Bundessozialgericht, Urteil vom 23.05.2012, Az. B 14 AS 156/11 R

14. Senat | REWIS RS 2012, 6181

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus - Prozessführungsbefugnis der Arbeitsgemeinschaften - Erstattung von Kosten für die Erstausstattung einer neuen Wohnung nach Verlassen des Frauenhauses - Erstattungsanspruch bei noch bestehendem Aufenthalt im Frauenhaus zum Zeitpunkt der Antragstellung


Leitsatz

1. Die Erstattungspflicht bei Aufenthalt in einem Frauenhaus umfasst alle während der Zeit des Aufenthalts dort erbrachten Leistungen, für die der erstattungsberechtigte Träger wegen der Zuflucht ins Frauenhaus örtlich zuständig geworden ist.

2. Für den Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers aus dem Aufenthalt der Leistungsberechtigten bei Antragstellung, nicht aus dem Ort der Wohnung.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2011 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2010 zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Das klagende Jobcenter begehrt vom beklagten Jobcenter die Erstattung von Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung.

2

Die 1984 geborene erwerbsfähige und hilfebedürftige [X.] und ihre beiden [X.]inder lebten bis zum 13.2.2007 in einer Gemeinde, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten [X.] gelegen ist. Nach der Trennung von dem Lebensgefährten und Vater suchten sie am gleichen Tag Zuflucht in einem Frauenhaus, das im örtlichen Zuständigkeitsbereich des klagenden [X.] gelegen ist. Auf Antrag vom 26.4.2007 bewilligte die Rechtsvorgängerin des klagenden [X.], die Arbeitsgemeinschaft ([X.]) Rhein-Sieg, mit Bescheid vom [X.] und ihren [X.]indern [X.]osten für die Erstausstattung einer neuen, nach dem Auszug aus dem Frauenhaus zu beziehenden Wohnung in Höhe von insgesamt 1373 Euro. Am [X.] verließen [X.] und die [X.]inder das Frauenhaus und zogen in eine Wohnung am Ort des Frauenhauses um.

3

Am 20.7.2007 machte der [X.]läger gegenüber der Rechtsvorgängerin des beklagten [X.], der [X.] Rhein-Erft, die Erstattung der während der [X.] im Frauenhaus der [X.] und ihren [X.]indern gewährten Leistungen und dabei unter anderem die [X.]osten für die Erstausstattung der neuen Wohnung in Höhe von 1373 Euro geltend. Dies lehnte der Beklagte mit einem mit einer Belehrung über den Widerspruch versehenen Schreiben vom [X.] ab. Auf den vorsorglich eingelegten Widerspruch übernahm er die [X.]osten der Unterkunft in voller Höhe und wies den Widerspruch wegen der Übernahme der [X.]osten für die Erstausstattung zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.1.2009).

4

Die hiergegen zum Sozialgericht ([X.]) [X.]öln erhobene [X.]lage hatte Erfolg (Urteil vom [X.]). Auf die vom [X.] ([X.]) [X.] zugelassene Berufung des Beklagten hat das [X.] dieses Urteil aufgehoben und die [X.]lage abgewiesen (Urteil vom 13.7.2011). Die auf Erstattung nach § 36a [X.] ([X.]) gerichtete [X.]lage sei als echte Leistungsklage iS des § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) zulässig. Es liege ein sog Parteienstreit im [X.] vor, deshalb sei weder ein Vorverfahren durchzuführen noch eine [X.]lagefrist einzuhalten gewesen (Hinweis auf [X.] Urteil vom [X.] - B 3 [X.]R 33/99 R - [X.] 3-2500 § 112 [X.]).

5

Die Beteiligten seien kommunale Träger iS des § 36a [X.]. Der Beklagte sei der kommunale Träger am bisherigen Wohnort der [X.], der [X.]läger sei durch ihre Aufnahme in das in seinem [X.]reisgebiet gelegene Frauenhaus zuständiger kommunaler Träger geworden. Die Eigenschaft des [X.]lägers als Arbeitsgemeinschaft iS des § 44b [X.] aF bzw als Gemeinsame Einrichtung seit dem 1.1.2011 (§ 44b Abs 1 Satz 2 [X.]) ändere nichts an dessen Eigenschaft als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs 1 Nr 2 [X.] aF und damit an dessen Aktivlegitimation. Die Passivlegitimation des Beklagten folge aus § 44b Abs 3 Satz 2 [X.] aF (Arbeitsgemeinschaft) bzw § 44b Abs 1 Satz 2 [X.] (Gemeinsame Einrichtung).

6

Ein Erstattungsanspruch nach § 36a [X.] im Hinblick auf die [X.]osten einer Erstausstattung in Höhe von 1373 Euro bestehe aber entgegen der Auffassung des [X.] nicht. Von der Erstattungspflicht würden weder nach dem Wortlaut des § 36a [X.], dem systematischen Standort der Norm im Gefüge der Zuständigkeit, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck [X.]osten für die Erstausstattung einer neuen Wohnung gemäß § 23 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] nach Verlassen des Frauenhauses erfasst. Die Zuständigkeit des [X.]lägers für die Erbringung der Leistungen für Erstausstattung der künftigen Wohnung ergebe sich nicht aus dem Aufenthalt im Frauenhaus, wie es § 36a [X.] als Sonderregelung für die örtliche Zuständigkeit voraussetze. Sie ergebe sich vielmehr nach § 36 Satz 2 [X.] daraus, dass diese Wohnung, in der künftig gewöhnlicher Aufenthalt genommen werde, im örtlichen Zuständigkeitsbereich des [X.]lägers liege.

7

Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.]lägers. Er rügt die Verletzung von § 36a [X.]. Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie Systematik der Norm ergebe sich, dass § 36a [X.] den Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zur Erstattung sämtlicher während der [X.] im Frauenhaus entstehender [X.]osten verpflichte.

8

Der [X.]läger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 13. Juli 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.]öln vom 22. Juni 2010 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zu Unrecht hat das [X.] den Anspruch des [X.] auf [X.]ostenerstattung verneint und deshalb das zusprechende Urteil des [X.] aufgehoben und die [X.]lage abgewiesen.

1. Die [X.]lage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G) statthaft, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind sowohl der [X.]läger als auch der Beklagte als Jobcenter - wie bereits ihre Rechtsvorgänger als Arbeitsgemeinschaft nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht - im vorliegenden Rechtsstreit prozessführungsbefugt.

Die Prozessführungsbefugnis - zu unterscheiden von der [X.] nach § 70 [X.]G - ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, also als richtiger [X.]läger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis), oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden (passive Prozessführungsbefugnis; vgl B[X.] Urteil vom [X.] EG 19/09 R - B[X.]E 107, 18 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.]5 mwN). In der Regel fällt sie mit der Aktiv- bzw Passivlegitimation in der Sache zusammen, es sei denn, Rechte eines [X.] können in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden (im Einzelnen [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 54 Rd[X.]1 ff und [X.], aaO, § 69 RdNr 4).

Zwar handelt es sich bei einem [X.]ostenerstattungsanspruch nach § 36a [X.]B II im Ausgangspunkt um ein Recht der [X.], das mit ihrer Trägerschaft für die Leistungen korrespondiert, für die Erstattung verlangt werden kann. [X.]läger und Beklagter, die vorliegend nach § 70 [X.] [X.]G beteiligtenfähig sind, sind gleichwohl prozessführungsbefugt, weil ihnen der jeweilige kommunale Träger, der [X.] bzw der [X.], die Wahrnehmungszuständigkeit für die Erbringung von Leistungen nach § 23 Abs 3 [X.]B II gemäß § 44b Abs 3 [X.]B II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung übertragen hat. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach außen gehört auch die Geltendmachung von [X.]ostenerstattungsansprüchen gegenüber anderen Trägern. Für dieses umfassende Verständnis der Aufgabenübertragung spricht auch die in § 44b [X.]B II in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung grundgesetzlich verankerte Aufgabenzuständigkeit des [X.] unabhängig von einer Übertragung der jeweiligen Aufgabe im Einzelfall. Es entspricht der Funktion eines [X.], sämtliche Aufgaben auch des kommunalen Trägers wahrzunehmen, sofern nicht die Trägerversammlung eine Rückübertragung dieser Aufgaben beschließt.

2. Der Sache nach stützt der [X.]läger seinen Anspruch zutreffend auf § 36a [X.]B II. Der danach geltend gemachte [X.]ostenerstattungsanspruch besteht dem Grunde (dazu unter a) und der Höhe nach (dazu unter b).

a) § 36a [X.]B II (eingefügt in das [X.]B II durch Art 1 [X.] des Gesetzes vom 14.8.2005 mWv [X.], hier anwendbar in der mit Art 1 Nr 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - [X.] - vom [X.] geänderten Fassung) ist eine gegenüber §§ 102 ff [X.] ([X.]B X) spezialgesetzliche [X.]ostenerstattungsregelung im [X.]B II. Sucht danach eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die [X.]osten für die [X.] im Frauenhaus zu erstatten. Auch materiell-rechtlich folgt die Aktivlegitimation bzw die Passivlegitimation der [X.]/des [X.] dabei aus der entsprechenden Aufgabenübertragung für die dem [X.]ostenerstattungsanspruch zugrunde liegenden Leistungen in kommunaler Trägerschaft.

Voraussetzung für einen [X.]ostenerstattungsanspruch dem Grunde nach ist ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau (und ggf ihrer [X.]inder, vgl "Person") vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus. [X.] ist der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses ([X.]). [X.] ist die [X.], in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich iS des § 36 [X.]B II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende [X.]).

Eine von den Grundsätzen des § 36 [X.]B II abweichende örtliche Zuständigkeit für die aufnehmende [X.] begründet § 36a [X.]B II entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auch (und gerade) in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung durch das [X.] nicht. Insoweit bestimmt bereits § 36 Satz 3 [X.]B II (in der ebenfalls mit dem [X.] geänderten Fassung), dass es für die örtliche Zuständigkeit nicht auf die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ankommt, sondern (nach Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts) auch die aus dem tatsächlichen Aufenthalt folgende Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen gegenüber der Frau (und deren [X.]inder) genügt. § 36a [X.]B II regelt nicht selbst, sondern setzt im [X.] an § 36 [X.]B II voraus, dass sich mit dem Aufenthalt in einem Frauenhaus ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ergeben hat (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II § 36a RdNr 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, § 36a RdNr 2 und 8; [X.] in [X.]/Zink, [X.]B II, § 36a RdNr 7; [X.] in G[X.]-[X.]B II, § 36a Rd[X.]1; anders nur [X.] in Eicher/Spellbrink, [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 36a Rd[X.]0). Wenn der gegenüber dem tatsächlichen Aufenthalt vorrangige gewöhnliche Aufenthalt (vgl § 36 Satz 2 [X.]B II) in der bisherigen Wohnung ausnahmsweise trotz Flucht in ein Frauenhaus bestehen bleibt, ist die [X.] schon aus diesem Grund weiterhin für die Leistungserbringung örtlich zuständig; von einem anderen Träger erbrachte Leistungen sind nach den allgemeinen Regelungen des [X.]B X zu erstatten.

Die Feststellungen des [X.] lassen den Rückschluss zu, dass im [X.] in der gemeinsamen Wohnung mit dem Partner bis zum 13.2.2007 gewöhnlicher Aufenthalt bestand und dieser gewöhnliche Aufenthalt mit der zukunftsoffenen Flucht in [X.] aus der gemeinsamen Wohnung aufgegeben worden ist. Der [X.]läger ist also mit der Aufnahme von [X.] und den [X.]indern in dem Frauenhaus als Träger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts (jedenfalls) nach § 36 Satz 3 [X.]B II örtlich zuständig für die Leistungserbringung geworden. Ob im Frauenhaus auch gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist, kann offen bleiben.

An der [X.] der [X.] und ihrer [X.]inder nach § 7 Abs 1 und 2 [X.]B II bestehen ebenfalls keine Zweifel. Unerheblich ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Norm, ob die Frau bereits im Zuständigkeitsbereich des Trägers der [X.] leistungsberechtigt war oder erst mit der Trennung von ihrem Partner hilfebedürftig geworden ist.

b) Ist der [X.] damit als [X.] dem Grunde nach [X.]er und der [X.] als aufnehmende [X.] dem Grunde nach [X.]er, werden von der Erstattungspflicht alle Leistungen erfasst, die vom kommunalen Träger nach § 6 Abs 1 Nr 2 [X.]B II (rechtmäßig) an die leistungsberechtigte Frau und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden [X.]inder für die [X.] im Frauenhaus erbracht werden.

aa) Wegen des Umfangs der [X.]ostenerstattungspflicht knüpft § 36a [X.]B II allein daran an, dass sich die Leistungspflicht der erstattungsberechtigten [X.] für Leistungen nach § 6 Abs 1 Nr 2 [X.]B II aus der örtlichen Zuständigkeit während des Aufenthalts ergibt und differenziert nicht weitergehend dahin, ob die jeweiligen [X.]osten innerhalb oder außerhalb des Frauenhauses anfallen (vgl auch Urteil des Senats vom [X.] [X.]/11 R, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Die aufnehmende [X.] wird von sämtlichen [X.]osten freigestellt, für die die [X.] zuständig gewesen wäre, wenn der gewöhnliche Aufenthalt dort nicht durch die Flucht ins Frauenhaus beendet worden wäre. [X.] wird die Verpflichtung zur [X.]ostenerstattung lediglich in zeitlicher Hinsicht: [X.]osten, die entstehen, nachdem die Frau außerhalb des Frauenhauses Aufenthalt genommen hat, werden von der Erstattungspflicht nicht mehr erfasst.

Diese Auslegung des Wortlauts ("für die Zeit des Aufenthalts") entspricht Sinn und Zweck der [X.]ostenerstattungsregelung. Sie soll die einseitige Belastung von [X.]n verhindern, die Frauenhäuser unterhalten (vgl BT-Drucks 15/5607 [X.] und 6). Wie die Finanzierung des jeweiligen Frauenhauses im Einzelnen geregelt ist, ist dabei für den [X.]ostenerstattungsanspruch ohne Belang. Die Regelung ist im Sinne eines allgemeinen Ausgleichs für solche [X.]n zu verstehen, die Frauenhäuser - auf welche Weise und mit welchem [X.]ostenbeitrag auch immer - unterhalten. Ihr Ziel ist dagegen nicht die unmittelbare Finanzierung von Frauenhäusern. Anders als dies von dem Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen worden war (vgl BT-Drucks 15/5908 [X.]), ist auch keine [X.]ostenerstattungsregelung für die Erbringung von Leistungen nach Auszug aus dem Frauenhaus geschaffen worden, was ebenfalls die Abgrenzung allein in zeitlicher Hinsicht nahelegt.

bb) Neben den vorliegend nicht streitigen [X.]osten für die Unterkunft sind damit auch die einmaligen Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, die nach § 6 Abs 1 Nr 2 [X.]B II als kommunale Leistungen ausgestaltet sind, vom [X.]ostenerstattungsanspruch der aufnehmenden [X.] erfasst. Die Voraussetzung, dass der [X.]läger lediglich wegen des (tatsächlichen oder gewöhnlichen) Aufenthalts der [X.] und ihrer [X.]inder im Frauenhaus für die Leistungserbringung nach § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B II aF (jetzt § 24 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B II) zuständig geworden ist, ist erfüllt. Weder aus § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B II aF noch aus § 36 [X.]B II folgt, dass es wegen der örtlichen Zuständigkeit für die Erbringung dieser Leistungen auf den Ort der auszustattenden Unterkunft ankommt, wie das [X.] meint. Auch insoweit ist für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich allein der Aufenthalt der Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung.

Zwar ist der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung bedarfsbezogen, also bezogen auf den Ausstattungsbedarf für eine bestimmte Wohnung zu prüfen. Daraus folgt aber keine Regelung für die örtliche Zuständigkeit. Solche ausdrücklichen Zuständigkeitsregelungen, die nicht an den Aufenthalt der leistungsberechtigten Person, sondern an den Ort der Unterkunft anknüpfen, trifft allein § 22 Abs 3 Satz 1 [X.]B II (in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung des [X.]es; jetzt § 22 Abs 6 [X.]B II) für [X.]osten des Umzuges einerseits und Wohnungsbeschaffungskosten andererseits. Nur insoweit hat der Gesetzgeber eine Regelung abweichend von der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit geschaffen. Schon weil § 23 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B II aF als weitere bedarfsbezogene Leistung für die Unterkunft nicht zugleich (und auch nicht in der Folge) geändert worden ist, knüpft insoweit die Zuständigkeit entsprechend dem Grundgedanken des § 36 [X.]B II allein an den Aufenthalt der leistungsberechtigten Person bei Antragstellung an.

cc) Die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung im Übrigen (bezüglich des Umfangs der im Einzelfall erforderlichen Erstausstattung einer Wohnung) hat das [X.] - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - nicht im Einzelnen geprüft. Es hat aber auf die entsprechenden Feststellungen des [X.] in seiner Entscheidung Bezug genommen. Der Beklagte hat sich gegen diese Feststellungen weder im Berufungsverfahren noch im Revisionsverfahren gewandt. Anlass zu weitergehenden Ermittlungen, die zur Zurückverweisung an das [X.] hätten führen müssen, besteht damit nicht.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.]G iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Meta

B 14 AS 156/11 R

23.05.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Köln, 22. Juni 2010, Az: S 32 AS 38/09, Urteil

§ 36a SGB 2 vom 20.07.2006, § 44b Abs 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 44b SGB 2 vom 03.08.2010, § 36 S 2 SGB 2 vom 30.07.2004, § 36 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 vom 30.07.2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.05.2012, Az. B 14 AS 156/11 R (REWIS RS 2012, 6181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6181

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