Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.02.2021, Az. 30 W (pat) 2/18

30. Senat | REWIS RS 2021, 8357

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - „LithoProf3D“ – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 064 377.4

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 25. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Die am 30. Oktober 2014 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

soll für die Waren und Dienstleistungen

4

"Klasse 07: Maschinen, nämlich Werkzeugmaschinen; Maschinen und sonstige nicht-handbetätigte Vorrichtungen jeweils zur Herstellung von dreidimensionalen (3D) Strukturen durch Laserverfahren, u.a. für optische Packages, optische Elemente wie Mikrooptiken, z.B. Linsen, diffraktive optische Elemente, MEMS/[X.], Aktoren, Biochips, mikrofluidische Zellen, (Gewebe- )Gerüststrukturen, [X.]mplantate wie [X.], Masken, darunter zur Herstellung von Strukturen für die Nanoimprintlithographie, Veredelungsstrukturen, u.a. für Uhren oder Bilder, Sicherheitsstrukturen, u.a. für Geldscheine oder Kreditkarten, wobei die vorgenannten Maschinen, Geräte, Apparate und sonstigen nicht-handbetätigten Vorrichtungen zur Herstellung von dreidimensionalen (3D) Strukturen durch Laserverfahren insbesondere mit für die genannten Strukturen geeigneter Software ausgestattet sind und/oder integrierte Module für Belichtungs- und/oder Beschichtungsaufgaben aufweisen können, aber nicht müssen; alle vorgenannten Maschinen und Anlagen vorzugsweise in Form modularer Anlagen;

5

Klasse 09: Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotographische, optische, Mess-, Signal- und Kontrollapparate und -[X.]nstrumente; Apparate und [X.]nstrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität oder Licht; Magnetaufzeichnungsträger; digitale Aufzeichnungsträger; 3D-Drucker, vorzugweise in Form einer modularen Anlage; [X.]nstrumente oder Sensoren zur genauen optischen Lagebestimmungen von vorgefertigten und/oder assemblierten Bauteilen, Komponenten oder Modulen; Laser zu gewerblichen und wissenschaftlichen Zwecken; Laser zu Messzwecken;

6

[X.]: Erzeugung von [X.] durch Laserverfahren (Materialbearbeitung), wobei insbesondere (a) die [X.] für optische Packages, optische Elemente wie Mikrooptiken, z.B. Linsen, diffraktive optische Elemente, MEMS/[X.], Aktoren, Biochips, mikrofluidische Zellen, (Gewebe-)Gerüste und [X.]mplantate wie [X.] und für die Maskenherstellung vorgesehen sind bzw. ihre Erzeugung an derartigen Elementen vorgenommen wird, darunter Strukturen für die Nanoimprintlithographie, oder (b)Sicherheitsstrukturen erzeugt werden, u.a. für Geldscheine oder Kreditkarten, oder (c)durch die Erzeugung der Strukturen eine Oberflächenveredelung vorhan[X.] Oberflächen erfolgt, u.a. für Uhren oder Bilder; Erstellung von Produkten, die Wellenleiter enthalten (Materialbearbeitung), vorzugsweise im Maßstab vom [X.] über den [X.] bis auf den cm-Maßstab bzw. -Bereich auf Flächen beliebiger Größe und Form, wobei die Herstellung aller Produkte vorzugsweise mit Hilfe von Lasertechnik erfolgt; Erstellung von dreidimensionalen Produkten aus organischen oder anorganisch-organischen Polymeren (Materialbearbeitung), vorzugsweise im Maßstab vom [X.] über den [X.] bis auf den cm-Maßstab bzw. -Bereich auf Flächen beliebiger Größe und Form, wobei die Herstellung aller Produkte vorzugsweise mit Hilfe von Lasertechnik erfolgt;

7

[X.]: Dienstleistungen eines Chemikers, eines Physikers, eines [X.]ngenieurs; elektronische und optische Datenspeicherung; Forschungen auf dem Gebiet der Technik, des Maschinenbaus; Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Konstruktionsplanungen; technische Projektplanungen; wissenschaftliche Forschung, insbesondere (a)zur Herstellung und Weiterentwicklung von Produkten, die Wellenleiter enthalten, insbesondere von optischen Packages, optischen Elementen wie Mikrooptiken, z.B. Linsen, diffraktiven optischen Elementen, MEMS/[X.], wobei die Herstellung aller Produkte vorzugsweise mit Hilfe von Lasertechnik erfolgt, (b) zur Herstellung und Weiterentwicklung von Aktoren, Biochips, mikrofluidischen Zellen, (Gewebe)gerüststrukturen, [X.]mplantaten wie [X.]n, Masken, darunter von Strukturen für die Nanoimprintlithographie, Veredelungsstrukturen, u.a. für Uhren oder Bilder, Sicherheitsstrukturen, u.a. für Geldscheine oder Kreditkarten, wobei die Herstellung aller Produkte vorzugsweise mit Hilfe von Lasertechnik erfolgt, und (c) zur Herstellung und Weiterentwicklung von dreidimensionalen Produkten aus organischen oder anorganisch-organischen Polymeren, [X.], Glas oder Metall im Maßstab vom [X.] über den [X.] bis auf den cm-Maßstab bzw. -Bereich in 1D, [X.] oder 3D auf Flächen beliebiger Größe und Form, wobei die Herstellung alter Produkte vorzugsweise mit Hilfe von Lasertechnik erfolgt"

8

in das beim [X.] geführte Register eingetragen werden.

9

Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 [X.] durch Bescheid vom 16. Dezember 2014 hat die Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s die Anmeldung mit Beschlüssen vom 28. Januar 2016 und vom 30. Oktober 2017, von [X.] letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

Das angemeldete Zeichen setze aus den Bestandteilen "Litho", "Prof" und "3D" zusammen.

Der erste Wortbestandteil "Litho" sei eine gängige Abkürzung für den Begriff "Lithographie", welcher ursprünglich ein Flachdruckverfahren aus dem 19. Jahrhundert, inzwischen aber auch ein dreidimensionales Druckverfahren zur Herstellung von Gegenständen, bei dem eine spezielle Software und 3D-Drucker eingesetzt würden, bezeichne.

Der zweite Wortbestandteil "Prof" werde aufgrund der Binnengroßschreibung als eigenständiger [X.] wahrgenommen und als Abkürzung für "professionell" verstanden.

Bei dem dritten Wortbestandteil "3D" handele es sich um die gängige und allgemein geläufige Abkürzung für "Dreidimensional".

[X.]n Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen komme diesen Einzelbestandteilen eine jedenfalls für den Fachverkehr erkennbare beschreibende Bedeutung zu, da diese sich auf in [X.] hergestellte Waren bzw. ein 3D -Lithographieverfahren beziehen könnten.

So gebe die angemeldete Bezeichnung bezüglich der Waren der [X.] einen Hinweis darauf, dass diese in einem professionellen 3D-Lithographie-Verfahren "zur Herstellung von dreidimensionalen (3D) Strukturen" eingesetzt werden könnten.

Gleiches gelte für die in Klasse 9 beanspruchten Waren "Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotographische, optische, Mess-, Signal- und Kontrollapparate und -instrumente; 3D-Drucker, vorzugsweise in Form einer modularen Anlage", die in diesen Verfahren eingesetzt werden könnten, ebenso wie "Laser zu gewerblichen und wissenschaftlichen Zwecken; Laser zu Messzwecken".

Da bei additiven 3D-Druckverfahren Material im Schichtaufbau hinzugegeben werde, sei es (immer wieder) erforderlich, die genaue Lage der bereits gefertigten Teile zu bestimmen, so dass die Bezeichnung [X.] hinsichtlich der weiteren in Klasse 9 beanspruchten "[X.]nstrumente oder Sensoren zur genauen optischen Lagebestimmungen von vorgefertigten und/oder assemblierten Bauteilen, Komponenten oder Modulen" lediglich auf deren Verwendungszweck hinweise.

Ebenso könnten "Apparate und [X.]nstrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität oder Licht" bei einem 3D - Lithographieverfahren zum Einsatz kommen. Die einzelnen Prozesse oder Ergebnisse könnten dabei auch auf "Magnetaufzeichnungsträgern und digitalen Aufzeichnungsträgern" gespeichert bzw. vorhandene Daten könnten eingespielt werden.

Hinsichtlich der zu [X.] beanspruchten Dienstleistungen beschreibe die angemeldete Bezeichnung unmittelbar deren Anwendungsbereich, nämlich ein professionelles 3D-Lithographieverfahren.

Die in [X.] beanspruchten "Dienstleistungen eines Chemikers, eines Physikers, eines [X.]ngenieurs" könnten im Zusammenhang mit der Durchführung eines professionellen 3D-Lithographieverfahrens erbracht werden. Die dabei verwendeten und erzeugten Daten würden elektronisch und optisch gespeichert, so dass auch die diesbezüglich beanspruchten Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem 3D-Lithographieverfahren stehen könnten.

Hinsichtlich der beanspruchten Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen beschreibe die Bezeichnung [X.] den Gegenstand der Forschung, nämlich ein 3D-Lithographieverfahren.

[X.] könne aber auch den Bereich bezeichnen, in dem dieses Verfahren zur Anwendung komme, beispielsweise bei der Konstruktion von (Maschinen- )Teilen oder Prototypen in Forschung & Entwicklung oder im Rahmen der Weiterentwicklung von Oberflächenveredelungen, so dass die angemeldete Bezeichnung auch mit Blick auf die in [X.] beanspruchten Dienstleistungen als bloßer Sachhinweis verstanden werde. Da bei einer "technischen Projektplanung" 3D-Lithographieverfahren zum Einsatz kommen könnten, stehe diese Dienstleistung zumindest in einem mittelbaren Zusammenhang zum selbigen Verfahren.

Auch eine Gesamtbetrachtung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die angemeldete Wortkombination sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar. Allerdings genüge dies allein nicht, um von ihrem beschreibenden Gehalt wegzuführen. Dafür wäre erforderlich, dass die Wortkombination zu einem von der Summe ihrer Einzelbestandteile abweichenden Eindruck führe. Ein solcher Unterschied sei hier nicht zu erkennen, weil die Zusammenfügung der Abkürzungen "Litho" und "Prof" mit dem Begriff "3D" in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als Hinweis auf das den Fachkreisen bekannte Verfahren verstanden werde.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass das angemeldete Zeichen aus den Abkürzungen "Litho", "Prof" und "3D" bestehe, welche sowohl für sich als auch in ihrer Kombination mehrere Bedeutungen aufweisen könnten.

Der erste Wortbestandteil "Litho" sei eine Abkürzung für "Lithographie", bei dem sich alleine schon drei Bedeutungen fänden, nämlich Druckvorlage, Abzug sowie Steindruckverfahren, welche aber mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in keinem sinnvollen Zusammenhang stünden. Weiterhin sei dem Verkehr die ursprüngliche [X.] Bedeutung "[X.]" bekannt, der eine Assoziation mit "Stein" wecke.

Der zweite Wortbestandteil "Prof" könne sowohl für "professionell" als auch für "profiliert" stehen, womit sich bereits zwei verschiedene Bedeutungen ergäben. Um diese Mehrdeutigkeit aufzulösen, müsste anstatt der Abkürzung "Prof" an dieser Stelle "Professionell" oder "[X.]" stehen. Da die beteiligten Verbraucher forschende Unternehmen oder Forschungsabteilungen von Universitäten seien, sei zudem auch die [X.]nterpretation "Professor" nicht auszuschließen.

Angesichts der verschiedenen Bedeutungen der [X.]e "Litho" und "Prof" drängten sich für den beteiligten Verkehr verschiedene Gesamtbedeutungen auf, z.B. "lithografische Profilierung", "[X.]", "professionelle Steinbearbeitung", "[X.]" etc. oder sogar "Stein-Professor".

Die Bezeichnung [X.] sei als Zusammenstellung verschie[X.] Abkürzungen in einer bestimmten Reihenfolge auch kein gebräuchliches Wort der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache. Die angemeldete Bezeichnung sei vielmehr kreativ abgewandelt, da sich die [X.]e "Prof" und "3D" an sprachlich/grammatikalisch unüblichen Stellen befänden, nämlich nachgestellt zu "Litho". Dadurch ergebe sich eine grammatikalisch fehlerhafte Kombination bzw. sprachunübliche Zusammenstellung der Einzelbestandteile, wodurch eine rein beschreibende Bedeutung sich jedenfalls nicht mehr ohne weiteres aufdränge.

Auch seien mehrere Schritte erforderlich, um zu der Bedeutung "professionelle 3D -Lithographie" oder "Geräte für professionelle 3D-Lithographie" zu gelangen.

Als kreativer Wortneubildung stünde der Bezeichnung auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Dementsprechend sei die Bezeichnung [X.] bereits in den Ländern [X.], [X.], [X.] und vom [X.] für ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen worden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des [X.]es vom 28. Januar 2016 und vom 30. Oktober 2017 aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, Rechercheergebnisse zur Bedeutung und Verwendung der Begriffe "Stereolithografieverfahren", "[X.]", "[X.]", "3D-Lithographie(system)" bzw. "3D (laser) lithography system" übersandt. Die Anmelderin hat mit [X.] vom 22. Januar 2021 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2021 aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der [X.] [X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; BGH [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 934 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-zeitpunkt (BGH [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind [X.] die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die [X.] der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – [X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreiben- den Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht un-mittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein en-ger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen her-gestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den be- schreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten er- fasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Nach diesen Grundsätzen entbehrt die Wortkombination [X.] für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a. Zutreffend hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass das angemeldete Zeichen trotz seiner werbeüblichen Zusammenschreibung als Kombination der Bestandteile "Litho", "Prof" und "3D" erkannt und wahrgenommen wird, wovon auch die Anmelderin ausgeht.

aa. Bei dem Bestandteil "3D" handelt es sich um ein im [X.] und [X.] Sprachraum allseits bekanntes Kürzel für "dreidimensional", welches insbesondere in der technischen Fachsprache in Kombination mit weiteren Sachbegriffen verwendet wird (vgl. [X.] (pat) 165/04 – [X.] / T-D1; sowie [X.] – [X.]/04-2 – 3D-Panorama, beide Entscheidungen veröffentlicht auf PAV[X.]S PROMA CD-ROM).

bb. Bei dem [X.]"" handelt es sich um eine gängige Abkürzung bzw. Kurzform für "Lithographie", was auch die Anmelderin in ihrer Erinnerungsbegründung vom 13. Juli 2016 zu Ziff 3.2 und in der Beschwerdebegründung nicht in Abrede stellt. "Litho" ist mit dieser Bedeutung auch lexikalisch nachweisbar (vgl. DUDEN-online zu "Litho").

aaa. "Lithographie" steht zunächst für ein (zweidimensionales) Flachdruckverfahren aus dem 19. Jahrhundert, wobei dieser Begriff sowohl die Druckvorlage, als auch den Abzug selbst sowie das Druckverfahren (Steindruckverfahren) bezeichnet.

bbb. Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass dieser Begriff über seine ursprüngliche Bedeutung hinaus auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung in Zusammenhang mit dreidimensionalen Druckverfahren zur Herstellung von Gegenständen verwendet wurde, insbesondere – wie auch die Anmelderin in der Beschwerdeschrift nicht in Abrede stellt – bei 3D-Druckverfahren unter Verwendung von Lasertechniken. Dabei handelt es sich aufbauend auf dem bereits seit langem bekannten "Stereolithographieverfahren", bei dem ein 3D-Druckobjekt aus einem flüssigen (Photopolymer-)[X.] erstellt wird, indem ein Laser schichtweise dieses [X.] punktgenau aushärtet (vgl. dazu [X.], der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung als Anlage 1 übersandt), um im Laufe der Jahre entwickelte Technologien für die additive Fertigung im Bereich der Mikro-/Nanofertigung, u.a. für die Elektronikindustrie, aber auch für medizinische Anwendungen, bei denen nanoskalige Komponenten in den Körper eingeführt werden können, um Krankheiten zu heilen (vgl. dazu die der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung als Anlage 2 übersandte Fundstellehttps://www.3dnatives.com/de/nanodruck-1604201/#).

Fachbegrifflich wurden diese auf dem sog. "Stereolithographieverfahren" basierenden 3D-Druck(verfahren) im Mikro-/Nanometerbereich auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung als "[X.]" bezeichnet (vgl. dazu die der Anmelderin mit der Ladung als Anlage 3 übersandten Fundstellen [X.]/ vom 31. Mai 2012, in welcher es in der Überschrift ua. heißt: "[X.]: Winzige Strukturen lassen sich kontrolliert und schnell herstellen" sowie [X.]/ vom 12. März 2012 mit der Überschrift: "[X.]: 3D-Drucker erzeugt 285 µm kleines Rennauto") oder mit der von der Anmelderin in ihrer Erinnerungsbegründung vom 13. Juli 2016 zu Ziff. 3.2 selbst verwendeten Begriffskombination "[X.]" umschrieben (vgl. dazu auch den der Anmelderin als Anlage 4 zur Ladung übersandten Beleg https://en.wikipedia.org/wiki/Multiphoton_lithography). Eine weitere zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits gängige und von der Anmelderin in der Beschwerdeschrift auf Seite 4 selbst erwähnte fachbegriffliche Bezeichnung für dieses spezielle 3D -(Druck-)Verfahren ist "3D-Laserlithographie" bzw. – in etwas verkürzter Form – "3D -Lithographie(system)" oder – englisch – "3D (laser) lithography system". Dazu kann verwiesen werden auf die der Anmelderin als Anlage 5 zur Ladung übersandten Fundstellen https://cns1.rc.fas.harvard.edu/tool/nanoscribe-3d-lithography-system/ vom 8. Februar 2013, wo es u.a heißt: "[X.]’s 3D laser lithography system, [X.], is a fast and powerful platform for micro- and nanofabrication demands up to the third dimension", sowie https://www.nanowerk.com/news2/newsid=28926.php ebenfalls vom 8. Februar 2013, wo ausgeführt ist. "[X.] litho-graphy systems developed by [X.] – the spin-off can still be found on K[X.]T’s Campus North – are used for research by K[X.]T and scientists worldwide”.

Daraus ergibt sich, dass es sich bei "Lithographie" auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung um einen bei lasergesteuerten 3D-Druckverfahren verwendeten Fachbegriff handelte.

cc. Ausgehend davon liegt es für den vorliegend in erster Linie angesprochenen Fachverkehr nahe, in dem [X.] "Litho" jedenfalls dann, wenn ihm dieser Begriff wie vorliegend in Kombination mit der Abkürzung "3D" und bei Waren und Dienstleistungen, die sich ihrem Bestimmungs- und Verwendungszweck bzw. ihrem Gegenstand und [X.]nhalt nach mit einer lasergesteuerten 3D-Drucktechnik befassen können, die ihm geläufige Abkürzung für "Lithographie" zu erkennen und die Kombination von "Litho" und "3D" iS der fachbegrifflichen Bezeichnung "3D -(Laser-)Lithographie" zu verstehen.

dd. Der noch verbleibende zweite (mittlere) [X.] "Prof" wird vorliegend – wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – naheliegend als dem Verkehr bekannte Abkürzung für "professionell" verstanden. Dass die Abkürzung auch für "Professor" stehen kann (dann allerdings mit einem Punkt am Ende "Prof.") ist – wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – unerheblich, da sich im Zusammenhang mit den übrigen Bestandteilen allein die Bedeutung "professionell" aufdrängt.

b. Das angemeldete Zeichen setzt sich danach aus drei für den Fachverkehr ohne weiteres verständlichen Kürzeln zusammen. Diesen wird er in ihrer Kombination [X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesichts des deutlichen und auf Anhieb erkennbaren Sinn- und [X.] der einzelnen Bestandteile lediglich den beschreibenden Hinweis entnehmen, dass diese für eine "professionelle 3D-(Laser-)Lithographie" bestimmt und geeignet sind bzw. sich mit "professioneller 3D-(Laser-)Lithographie" beschäftigen.

So sind die zu Klasse 07 beanspruchten Waren entweder ausdrücklich für eine "(professionelle) 3D-(Laser-)Lithographie" bestimmt – dies trifft auf die zu dieser Klasse beanspruchten "Maschinen und sonstige nicht-handbetätigte Vorrichtungen jeweils zur Herstellung von dreidimensionalen (3D) Strukturen durch Laserverfahren, u.a. für …" zu - oder sie umfassen oberbegrifflich Waren, die für ein 3D-(Laser-)Lithographieverfahren bestimmt und geeignet sein können, was auf die "Maschinen, nämlich Werkzeugmaschinen" zutrifft.

Dies gilt ebenso für die zu Klasse 09 beanspruchten Waren. [X.]nsoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehende und zutreffende Begründung der Markenstelle im Erinnerungsbeschluss vom 30. Oktober 2017, die seitens der Anmelderin mit der Beschwerdebegründung insoweit auch nicht angegriffen wird, verwiesen werden.

Bei den zu [X.] ausdrücklich für "Erzeugung von [X.] durch Laserverfahren (Materialbearbeitung), wobei insbesondere …; Erstellung von dreidimensionalen Produkten aus organischen oder anorganisch-organischen Polymeren (Materialbearbeitung), vorzugsweise..." beanspruchten Dienstleistungen benennt [X.] mit seiner Bedeutung "professionelle 3D-(Laser- )Lithographie" unmittelbar deren Gegenstand und [X.]nhalt.

Die zu [X.] beanspruchten "Dienstleistungen eines Chemikers, eines Physikers, eines [X.]ngenieurs" sowie die "Forschungen auf dem Gebiet der Technik, des Maschinenbaus; Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Konstruktionsplanungen; technische Projektplanungen; wissenschaftliche Forschung, insbesondere…." können sich ebenfalls inhaltlich/thematisch mit "professionellen 3D-Lithographieverfahren" befassen, zB – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – in Zusammenhang mit der Konstruktion von (Maschinen-)Teilen oder Prototypen in Forschung & Entwicklung oder im Rahmen der Weiterentwicklung von Oberflächenveredelungen. Die weiterhin zu [X.] beanspruchte Dienstleistung "elektronische und optische Datenspeicherung" kann dazu dienen – worauf die Markenstelle zutreffend hinweist –, bei 3D-Lithographieverfahren verwendete und erzeugte Daten zu speichern, so dass die angemeldete Bezeichnung jedenfalls einen die Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug zu dieser Dienstleistung aufweist.

c. Einem rein beschreibenden bzw. sachbezogenen Verständnis von [X.] steht dabei entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht die Reihenfolge der einzelnen Bestandteile des angemeldeten Zeichens entgegen.

aa. Zwar bemisst sich das Vorliegen des Schutzhindernisses nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. [X.] GRUR 2004, 674, 678 Rn. 99 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 40) – B[X.]OM[X.]LD. [X.]nsoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle und/oder ungewöhnliche Wortbildung soweit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. [X.] 1995, 408, 409 – [X.]; [X.], 639, 640 – [X.]; [X.] (pat) 124/06 - derma fit, veröffentlicht auf der [X.]nternetseite des Gerichts).

bb. Vorliegend ist jedoch der beschreibende/sachbezogene Aussagegehalt der einzelnen Bestandteile sowie ihrer Kombination [X.] so deutlich und unmissverständlich, dass er sich unabhängig von der Reihenfolge der einzelnen Bestandteile in den Vordergrund drängt. [X.]nsbesondere würde sich auch bei einer gegenüber der angemeldeten Bezeichnung [X.] abweichenden Reihung der Einzelbestandteile wie zB "Prof3DLitho" oder "3DLithoProf" kein anderer (beschreibender) gesamtbegrifflicher Sinngehalt ergeben. Das [X.] von werbenden bzw. beschreibenden Ausdrücken ist ebenso werbeüblich wie eine grammatikalisch vielleicht nicht ganz korrekte, das (gesamtbegriffliche) Verständnis aber nicht beeinträchtigende Reihenfolge der einzelnen Begriffe. Beides führt allein nicht von einem sachbegrifflichen Verständnis weg (vgl. [X.] (pat) 26/08 vom 15. Januar 2009 – [X.] SMART, BeckRS 2009, 9133 unter Bezugnahme auf [X.] 2004, 778 – [X.] D[X.]REKT).

d. Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich somit in einer Aneinanderreihung beschreibender bzw. werblich anpreisender Angaben, welche auch in ihrer Gesamtheit lediglich einen rein sachbezogenen Aussagehalt vermitteln. Der (Fach- )Verkehr wird die angemeldete Bezeichnung [X.] daher in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf Anhieb und ohne jeden [X.]nterpretationsaufwand als schlagwortartige Kombination der beschreibenden/ sachbezogenen Angaben "Litho" und "3D" iS von "3-D -Lithographie", ergänzt um einen werblich anpreisenden Hinweis "Prof" iS von "professionell" verstehen.
e. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass [X.] auch iS von "lithografische Profilierung", "[X.]", "professionelle Steinbearbeitung", [X.]" etc. oder sogar "Stein-Professor" interpretiert werden könne, vermag dies eine Schutzfähigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Mehrdeutigkeit bereits deshalb nicht zu begründen, weil dabei zu einem der Bestandteil "3D" ausgeblendet wird und weil zum anderen bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen hat. [X.]nsoweit drängt sich für den Verkehr jedoch allein ein Verständnis in dem dargelegten beschreibenden Sinne auf.

4. Die Marke [X.] kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren Dienstleitungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Meta

30 W (pat) 2/18

25.02.2021

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.02.2021, Az. 30 W (pat) 2/18 (REWIS RS 2021, 8357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8357

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