Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2004, Az. XII ZR 223/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3211

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. Mai 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 326 Abs. 1 B, 558, 852 Abs. 2 a.F. a) Zur Umwandlung des Erfüllungsanspruchs auf Rückgabe der Mietsache in reno-viertem Zustand in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. b) Zur Hemmung der Verjährung nach § 558 a.F. BGB durch Vertragsverhandlungen in analoger Anwendung des § 852 Abs. 2 a.F. BGB. [X.], Urteil vom 12. Mai 2004 - [X.] - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unter-bliebener Renovierung und Reparaturen nach Beendigung eines [X.] sowie Entschädigung für entgangene Miete. Die Beklagte beruft sich [X.] auf Verjährung. Am 21. November 1984 schloß die "Fa. S. B.

" mit der [X.] einen Mietvertrag über eine neu errichtete Lagerhalle. Unterzeichnet wurde der Vertrag durch [X.], den Geschäftsführer der [X.] der Klägerin. Die Beklagte verpflichtete sich in einer Zusatzvereinba-rung, das Objekt bei Beendigung des [X.] gleichwertig renoviert zu-- 3 - rückzugeben. Der Mietvertrag endete am 31. Mai 1994, nachdem die Beklagte einer weiteren Verlängerung vertragsgemäß rechtzeitig widersprochen hatte. Auf die am 26. Januar 1995 eingegangene und am 2. Februar 1995 zu-gestellte Klage hat das [X.], das eine Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen der Parteien angenommen hat, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz wegen der geltend gemachten Renovierungskosten verurteilt und die Klage im übrigen (hinsichtlich des [X.]) abgewiesen. Nachdem der Senat das die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfende Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sa-che an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, hat das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die angenommene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Klaganspruch nicht bereits an der Aktivlegitimation. Vielmehr ist das Berufungsgericht in [X.] nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß die Klägerin aktivlegitimiert sei, weil der Mietvertrag sich als unternehmensbezoge-nes Rechtsgeschäft nicht auf eine - nicht existente - Einzelfirma des Geschäfts-führers der Komplementär-GmbH der Klägerin, sondern auf die Klägerin bezo-- 4 - gen habe. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der [X.] geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F). 2. Das Berufungsgericht vertritt jedoch abweichend vom [X.] die Ansicht, der Erfüllungsanspruch der Klägerin auf Rückgabe des Mietobjekts in gleichwertig renoviertem Zustand sei zum [X.]punkt der Entstehung des [X.] wegen Nichterfüllung (§ 326 Abs. 1 BGB) am 22. Dezember 1994 bereits verjährt gewesen. Die am 1. Juni 1994, dem Tag nach Rückgabe des Mietobjekts, in [X.] gesetzte Sechsmonatsfrist des § 558 Abs. 1 BGB (a.F.) sei allenfalls in der [X.] vom 26. August bis 12. September 1994 (= 18 Tage) durch Verhandlungen der Parteien gemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen. Die normalerweise am 30. November 1994 endende Ver-jährungsfrist sei deshalb am 18. Dezember 1994 und damit vor Umwandlung des Erfüllungsanspruchs in den Schadensersatzanspruch abgelaufen. Entge-gen der Auffassung des [X.]s sei der [X.] der Verjährung vom 1. Juni 1994 bis 10. Juni 1994 nicht gehemmt gewesen, weil Verhandlungen in dieser [X.] nicht stattgefunden hätten. Die Verjährung habe überhaupt erst ab dem Beginn ihres [X.]s, nämlich dem 1. Juni 1994, gehemmt werden können. So-weit im Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1994 davon die Rede sei, die An-gelegenheit der Renovierung und Schönheitsreparaturen werde zur [X.] ge-prüft, habe dies für die [X.] ab 1. Juni 1994 keine Bedeutung. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Klägervertreter an die Beklagte vom 1. Juni 1994, wo-nach der Justitiar der Beklagten beim Übergabetermin am 31. Mai 1994 erklärt habe, zu Verhandlungen - noch - nicht bevollmächtigt zu sein. Insoweit hält die Entscheidung des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. - 5 - a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung (§ 326 Abs. 1 BGB a.F.) sich nach § 558 BGB a.F. richtet und erst mit dessen Entstehung beginnt ([X.] 107, 179, 182, 184; Senatsurteil vom 9. Februar 2000 - [X.] ZR 202/97 - [X.], 547). In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Schadensersatzanspruch erst am 22. Dezember 1994 entstehen konnte, nachdem die gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch die endgültige Erfüllungsverweigerung der [X.] mit Schreiben vom 9. September 1994 entbehrlich geworden war und die Klägerin ihr Wahlrecht mit Schreiben vom 21. Dezember 1994, das der [X.] am 22. Dezember 1994 zugegangen ist, ausgeübt hatte. In diesem Schreiben hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, die zur Beseitigung der vom Gutachter festgestellten Schäden erforderlichen Kosten von 79.490 DM zu zahlen. b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß Voraus-setzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. ist, daß der Erfüllungsanspruch zum [X.]punkt der [X.] in den Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt war. Denn mit der [X.] endet der Verzug der Beklagten, weil sie da-nach berechtigt ist, die Leistung gemäß § 222 Abs. 1 [X.] zu verweigern ([X.] 104, 6, 11; 142, 36, 41). c) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß sich die Verjährung des Erfüllungsanspruchs auf Renovierung des Mietobjekts nach § 558 BGB a.F. (§ 548 BGB n.F.) richtet und mit der Rückgabe des Mietobjekts am 1. Juni 1994 (§§ 558 Abs. 2 i.V. mit 187 BGB a.F.) begonnen hat. Es hat auch nicht verkannt, daß die Verjährung dieses Anspruchs in entsprechender - 6 - Anwendung von § 852 Abs. 2 BGB a.F. durch Verhandlungen gehemmt wird. § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens, der zum Schadensersatz Verpflichtete dürfe nicht dadurch einen Vorteil erlan-gen, daß der Berechtigte sich auf Verhandlungen eingelassen hat. Die Rechts-klarheit erfordert für alle Ansprüche, die der kurzen Verjährung des § 558 BGB a.F. unterliegen, somit auch für ausschließlich vertraglich begründete [X.], eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ([X.] 93, 64, 68-70; [X.] Urteil vom 4. Februar 1987 - [X.] 355/85 - NJW 1987, 2072, 2073). d) Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, die regulär am 30. November 1994 abgelaufene Verjährung sei durch Verhandlungen der Parteien allenfalls für einen [X.]raum von 18 Tagen in der [X.] vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt gewesen, weshalb der Erfüllungsanspruch am 19. Dezember 1994 verjährt sei. [X.]) Der Begriff der Verhandlung im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] weit zu verstehen. Es genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der Inanspruchgenommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annah-me gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechti-gung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird ([X.] Urteile vom 4. Februar 1987 [X.]O; vom 20. Februar 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, 1723; vom 8. Mai 2001 - [X.]/00 - NJW-RR 2001, 1168, 1169; vom 31. Oktober 2000 - [X.] - VersR 2001,108, 110). Ein - 7 - A[X.]ruch von Verhandlungen muß - abgesehen von dem Fall des "Einschlafen-lassens" der Verhandlungen - wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden ([X.] 93, 64, 67, [X.] Urteil vom 30. Juni 1998 - [X.] - NJW 1998, 2819, 2820). [X.]) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-tet, soweit es abweichend vom [X.] davon ausgeht, die Verjährung sei in der [X.] vom 1. Juni bis 10. Juni 1994 nicht durch Verhandlungen gehemmt gewesen. Die Parteien hatten vor Verjährungsbeginn über die von der Klägerin ge-forderten Renovierungsarbeiten korrespondiert. Die Beklagte hatte zuletzt mit Schreiben vom 26. Mai 1994 der Klägerin mitgeteilt, daß sie die Berechtigung der geforderten Renovierungsarbeiten zur [X.] prüfe. Damit hat die Beklagte, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, ihre Bereitschaft zum Ausdruck ge-bracht, sich auf eine Erörterung über die Ansprüche einzulassen. Die begonne-nen Verhandlungen sieht das Berufungsgericht dadurch als beendet an, daß der Justitiar der Beklagten im Übergabetermin am 31. Mai 1994 erklärt habe, er sei noch nicht zu Verhandlungen über eine gütliche Einigung bevollmächtigt. Diese Äußerung kann schon vom Wortlaut her nicht als endgültiger und klarer A[X.]ruch der Verhandlungen verstanden werden. Die Worte "noch nicht" brin-gen vielmehr zum Ausdruck, daß zwar nicht jetzt, wohl aber später weiterver-handelt werden solle. Darin liegt gerade keine endgültige Beendigung der [X.]. Aber auch die vom Berufungsgericht versäumte Gesamtschau der Äußerung des [X.] und des kurz zuvor verfassten Schreibens der Beklag-ten vom 26. Mai. 1994 zeigen, daß die Beklagte sich am [X.], dem 31. Mai 1994, im Stadium der Prüfung der Ansprüche befand und noch keine verbindlichen Erklärungen abgeben wollte. - 8 - Die Klägerin war deshalb aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 26. Mai 1994 zumindest bis zum Ablauf der von ihr selbst mit Schreiben vom 1. Juni 1994 der Beklagten bis zum 7. Juni 1994 gesetzten Äußerungsfrist zu der An-nahme berechtigt, die Beklagte lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Der [X.] der Verjährung war somit ab deren Beginn, dem 1. Juni 1994, bis zum 7. Juni 1994, gehemmt (§ 205 BGB a.F.). Die Verjährung war darüber hinaus, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, in der [X.] vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gehemmt. Die Beweiswürdigung des [X.]s, die das Berufungsgericht nicht in [X.] stellt, ist nicht zu beanstanden. Danach hat der Justitiar der Beklagten beim Ortstermin mit dem Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren am 26. August 1994 die Verhandlungsbereitschaft der Beklagten zum Ausdruck gebracht. Diese Bereitschaft ist erst durch die endgültige Ablehnung sämtlicher Ansprüche durch das Schreiben der Beklagten vom 9. September 1994, das der Klägerin am 12. September 1994 zugegangen ist, beendet worden. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des Erfüllungsanspruchs, die am 1. Juni 1994 begonnen hat, war somit in der [X.] vom 1. Juni 1994 bis 7. Juni 1994 und vom 26. August 1994 bis 12. September 1994 gehemmt und ist [X.] erst am 25. Dezember 1994, drei Tage nach Umwandlung des Erfüllungs-anspruchs in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, abgelaufen. Die für den Schadensersatzanspruch mit seiner Entstehung am 22. Dezember 1994 in [X.] gesetzte neue Verjährungsfrist von sechs Monaten ist durch die Klageerhebung am 26. Januar 1995 rechtzeitig unterbrochen worden. 3. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Berechtigung der einzelnen Schadensersatzposten keine Feststellungen - 9 - getroffen hat, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZR 223/01

12.05.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2004, Az. XII ZR 223/01 (REWIS RS 2004, 3211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3211

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