durchschnittli[X.]n Versi[X.]rungsnehmer ist ohne weiteres einsichtig, daß die Kosten, die zur Verfolgung seiner Rechte notwendig werden, bei Erteilung der Deckungszusage durch den Versi[X.]rer ihrem Umfang nach noch nicht feststehen. Sie lassen sich nicht verläßlich im voraus bestimmen, weil sie vom weiteren Verlauf der rechtli[X.]n Ausein-andersetzung abhängig sind. So fallen, was auch einem nicht rechtskun-digen oder prozeßerfahrenen Versi[X.]rungsnehmer geläufig ist, unter-schiedli[X.] Kosten an, je nachdem, ob mit der anderen [X.] bereits - 6 -

außergerichtlich eine Einigung erzielt wird oder aber ein Rechtsstreit an-gestrengt werden muß, der eine unter Umständen kostspielige Beweis-aufnahme oder eine Prozeßführung über mehrere Instanzen erfordert. Der Versi[X.]rungsnehmer wird daher lediglich erwarten, nach Maßgabe der ihm erteilten Deckungszusage innerhalb der vereinbarten [X.] (§ 2 [X.] 2000) und im Leistungsumfang des § 5 I, III [X.] 2000 Rechtsschutz zu erhalten und vom Versi[X.]rer in diesem Rahmen von den für seine Interessenwahrnehmung erforderli[X.]n Kosten freigehalten zu werden. In wel[X.]r Höhe diese angefallen sind, läßt sich erst nach Abschluß der rechtli[X.]n Interessenwahrnehmung beurteilen; insoweit kommt es allein auf die tatsächlich entstandenen und nicht auf die bei Erteilung der Deckungszusage voraussichtlich entstehenden Kosten an.

2. Mit dieser Auslegung des - entgegen dem Standpunkt der Revi-sion weder unklar noch mißverständlich (§§ 5 [X.], 305c Abs. 2 BGB n.F.) abgefaßten - § 1 [X.] 2000 läßt sich die in der [X.] und Literatur vertretene Auffassung nicht vereinbaren, wo-nach der durch die Degression der Gebührensätze bedingte Vorteil dem Versi[X.]rungsnehmer zugute kommen soll. Der Rechtsstreit ist dieser Ansicht zufolge in einen versi[X.]rten und in einen unversi[X.]rten Teil aufzuspalten. Für die gebührenrechtli[X.] Abrechnung sei der versi[X.]rte Teil so zu behandeln, als sei über ihn ein eigener Prozeß geführt [X.]; die daraus zu errechnenden Gebühren seien vom Rechtsschutzver-si[X.]rer zu erstatten. Denn beschränke sich der Versi[X.]rungsnehmer darauf, seine rechtli[X.]n Interessen im Rahmen der Deckung geltend zu ma[X.]n, habe der Versi[X.]rer die Kosten nach dem vollen Wert des ge-deckten Anspruchs zu übernehmen. Nichts anderes könne gelten, wenn die Rechtsverfolgung darüber hinausgehe, weil sie neben dem gedeck-- 7 -

ten Anspruch weitere, ungedeckte Ansprü[X.] zum Gegenstand habe ([X.], 94; v. [X.], [X.] 2001, 1393 f.; [X.], [X.] 2000, 70; Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutz 2. Aufl. § 10 [X.]. 133; Harbauer, Rechtsschutzversi[X.]rung 6. Aufl. Vor § 21 [X.] 75 [X.]. 5).

Die (höheren) Kosten eines fiktiven, allein über den versi[X.]rten Teil der Ansprü[X.] geführten Rechtsstreits unter Ausblendung des tat-sächli[X.]n Prozeßverlaufes - hier: Erhebung einer Widerklage durch den [X.] - können für den Leistungsanspruch des Versi[X.]rungs-nehmers nicht maßgebend sein, weil sie das überschreiten, was vom Leistungsverspre[X.]n des Versi[X.]rers gemäß § 1 [X.] 2000 umfaßt ist. Ein ungerechtfertigter Vorteil ist für diesen damit nicht verbunden. Denn er hat sich nur zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die für die Inter-essenwahrnehmung (objektiv) erforderlich werden. Die notwendigen Ko-sten reduzieren sich, sollte es als Folge späterer Streitwerterhöhung - selbst wenn diese durch nicht versi[X.]rte rechtli[X.] Interessen veran-laßt ist - zu einer Gebührendegression kommen. Der Sinn und Zweck des in § 1 [X.] 2000 definierten Rechtsschutzes liegt darin, Versi[X.]-rungsnehmer und Versi[X.]rtem zur ungestörten Durchsetzung ihrer rechtli[X.]n Interessen zu verhelfen, indem sie davon ausgehen können, von den dafür erforderli[X.]n Kosten freigehalten zu werden. Allein das entspricht dem Charakter der Rechtsschutzversi[X.]rung als Schaden-versi[X.]rung ([X.], Urteil vom 24. April 1967 [X.] 229/64 [X.] 1967, 774 unter [X.]), bei der der Versi[X.]rer gemäß seiner vertraglich übernommenen Leistungspflicht im Versi[X.]rungsfall den konkret einge-tretenen Schaden zu ersetzen hat; den Schaden, dessen Deckung er - 8 -

übernommen hat, bilden hier die dem Versi[X.]rungsnehmer oder Versi-[X.]rten tatsächlich entstandenen Kosten.

3. Hat ein Rechtsstreit versi[X.]rte und nicht versi[X.]rte rechtli[X.] Interessen zum Gegenstand, sind die auf den durch Rechtsschutz abge-deckten Teil entfallenden, objektiv notwendigen Kosten daher aus dem [X.] zu errechnen. Der Versi[X.]rer hat die Quote der Pro-zeßkosten zu erstatten, die dem Anteil am [X.] entspricht, für den er eintrittspflichtig ist; maßgeblich ist also das Verhältnis des durch die Versi[X.]rung gedeckten Teils des Streitgegenstandes zum ge-samten Gegenstandswert (OLG Mün[X.]n VersR 2003, 765; Harbauer/ Stahl, 7. Aufl. aaO; [X.], [X.] 11. Aufl. § 1 (1) [X.]. 4; [X.] r + s 1992, 309; [X.] r + s 1993, 66 zum Rechtsschutz in Straf-sa[X.]n). Dem wird die Berechnungsweise der Beklagten gerecht. [X.] eines [X.]s von 53.858,49 •, der versi[X.]rte [X.] in Höhe von 15.060 • einschließt, ma[X.]n die von ihr zu [X.] Kosten 27,96% - von der Beklagten aufgerundet auf 28% - der Gesamtkosten aus.

Hingegen begegnet die Berechnungsmethode des [X.] (NVersZ 2002, 30; zustimmend Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. [X.] 75 § 2 [X.]. 5), der das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin gefolgt ist und an die der Senat daher gebunden ist, [X.]. Nach dieser Auffassung ist in den Fällen der [X.] zunächst festzustellen, wel[X.] Kosten tatsächlich angefallen sind. Die Kosten sind sodann in dem Verhältnis zu teilen, das dem Anteil des versi[X.]rten Teils daran entspricht. Der "versi[X.]rte Anteil" seinerseits wird durch die Berechnung der Kosten ermittelt, die entstanden wären, wenn ein Pro-- 9 -

zeß nur hinsichtlich der versi[X.]rten und ein weiterer hinsichtlich der nicht versi[X.]rten Streitgegenstände geführt worden wäre.

Somit stellt auch das [X.] auf die fiktiven Ko-sten eines Rechtsstreits ab, der in dieser Form nicht stattgefunden hat, obwohl sich die Verpflichtung des Versi[X.]rers zur Kostenübernahme ausschließlich an den für den versi[X.]rten Teil tatsächlich angefallenen Kosten ausrichtet. Zudem kann sich die Berechnung zum Nachteil des Versi[X.]rungsnehmers auswirken, wenn - anders als hier und in dem vom [X.] entschiedenen Fall - der Streitwert des [X.] Teils des Rechtsstreits geringer ist als derjenige des gedeck-ten Teils. Das Berufungsgericht hat dem Versi[X.]rten in Übernahme des amtsgerichtli[X.]n Re[X.]nwerks eine Freistellung von 36,21% der [X.] in erster Instanz und von 38,93% der Gesamtkosten in zwei-ter Instanz zugebilligt und damit mehr, als ihm unter Zugrundelegung ei-nes versi[X.]rten Anteils von 27,96% am [X.] zustünde. [X.] aber umgekehrt der gedeckte Teil des Rechtsstreits bei 38.798 • und der ungedeckte Teil bei 15.060 •, wäre nach der Berechnungsweise des Berufungsgerichts eine Freistellung 63,79% der Gesamtkosten in erster Instanz und von 61,07% der Gesamtkosten der zweiten Instanz zuzuer-kennen; das wäre weniger, als sich nach dem Verhältnis des versi[X.]r-ten Teils (72,04%) zum [X.] ergäbe. Eine sol[X.] Berech- - 10 -

nung würde dem Leistungsverspre[X.]n des Versi[X.]rers, sämtli[X.] für die Interessenwahrnehmung erforderli[X.]n Kosten zu tragen, nicht ge-recht.

[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

[X.]

[X.]

Meta

IV ZR 135/04

04.05.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. IV ZR 135/04 (REWIS RS 2005, 3713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3713

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