Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. VI ZR 515/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3475

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:241017UVIZR515.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

24. Oktober
2017

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 134, 249 (A), 305c, 307 ([X.]), 398, 823 ([X.]); StVG §§ 7, 18; [X.] §§ 1, 2, 3, 5
(Parallelsache zu [X.]/16)
[X.], Urteil vom 24. Oktober 2017 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
September 2017 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterin Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 26. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien, eine Verrechnungsstelle (Klägerin), die über die Erlaubnis zur Erbringung von [X.] verfügt, und ein Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherer ([X.]) streiten um den Ersatz restlicher [X.] nach einem Verkehrsunfall.
Das Fahrzeug der S. (im Folgenden: Geschädigte) wurde Mitte April
2015 bei einem Verkehrsunfall, für den die [X.] zu 100% einstandspflichtig ist, beschädigt. Noch am Tag des
Unfalls beauftragte die Geschädigte den Sachverständigen [X.] (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der von der Geschädigten und dem [X.] unterzeichnete [X.] lautet auszugsweise wie folgt:
1
2
-

3

-

[Sachverständiger] erhält als Vergütung für die Gutach-tenerstellung ein [X.], das sich am ermittelten Schaden ori-entiert. Grundlage der Berechnungen ist der im [X.] er-mittelte Wert der aktuellen [X.] 2013. Zusätzlich erhält

gefahrenem Kilometer (max. 50 km); [X.]/Telefon (pauschal):

i-,67 inkl. MwSt.).

Abtretung und Zahlungsanweisung
Zur Sicherung des [X.] in der o. g. Angelegen-heit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des [X.] gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honorar-anspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den [X.] ab. Auf den wer-den die Ansprüche des [X.] aus diesem Vertrag gegen [X.] nicht be-rührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendma-chung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu je-

[Unterschrift Geschädigte]
[X.] zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle

[Klägerin]
die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an.

-

4

-

Der [X.] verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen!"

[Unterschrift Sachverständiger]"
Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten weist als Schaden vo-raussichtliche Reparaturkosten von brutto
4.440,85

und einen merkantilen Minderwert von 250

aus. Für sein Gutachten berechnete der Sachverständige einen Betrag von brutto 825,62

520

Fahrtkosten für fünf
Kilometer von 5,50

für den ersten und 29,70

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Seiten von insgesamt 50,40

5,20

r-to/Telefon/EDV sowie der Umsatzsteuer von 131,82

Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen, übersandte die Rechnung zusammen mit der Abtretungserklärung an die [X.] und [X.] sie zur Zahlung des Rechnungsbetrags an sie auf. Die [X.] zahlte hierauf 669,83

ihrer Klage macht die Klägerin die Differenz von 155,79

h-nungsbetrag einerseits und der erfolgten Zahlung andererseits nebst Zinsen geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Landgericht der Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Ur-teils vollumfänglich stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die [X.] die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Ur-teils.
3
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-

5

-

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheitere der geltend ge-machte Anspruch nicht an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin, denn die Klägerin sei im Wege der Abtretung Inhaberin
des dem Grunde nach [X.], ursprünglich der Geschädigten zustehenden Schadensersatzan-spruchs auf Erstattung des [X.] geworden.
Zunächst habe die Geschädigte den Anspruch gegen die [X.] wirk-sam an den Sachverständigen abgetreten. Die von der Geschädigten unter-schriebene Abtretungserklärung entspreche den Bestimmtheitsanforderungen, die in der formularmäßigen [X.] der Geschädigten an den Sach-verständigen enthaltenen Bestimmungen seien weder überraschend im Sinne
des §
305c Abs.
1 BGB, noch liege in der Abtretung des Schadensersatzan-spruchs an den Sachverständigen eine unangemessene Benachteiligung der Geschädigten im Sinne des §
307 Abs.
1 BGB.
Anders als das Amtsgericht meine, habe der Sachverständige die Scha-densersatzforderung wirksam an die Klägerin weiterübertragen. Auch diese Ab-tretung genüge den Bestimmtheitsanforderungen. Zwar sei der Wortlaut der [X.] nicht eindeutig, weil sich die [X.] danach auf die "vorstehend vereinbarte Forderung" beziehe und "vorstehend" nur der werkver-tragliche Vergütungsanspruch, nicht aber der gesetzliche Schadensersatzan-spruch der Geschädigten "vereinbart" worden sei. Aus Sinn und Zweck der mit "[X.]" überschriebenen Passage sowie aus dem in der
Abtretungs-5
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vereinbarung zwischen Geschädigter und Sachverständigem nebst [X.] zum Ausdruck kommenden Willen der handelnden Personen ergebe sich aber, dass sich die "[X.]" sowohl auf die Honorarforderung des Sachverständigen als auch
auf den ursprünglich der Geschädigten zustehen-den Schadensersatzanspruch bezogen habe. Schließlich seien weder die Erst-abtretung an den Sachverständigen noch die [X.] an die Klägerin nach §
134 BGB in Verbindung mit §
2 Abs.
2 Satz 1, §
3 [X.] nichtig.
Der danach wirksam an die Klägerin abgetretene Schadensersatzan-spruch bestehe auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Eine etwaige Überhöhung der vom Sachverständigen verlangten Preise sei für die Geschädigte nicht erkennbar gewesen.
Denn weder das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte [X.] noch die von ihm berechneten Nebenkos-ten überschritten die in der Spalte [X.] der [X.] 2013 genannten Zahlen.

II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Aktivlegitimation der Klägerin für den streitgegenständlichen Anspruch nicht bejaht werden.
1.
Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht allerdings angenommen, dass der Geschädigten aus §§
7, 18 StVG, §
823 BGB, §
115 [X.] dem Grunde nach ein Anspruch gegen die [X.] auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zustand.
Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und 9
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gemäß §
249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begut-achtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 28.
Februar 2017 -
VI
ZR 76/16, [X.], 1875 Rn.
6).
2.
Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht weiter davon [X.], dass die Geschädigte die streitgegenständliche Forderung wirksam an den Sachverständigen abgetreten hat.
a)
Gegen die Annahmen des Berufungsgerichts, die zwischen der [X.] und dem Sachverständigen getroffene Abtretungsvereinbarung sei hinreichend bestimmt, nicht überraschend im Sinne des §
305c Abs.
1 BGB und stelle auch keine unangemessene Benachteiligung der Geschädigten im Sinne des §
307 Abs.
1 BGB dar, wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. insbesondere zu §
305c Abs.
1 BGB: [X.] vom 21.
Juni 2016 -
VI
ZR 475/15, NJW-RR 2017, 501 Rn. 14).
b)
Die Revision vertritt die Auffassung, die Abtretung verstoße gegen §§
1, 2 und 3 [X.] und sei deshalb gemäß §
134 BGB nichtig. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil es sich unter den im Streitfall gegebenen Umständen bei der Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden [X.] durch den Sachverständigen nicht um eine unerlaubte Rechtsdienst-leistung handelt.
[X.])
Entgegen der Auffassung der Revision liegt in der Einziehung der dem Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung durch den Sachverständigen keine Rechtsdienstleistung im Sinne von §
2 Abs.
2 [X.].
Die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen gilt nach §
2 Abs.
2 [X.] schon unab-12
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hängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des §
2 Abs.
1 [X.] als Rechts-dienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ein solches eigenständiges Geschäft liegt nach allgemeiner [X.] aber nicht vor, wenn Kfz-Werkstätten die Einziehung abgetretener Er-stattungsansprüche übernehmen (Deckenbrock/Henssler, [X.], 4.
Auflage, §
2 Rn. 91; [X.], Rechtsdienstleistungsgesetz, 3.
Auflage, §
2 Rn. 107; Offermann-Burckart in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2010, §
2 Rn.
135; [X.], [X.]R 2011, 8, 9; ferner Begründung des Entwurfs eines Geset-zes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, [X.]. 16/3655, S.
49). Für Sachverständige kann -
bezogen auf den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten
-
nichts anderes gelten (vgl. [X.] [X.]O; [X.] [X.]O). Wie häufig der Sachverständige im Zusammenhang mit der Erstellung eines Unfallschadensgutachtens zugleich die Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzanspruchs beim Un-fallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer übernimmt, ist entgegen der [X.] der Revision von vornherein unerheblich. Denn die Einziehung bleibt unabhängig von ihrer Häufigkeit in jedem Einzelfall bloßer Annex zur Hauptleis-tung "Gutachtenerstellung" (vgl. [X.] [X.]O). Schon deshalb stellt sie kein ei-genständiges Geschäft im Sinne des §
2 Abs.
2 [X.] dar.
bb)
Ob es sich bei der Einziehung der von der Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung um eine Rechts-dienstleistung im Sinne von §
2 Abs.
1 [X.] handelt, kann offenbleiben, denn diese wäre jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 [X.] zulässig.
In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatz-forderung auf Erstattung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunterneh-men jedenfalls nach §
5 Abs.
1 [X.] grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die 17
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-

Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Senatsurteile vom 31.
Januar 2012 -
VI
ZR 143/11, [X.], 270 Rn.
7 ff.; vom 11.
September 2012 -
VI
ZR 296/11, [X.], 637 Rn. 12, -
VI
ZR 238/11 Rn. 19, juris; vgl. ferner [X.] des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.], [X.]. 16/3655 [X.]). Für die Geltendmachung der an den Sachver-ständigen abgetretenen Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen kann nichts anderes gelten (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar 2014 -
7
U 111/12, BeckRS 2014, 06732; Decken-brock/Henssler, [X.], 4.
Aufl., §
5 Rn.
111; [X.], [X.], 3.
Aufl., §
5 Rn. 168; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, [X.].
16/3655, [X.]). Ist -
wie im Streitfall
-
allein die Höhe der erstattungsfähigen [X.]kosten streitig, so darf deshalb auch der Sachverständige den ihm inso-weit vom Geschädigten erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzan-spruch gemäß §
5 Abs.
1 [X.] gegenüber dem Schädiger und dessen [X.] geltend machen.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Sachverständige habe die streitgegenständliche Forde-rung wirksam an die Klägerin weiterabgetreten.
a)
Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin getroffenen Vereinbarung die Abtretungserklärung zugrunde liegt, die in dem vom Sachverständigen der Geschädigten gegenüber verwendeten Formular unter der Überschrift "[X.] zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle" enthalten ist. Gegen diese Einschätzung wenden sich die Parteien nicht; sie begegnet auch [X.] davon keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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b)
[X.] beruht allerdings die Annahme des Berufungsge-richts, von
der "[X.]" sei auch der streitgegenständliche [X.] erfasst.
[X.])
Bei der "Weiter"[X.] handelt es sich -
was dem [X.] aus den gleichzeitig mit dem Streitfall verhandelten Parallelfällen, in denen dieselbe Klausel Verwendung fand, bekannt ist
-
um eine vom Revisi-onsgericht wie eine revisible Rechtsnorm frei auszulegende (vgl. nur [X.], Ur-teile vom 12.
Mai 2016 -
VII
ZR 171/15, [X.]Z 210, 206 Rn. 41; vom 20.
Juli 2017 -
VII ZR 259/16 Rn. 14, juris) Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspart-nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden, wobei die [X.] des durch-schnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ([X.], Urteile vom 12.
Mai 2015 -
VII
ZR 171/15, [X.]Z 210, 206 Rn. 42; vom 20.
Juli 2017 -
VII
ZR 259/16 Rn. 19, juris; jeweils mwN). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertrags-partner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der [X.] ([X.], Urteile vom 20.
Januar 2016 -
VIII
ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn.
18; vom 17.
April 2013 -
VIII
ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 8.
April 2009 -
VIII
ZR 233/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 19 mwN). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des §
305c Abs.
2 BGB zur Anwendung. Außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind ([X.], Urteil vom 20.
Juli 2017 -
VII
ZR 259/16, [X.]O, mwN).
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bb)
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann auf der Grundlage der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Feststellungen nicht mit der notwendigen Klarheit davon ausgegangen werden, dass der von der Klägerin geltend ge-machte Schadensersatzanspruch von der verwendeten [X.] [X.] wird.
(1) Der Wortlaut der Klausel spricht gegen die Annahme, dass auch die Schadensersatzforderung erfasst sein soll. Denn danach soll die "vorstehend vereinbarte Forderung" abgetreten werden. "[X.] vereinbart" wurde aber nur der vertragliche Honoraranspruch des Sachverständigen, nicht aber der ursprünglich der Geschädigten zustehende gesetzliche Schadensersatzan-spruch. Auch spricht die Verwendung des Wortes "Forderung" im Singular [X.], dass nur eine
Forderung, nämlich der "vereinbarte" Honoraranspruch, nicht aber mit dem gesetzlichen Schadensersatzanspruch eine zweite Forderung abgetreten werden sollte. Dass die Abtretung der "vereinbarte[n] Forderung"
nach dem Wortlaut der Klausel "inkl. aller Nebenrechte" erfolgen sollte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diente die Klausel -
wie die Revisionserwide-rung in der Sache geltend macht -
tatsächlich primär dazu, der Klägerin als [X.] die Möglichkeit einzuräumen, das [X.] als Schadensersatz gegenüber dem Schädiger bzw. der [X.]n als dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, so wäre die Bezeichnung der dann für die Abtretungsvereinbarung zentralen Schadensersatzforderung als bloßes "Nebenrecht" jedenfalls überraschend. Demgegenüber spricht der in der Über-schrift der Klausel verwendete Begriff der [X.] für eine Abtretung (nur) des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs, weil nur er -
was eine "Wei-ter"abtretung begrifflich voraussetzt
-
davor schon abgetreten worden war.
(2) Anders als das Berufungsgericht sieht sich der erkennende Senat bei Anwendung der für die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gel-23
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tenden Grundsätze nicht in der Lage, diese Unklarheit dahingehend aufzulösen, dass neben dem werkvertraglichen Honoraranspruch auch der streitgegen-ständliche Schadensersatzanspruch von der Abtretung erfasst wird. [X.] vermag der Senat nicht hinreichend sicher anzunehmen, dass der typische Sinn der hier untersuchten [X.] darin liegt,
dem Zessionar die Möglichkeit zu verschaffen, die vom Sachverständigen berechneten Kosten auch direkt gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gel-tend zu machen. Vielmehr ist es nicht nur theoretisch denkbar, dass der Zessi-onar mit der Klausel nur in die Lage versetzt werden soll, die Forderung des Sachverständigen gegen den Geschädigten durchzusetzen.

cc)
Ist die in Bezug genommene Klausel aber unklar, so kommt -
was das Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen hat -
§
305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. War die Klägerin Verwenderin der Klausel -
was auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann
-
geht die Unklarheit zu ihren Lasten. Es ist damit nicht auszuschließen, dass die Anwendung der Vorschrift des §
305c Abs.
2 BGB dazu führt, dass der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch von der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin vereinbarten Abtretung nicht erfasst ist.
4.
Das Urteil ist insoweit auch nicht aus anderen Gründen richtig (§
561 ZPO). Zwar ist §
305c Abs.
2 BGB unanwendbar, wenn die Vertragsparteien einer objektiv unklaren Klausel übereinstimmend eine bestimmte Bedeutung beilegen ([X.]/[X.], 76.
Aufl., §
305c Rn. 15). Denn dann ist alleine diese Bedeutung maßgeblich (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Januar 2016 -
VIII
ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18, mwN). Dass sich Sachverständiger und Klägerin im konkreten Fall trotz Verwendung der -
wie gezeigt -
objektiv unkla-ren Klausel tatsächlich einig gewesen wären, dass sowohl die vertragliche Ho-26
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-

13

-

norarforderung als auch der gesetzliche Schadensersatzanspruch auf die Klä-gerin übergehen sollten, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.
5.
Aufgrund des dargestellten Rechtsfehlers war das Berufungsurteil ge-mäß §
562 Abs.
1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß §
563 Abs.
1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Es wird insbesondere Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, wer im Streitfall "Verwender" der Klausel ist.
Galke
[X.]
von [X.]

[X.]
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2016 -
25 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 26.10.2016 -
9 [X.]/16 -

28

Meta

VI ZR 515/16

24.10.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. VI ZR 515/16 (REWIS RS 2017, 3475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3475

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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