Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2016, Az. IV ZR 507/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10697

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[X.]:[X.]:BGH:2016:010616BIVZR507.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 507/15
vom

1. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 1. Juni 2016

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 6.
November 2015 gemäß §
552a Satz
1 ZPO [X.].

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: 10.150

Gründe:

[X.] Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege einer Stufen-klage Ansprüche aus einer Rentenversicherung geltend. Der am 21.
Ok-tober 2011 verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Versiche-rungsnehmer) unterhielt bei der
Rechtsvorgängerin der
Beklagten (im 1
-
3
-

Folgenden: Beklagte) eine sofort beginnende Rentenversicherung mit [X.] Rentengarantiezeit von zehn
Jahren, welche die Zahlung eines [X.] von 400.000
DM sowie eine versicherte monatliche Rente ab 1.
Oktober 2001 von 1.721,53
DM (= 880,20

der Überschussverwendung war vereinbart, dass 70% des laufenden Überschussanteils mit den fälligen Renten ausgezahlt werden (Barrente) sowie 30% als Einmalbetrag für eine zusätzliche Rente (Bonusrente). In den dem Vertrag zugrunde liegenden "Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung" war in §
18 ferner die Beteiligung an den Über-schüssen geregelt. Die Beklagte nahm die vereinbarten Auszahlungen in Höhe der garantierten Rente sowie der Überschussbeteiligung an den Versicherungsnehmer vor, wobei die Überschussbeteiligung während der Rentenzahlungszeit mehrfach abgesenkt wurde. Hierüber unterrichtete die Beklagte den Versicherungsnehmer durch jährliche Wertmitteilungen und weitere Schreiben.

Der Versicherungsnehmer
wurde von der Klägerin zu 3/4 sowie von seinem [X.] zu 1/4 beerbt. Hinsichtlich des Erbteils des [X.]es ist Testamentsvollstreckung angeordnet; die Klägerin ist die Testaments-vollstreckerin.
Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage darauf in Anspruch genommen, ihr Auskunft zu erteilen hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung, der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse) und ebenso hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den Versiche-rungsvertrag ihres verstorbenen Ehemannes; ferner die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verurteilen, an sie Zahlung zu leisten in Höhe des [X.], der durch die nicht vertrags-
bzw. gesetzeskonforme Er-mittlung und Verwendung der Überschüsse sowie der Bewertungsreser-ven hinsichtlich des genannten Vertrages entstanden ist und diesen [X.]
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4
-

trag ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Ansprüche mit weitgehend identischen Anträgen weiterverfolgt.

Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil die Berufung der Klägerin teilweise zurückgewiesen, und zwar insgesamt, soweit
im Wege der Stufenklage weitergehende Zahlungsansprüche für den [X.]raum von 2001 bis 2005 aus dem Versicherungsvertrag bean-sprucht werden, sowie ferner insgesamt für den [X.]raum von 2006 bis 2007, soweit es um Zahlungsansprüche aufgrund Beteiligung an Bewer-tungsreserven geht, und für die [X.] ab 2006, soweit die Klägerin [X.] verlangt hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung,
der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirt-schafteten Überschüsse) und für die [X.] ab 2008, soweit die Klägerin Auskunft begehrt hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den vorstehend genannten Versicherungsvertrag. Es hat die Revision [X.], soweit die Klage in Bezug auf Auskunftsansprüche für die [X.] ab 2006 (Überschussbeteiligung) bzw. 2008 (Bewertungsreserven) abge-wiesen worden ist. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2001 bis 2005 seien verjährt. [X.] auf eine Beteiligung an den Bewertungsreserven für die [X.] und 2007 stünden der Klägerin nicht zu, da diese von der [X.] nicht geschuldet würden. Etwaige Auskunftsansprüche hinsichtlich einer
weitergehenden
Überschussbeteiligung ab 2006 seien durch die Beklagte erfüllt. Dasselbe gelte für Auskunftsansprüche hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven ab dem Jahr 2008.

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-

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen
kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Se-natsbeschluss vom 7.
Januar 2014

[X.], [X.], 822 Rn.
5). Daran fehlt es. Der Senat hat die nach Auffassung des
Beru-fungsgerichts
höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärten Rechtsfragen zum Inhalt des Auskunftsanspruchs, vor allem bei der [X.] und Bewertungsreserven nach §
153 [X.], bereits durch seine Urteile vom 2.
Dezember 2015 ([X.], [X.], 173) und vom 11.
Februar 2015 ([X.], [X.], 172) geklärt.

Gemäß §
153 Abs.
1 [X.] steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Über-schussbeteiligung) zu, es sei
denn, die Überschussbeteiligung ist
wie hier nicht

durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nach §
153 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
1 [X.] hat der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen. Bezüglich der Bewertungsreserven
bestimmt §
153 Abs.
3 Satz
1 [X.], dass der Versicherer diese jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzu-ordnen hat. Bei der Beendigung des Vertrages bzw. der Ansparphase 4
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-
6
-

(vgl. §
153 Abs.
4 [X.]) wird der für diesen [X.]punkt zu ermittelnde Be-trag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§
153 Abs.
3 Satz
2 Halbsatz
1 [X.]
i.[X.]. § 153 Abs. 4 [X.] für die Rentenversicherung). §
153 [X.] findet gemäß Art.
4 Abs.
1 Satz
2 Halbsatz
1 EG[X.] ab dem 1.
Januar 2008 auch auf den hier [X.] Altvertrag Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 2.
Dezember 2015 aaO Rn.
14; vom 11.
Februar 2015 aaO Rn.
11).

Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer ausgezahlte Überschussbeteiligung sei zu gering und ihm stehe ein hö-herer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs-
und beweispflichtig (vgl. Senatsurteil vom 2.
Dezember 2015 aaO Rn.
15). Damit der Versiche-rungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach §
242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner aus-nahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldba-rer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte be-nötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht.
Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der [X.] zu erfolgen
(Senatsurteile vom 2.
Dezember 2015 aaO Rn.
15; vom 11.
Februar 2015 aaO Rn.
24; vom 24.
März 2010
IV ZR 296/07, 7
-
7
-

BGHZ 185, 83 Rn.
29
f.).
Weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf zum Inhalt und Umfang eines Auskunftsanspruchs im Sinne von §
153 [X.] besteht nicht. Maßgebend sind sodann
jeweils die Umstände des Einzel-falles.

2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat zunächst die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze zum Auskunftsanspruch im Bereich der Lebens-
und Rentenversicherung zutreffend zugrunde gelegt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 2.
Dezember 2015 [X.] aaO und vom 11.
Februar 2015 -
[X.] aaO;
ferner Senatsbeschluss vom 7.
Januar 2014 [X.], [X.], 822 Rn.
9
f.; Senatsurteil vom 26.
Juni 2013
[X.], [X.], 1381 Rn.
24
f.).
Auf die-ser Grundlage hat sich der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach mit [X.] im Rahmen von Lebens-
und Ren-tenversicherungen befasst. Im Urteil
vom 26.
Juni 2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher [X.] verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach §
259 Abs.
1 [X.]. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des [X.] verwiesen ([X.], [X.], 1381 Rn.
26). Auch in seinem Beschluss vom 7.
Januar 2014 war entscheidend, dass ein [X.]sanspruch, der zwecks Berechnung des [X.] unter an-derem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten [X.] zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt ([X.], [X.], 822 Rn.
19). Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu 8
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8
-

dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11.
Februar 2015
[X.], [X.], 172 Rn.
26).
In seiner jüngsten Entscheidung vom 2.
Dezember 2015 hat der Senat ausgeführt, der Versicherungs-nehmer müsse
nach einer Zurückverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht

darlegen, welche Informationen er im Einzelnen benötige, die ihm bisher nicht aus allgemein zugänglichen Quellen zur Verfügung stünden ([X.], [X.], 173 Rn.
19). Hierbei sei auch ein ge-gebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Versicherers in Rechnung zu stellen
und unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt werde, zu berücksichtigen, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schulde
(aaO).

Hiervon ausgehend
hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechts-fehlerfrei entschieden, dass der Klägerin kein weitergehender Anspruch auf Auskunft über die von der Beklagten bereits erteilten
Auskünfte hin-aus
zusteht. Dies ergibt sich bereits aus der Fassung des klägerischen Antrags, mit dem hinsichtlich der Überschussbeteiligung und der Bewer-tungsreserven Angaben zu deren Berechnung, Höhe und Entwicklung sowie Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse begehrt wird. Ein Anspruch auf mathematische Berechnung des Überschusses kommt [X.] bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nur Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet
(vgl. Senatsurteile vom 2.
De-zember 2015 aaO Rn.
19; vom 26.
Juni 2013
[X.], [X.], 1381 Rn.
26). Dasselbe gilt, soweit die Klägerin Angaben zur Entwick-lung sowie Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse begehrt. [X.] handelt es sich um Einzelangaben, deren Mitteilung der Beklagten faktisch nur durch eine nicht geschuldete Rechnungslegung nach §
259 10
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9
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Abs.
1 BGB möglich wäre. Bezüglich der Verwendung der erwirtschafte-ten Überschüsse ist ferner ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen.

b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber
auf das [X.] vom 8.
Juli 2009 ([X.], [X.], 1208). In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, der Versicherer dürfe, wenn in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrages neben einer Garantierente vereinbart sei, dass aus
den [X.] während der [X.] eine zusätzliche Rente gebildet werde, die während der [X.] erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen (Senatsurteil vom 8.
Juli 2009 aaO Rn.
15, 17). Der Senat hat in jenem Fall entscheidend darauf abgestellt,
angesichts der vertraglichen Trennung zwischen der Garantierente einerseits und der Zusatzrente andererseits sei der Versicherer nicht berechtigt, bei der Garantierente entstehende Lücken, die auf einer unzureichenden Kalku-lation mit einer Sterbetafel schon bei Vertragsschluss beruhten, in der Deckungsrückstellung mit [X.] aufzufüllen.

Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat in ihren verschiedenen Schreiben an den Versicherungsnehmer im Einzelnen dargelegt, worauf die
rückläufigen
Zahlungen im Bereich der Über-schussrente beruhten. Hierzu hat sie neben den niedrigen Zinsen und den geringen Erträgen am Aktienmarkt ergänzend auf die seit dem 1.
Januar 2005 in der Versicherungswirtschaft geltenden neuen Sterbeta-feln verwiesen.
Im Übrigen hat der Versicherer Rückstellungen für Bei-tragsrückerstattung (vgl. §§
56a, [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2015 geltenden Fassung) sowohl für die Beteiligung an dem Überschuss 11
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gemäß §
153 Abs.
2 [X.] als auch für die Bewertungsreserven gemäß §
153 Abs.
3 [X.] zu bilden (vgl. Senatsurteil vom 11.
Februar 2015
[X.], [X.], 172 Rn.
16). Soweit die Klägerin meint, dass die Beklagte hierbei eine rechtswidrige Anpassung der Überschüsse vorge-nommen habe, ist dies
wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat

ohnehin keine Frage des Umfangs der von der Beklagten geschul-deten Auskunft, sondern erst im Rahmen des Zahlungsanspruchs zu be-rücksichtigen.

[X.]

[X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2014 -
9 O 384/13 -

OLG Köln, Entscheidung vom 06.11.2015 -
20 [X.] -

Meta

IV ZR 507/15

01.06.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2016, Az. IV ZR 507/15 (REWIS RS 2016, 10697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10697

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