Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2013, Az. XII ZR 143/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5089

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 143/11
Verkündet am:

12.
Juni 2013

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1568 a Abs. 3 Nr. 1, 540, 553
a)
Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter [X.]. §§
540, 553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehe-wohnung handelt.
b)
Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen -
ggf. auch für einen längeren [X.]raum
belassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt, sondern erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung.
[X.], Urteil vom 12. Juni 2013 -
XII ZR 143/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.
Juni 2013 durch den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin
gegen das Urteil der Zivilkammer
16 des [X.] vom 15.
November 2011 wird
zurückge-wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien haben über die Räumung und Herausgabe einer Mietwoh-nung
gestritten.
[X.] mieteten die Beklagten zu 1 und 2 eine Wohnung. Nach-dem der Beklagte zu 1 aus der Wohnung ausgezogen war, zog der Beklagte zu 3 dort ein. Der Bitte der Beklagten, den
Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 3 als Mieter auszutauschen, kam die damalige Vermieterin nicht nach. [X.] 2001
heirateten die Beklagten zu 2 und 3. [X.] 2006 zog die Beklagte zu 2 aus der Wohnung aus
und beantragte die Scheidung. Nachdem die Klägerin, als neue Vermieterin die Beklagten zu 1
und zu 2 im März 2010 wegen uner-1
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-
laubter Untervermietung abgemahnt hatte,
teilte der Beklagte zu 3
unter Beifü-gung der Heiratsurkunde mit, dass er mit der Beklagten zu 2 verheiratet sei und den Mietvertrag übernehmen wolle. Dies lehnte die Klägerin ab. Sie kündigte das Mietverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 12.
Mai 2010 wegen [X.] Gebrauchsüberlassung
an einen Dritten.
Nachdem die Beklagten zu 2 und 3 im Scheidungstermin vom 27.
Mai 2010, in dem das
Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, eine Alleinnut-zung der Wohnung durch den Beklagten
zu 3 vereinbart und dies der Klägerin mitgeteilt hatten, hat diese am 3.
Juni 2010 Klage gegen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten eingereicht
und erneut die Kündigung ausgesprochen.
Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos
geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom [X.] zugelassenen Revision. Die
zunächst auch gegen den Beklagten zu 1 gerichtete
Revision hat die Klägerin zurückgenommen. Nach-dem der Beklagte zu 3 während des Revisionsverfahrens
aus der [X.] Wohnung ausgezogen war, haben die -
im Rechtsstreit verbliebenen
-
Parteien diesen hinsichtlich des Räumungs-
und Herausgabeantrages überein-stimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision, mit der die Klägerin noch die Zahlung vorgerichtlicher [X.] begehrt, ist unbegründet.

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4
-
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten, da es nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen bereits an einer Pflichtverletzung i.S.v. §
280 BGB fehlt (zu den Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs vgl. [X.] Beschluss vom 25.
Septem-ber 2007
IV
ZB
22/07
W-RR 2008, 374 Rn.
6).
1. Seitens der Beklagten zu 2, die neben dem Beklagten zu 1 ursprüng-lich Mieterin der Wohnung war, fehlt es an einer vertragswidrigen Überlassung der Wohnung an einen Dritten i.S.v.
§§
540, 553 BGB und damit an einem Kündigungsgrund nach §§
569,
573 Abs.
2 Nr.
1 BGB.
a) Dritter im Sinne des §
540 BGB ist grundsätzlich jede Person, die nicht Partei des Mietvertrages ist. Hiervon ausgenommen ist nach dem Sinn und Zweck der
Vorschrift die Familie des Mieters wegen ihrer engen, unter dem ausdrücklichen Schutz der Verfassung (Art.
6 GG) stehenden persönlichen Be-ziehungen
([X.]Z 157, 1, 5 = [X.], 91, 92). Kein Dritter im Sinne des §
540 BGB ist namentlich der Ehegatte des Mieters (vgl. [X.]/[X.] BGB §
540 Rn.
5; [X.]/[X.] 2.
Aufl. §
540 Rn.
5; [X.]/Hinz
2.
Aufl.
§
553 Rn.
10; [X.] in Schmidt-Futterer MietR 11.
Aufl. §
540 Rn.
24). Das gilt entgegen der Auffassung der Revision grundsätzlich auch, wenn
der Ehegatte, der allein [X.] ist, anlässlich der Trennung der [X.] aus der Wohnung auszieht und sie dem anderen Ehegatten, der nicht [X.] ist, (zunächst) allein überlässt. Maßgeblich ist insoweit
allein die Frage, ob es sich nach wie vor um eine Ehewohnung handelt. Solange dies der Fall ist, ist der in der Wohnung verbliebene Ehegatte kein Dritter im Sinne der §§
540, 553 BGB.
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5
-
Die Qualifizierung als Ehewohnung hängt nicht davon ab, dass noch [X.] Ehegatten in der Wohnung leben bzw. der in der Wohnung verbliebene Ehegatte auch [X.] ist. Die Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung deshalb nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen

ggf. auch für einen längeren [X.]raum

überlassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt (so aber [X.] in Schmidt-Futterer MietR 11.
Aufl. §
540 BGB Rn.
26). Erst wenn der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, diese endgültig aufgibt, verliert sie ihren Charakter als Ehewoh-nung ([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht
5.
Aufl. §
1361
b BGB Rn.
11 mwN). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die
Überlassung an den an-deren Ehegatten noch den aktuellen Erfordernissen in der Trennungssituation geschuldet ist oder ob ihr schon eine endgültige
Nutzungsüberlassung [X.] liegt.
Eine andere Sichtweise
würde -
worauf das [X.] zutreffend hin-gewiesen hat
-
die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der [X.] (nach §
1361
b BGB während des [X.] und nach §
1568
a BGB für die [X.] nach Rechtskraft der Scheidung) unterlaufen. Denn oftmals
hat einer der Ehegatten vor einer gerichtlichen Zuweisung die Ehewoh-nung bereits verlassen. Wäre dieser zufällig der alleinige Mieter, könnte der Vermieter das Mietverhältnis wegen vertragswidriger Überlassung an einen Dritten noch vor einer Entscheidung über eine Zuweisung der Wohnung kündi-gen; eine Wohnungszuweisung wäre dann nicht mehr möglich.
b) Gemessen hieran ist die angefochtene Entscheidung des Landge-richts, die eine vertragswidrige Überlassung der Wohnung an einen [X.] hat, nicht zu beanstanden.
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-
6
-
Das [X.] hat im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens
nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt, dass die Beklagte zu 2 die Wohnung endgültig erst im
Frühjahr 2010 aufgegeben und dem Beklagten zu 3 zur Nutzung überlassen hat. Bis zur endgültigen Einigung der Eheleute darüber
war den -
revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden
-
Feststellungen des Be-rufungsgerichts zufolge
das Scheidungsverfahren der Beklagten zu 2 und 3 von zahlreichen Auseinandersetzungen
geprägt, die auch die frühere gemeinsame Ehewohnung zum Gegenstand hatten.
Vor allem habe die Beklagte zu 2 mit der gemeinsamen Tochter deshalb in die streitbefangene Wohnung zurückkehren wollen, weil diese größer gewesen sei als die von ihr seinerzeit bewohnte [X.]. Danach ist das vom Berufungsgericht
gefundene Ergebnis,
dass die [X.] der Wohnung durch den Ehepartner, der nicht Mieter sei, in der Trennungsphase keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten darstellt, von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig vermag die mit der Klageschrift vom 3.
Juni 2010
erneut
-
also nach Rechtskraft der Scheidung und Vereinbarung der endgültigen Über-lassung der Wohnung an den Beklagten
zu 3 -
ausgesprochene Kündigung
den geltend gemachten Räumungs-
und Herausgabeanspruch zu rechtfertigen. Zwar hat die Wohnung mit der Vereinbarung der Eheleute vom 27.
Mai 2010 ihren Charakter als Ehewohnung verloren, weil sie nunmehr endgültig dem
Be-klagten zu 3 überlassen worden ist. Dies bewirkt gleichwohl keine vertragswid-rige Überlassung der Wohnung an einen Dritten. Denn
mit der Mitteilung an die Klägerin, dass die Wohnung an den Beklagten zu 3
überlassen worden ist, ist dieser gemäß §
1568
a Abs.
3 Nr.
1 BGB anstelle der Beklagten zu 2 in den Mietvertrag eingetreten.
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-
Dem Vertragseintritt nach §
1568
a Abs.
3 Nr.
1 BGB steht die bereits vor Scheidung der Ehe ausgesprochene Kündigung durch die Klägerin vom 12.
Mai 2010 nicht entgegen, da diese

wie
oben erörtert
wirksam ist.
Schließlich begegnet die
Regelung des §
1568
a Abs.
3 Nr.
1 BGB ent-gegen der Auffassung der Revision keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass das Bundesverfas-sungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.
Mai 2006
(FamRZ 2006, 1596) nicht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Zuweisung der Ehewohnung auf Grundlage richterlicher Rechtsgestaltung erfolgt ist. Vielmehr hat es ausge-führt, dass einem Vermieter mit der Regelung der Wohnungszuweisung nichts [X.] abverlangt
werde, da ihm kein außenstehender Dritter als [X.] aufgezwungen werde, sondern der Ehegatte des bisherigen [X.]s, der schon zuvor die Wohnung befugt genutzt habe (vgl. BVerfG
FamRZ 2006, 1596, 1597).
Zudem wird der Vermieter durch das Sonderkündi-gungsrecht des §
1568 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §
563 Abs. 4 BGB
geschützt, wo-nach er das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung des Mieterwechsels außerordentlich kündigen kann, wenn in der Person des [X.] ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Frage, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der andere Ehegatte nicht allein, sondern mit einem Dritten zusammen die Wohnung angemietet [X.], kann hier unbeantwortet bleiben. Denn nach den -
bezogen auf den [X.] zu 1
mit der Revisionsrücknahme
-
in Rechtskraft erwachsenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts ist dieser wirksam aus dem Mietverhältnis ausge-schieden.
2. Damit fehlt es auch hinsichtlich des Beklagten zu 3 an einer [X.].
Bis zur Rechtskraft der Scheidung und der Übermittlung der Vereinba-13
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-
rung über die weitere Wohnungsnutzung war der Beklagte zu 3 als Ehegatte berechtigt, die Wohnung zu nutzen;
demgemäß war er nach §
986 Abs.
1 BGB der Klägerin gegenüber zum Besitz berechtigt. Für den sich daran anschließen-den [X.]raum kann sich der Beklagte zu 3 gemäß §
1568
a Abs.
3 Nr.
1 BGB auf seine Rechtsstellung als Mieter berufen

535 Abs.
1 BGB).

II.
Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß §
91
a ZPO unter Berücksich-tigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes nach billigem Ermessen der Klä-gerin aufzuerlegen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, fehlt es an einer vertragswidrigen Überlassung der Wohnung an einen Dritten i.S.v.
§§
540, 553 BGB und damit an einem Kündigungsgrund nach §§
569, 573 Abs.
2 Nr.
1 BGB. Demgemäß hatte die Klägerin bis zur Erledigung des

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-

Rechtsstreits weder gegen die Beklagte
zu 2 noch gegen den Beklagten zu 3 einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Mietwoh-nung.

Dose
Schilling
Günter

Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2010 -
44 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 15.11.2011 -
316 [X.] -

Meta

XII ZR 143/11

12.06.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2013, Az. XII ZR 143/11 (REWIS RS 2013, 5089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5089

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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9 UF 211/17 (Oberlandesgericht Hamm)


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XII ZR 143/11

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