Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IX ZB 249/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2652

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 249/10

vom

6. Oktober 2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Fischer

am
6.
Oktober 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 22.
November 2010 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7, 6 Abs.
1,
§
34 Abs.
2 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

574 Abs.
2 ZPO).

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon [X.], dass bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern, wozu die Schuldnerin als gewerbetreibende Apothekerin (vgl. [X.] 1998, 706
f)
1
2
-

3

-
gehört, bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu-ständigen Gerichts, an die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen ist ([X.], Beschluss vom 13.
Juni 2006 -
IX
ZA 8/06, IPRspr
2006, Nr.
265, 616, 618; vom 22.
März 2007 -
IX
ZB 164/06, [X.], 878 Rn.
14; vom 17.
Sep-tember 2009 -
IX
ZB 81/09, Rn.
3 n.v.; vom 15.
November 2010 -
NotZ
6/10, [X.], 284 Rn.
11). In der Rechtsprechung des Senats ist ferner anerkannt, dass in diesem Zusammenhang auch auf ausstehende, objektiv erforderliche Abwicklungsmaßnahmen abgestellt werden kann ([X.], Beschluss vom 17.
September 2009,
aaO). Dies hat das Beschwerdegericht in einer auf den entschiedenen Einzelfall bezogenen Würdigung der maßgeblichen Umstände angenommen, was unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu [X.] ist.

-

4

-

2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2010 -
91 IE 3/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.11.2010 -
6 T 113/10 -

3

Meta

IX ZB 249/10

06.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IX ZB 249/10 (REWIS RS 2011, 2652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2652

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