Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. XII ZR 149/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2302

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Mai 2000Küpferle,[X.] Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 558Zur Frage der Anwendbarkeit des § 558 [X.] bei fortbestehendem Mietverhältnis ineinem Fall, in dem kontaminiertes Material, das auf dem [X.] gelagertwar, auf behördli[X.]he Anordnung beseitigt werden mußte.[X.], Urteil vom 10. Mai 2000 - [X.] - OLGDüsseldorfLGDüsseldorf- 2 -Der XI[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]für Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 23. April 1998 aufgeho-ben.Der Re[X.]htsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung,au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.Von Re[X.]hts [X.]:Die Klägerin ist - als Re[X.]htsna[X.]hfolgerin der Stadt D. - Eigentü-merin von Grundstü[X.]ken auf dem Gelände der Werft [X.]im Berei[X.]h desD. er ([X.] er) Hafens. Dur[X.]h Vertrag vom 14./18. Juli 1975 ver-mietete die Stadt [X.]Teilflä[X.]hen des Geländes an die Beklagte zu 1,deren persönli[X.]h haftende Gesells[X.]hafterin die Beklagte zu 2 ist, für den [X.] und die Zwis[X.]henlagerung von Speditionsgütern. Im Rahmen [X.] nutzt die Beklagte zu 1 inzwis[X.]hen 5270 qm [X.] 5490 qm unbefestigte Grundstü[X.]ksflä[X.]hen auf dem Werftgelände als Mie-- 3 -terin der Klägerin. Na[X.]h Nr. 13.1 der bei dem Vertragss[X.]hluß (Nr. 6.1) in [X.] Allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von [X.] in der Fassung vom 1. Januar 1973 haftet die [X.] alle dur[X.]h die Lagerung von Sa[X.]hen (Gütern, gasförmigen,flüssigen und festen Brennstoffen usw.) verursa[X.]hten Sa[X.]h- undPersonens[X.]häden sowie für Gewässers[X.]häden und Vermögens-s[X.]häden. Soweit die Mieterin haftet, verpfli[X.]htet sie si[X.]h, die Ver-mieterin von Ansprü[X.]hen Dritter freizustellen.Im Jahre 1990 gestattete die Beklagte zu 1 aufgrund einer Bespre[X.]hungvom 6. Juni 1990 - im Einvernehmen mit dem staatli[X.]hen [X.], dem staatli[X.]hen Amt für Wasser- und Abfallwirts[X.]haft und der unte-ren Wasserbehörde - einer Firma [X.] , [X.] mit Sitz inB. , die Lagerung und den Ums[X.]hlag von As[X.]hen undGipsen auf der Mietflä[X.]he, na[X.]hdem dur[X.]h entspre[X.]hende Analysen festgestelltworden war, daß die Materialien "keine kritis[X.]hen Mengen kritis[X.]her Produkte"enthielten.Ende 1992/Anfang 1993 kam der Verda[X.]ht auf, daß die Firma [X.] aufdem [X.] kontaminiertes Material lagerte. Messungen und Guta[X.]h-ten führten zu dem Ergebnis, daß zwei von der Firma [X.] aufgebra[X.]hte [X.] aus Flug- und Bettas[X.]he mit S[X.]hwermetallen dur[X.]hsetzt waren, sowie [X.], aus [X.] bestehende Halde mit Fremdstoffen vermis[X.]ht warund überdies überhöhte ph- und [X.] aufwies. Von allen drei Haldenging - na[X.]h einem von dem [X.] der Stadt [X.] in Auftrag gegebe-nen, am 17. Januar 1994 erstatteten Guta[X.]hten - die Gefahr einer na[X.]hhaltigenund na[X.]hteiligen Veränderung der physikalis[X.]hen und biologis[X.]hen Bes[X.]haf-fenheit des Wassers [X.] -Bereits im Juli 1993 kündigte das Staatli[X.]he Gewerbeaufsi[X.]htsamt [X.] [X.] den Erlaß einer Entsorgungsanordnung wegen illegaler Abfallage-rung an und setzte die Klägerin hiervon in Kenntnis, die ihrerseits die Beklagtezu 1 von dem Vorgang unterri[X.]htete. Am 29. Oktober 1993 und - na[X.]h [X.] der Klägerin erneut - am 3. Februar 1994 erließ die Stadt [X.],[X.], [X.], eine Ordnungsver-fügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatz-vornahme gegen die Klägerin als Grundstü[X.]kseigentümerin und Zustandsstöre-rin (na[X.]h § 18 [X.] NW), mit der dieser aufgegeben wurde, die auf den dreiHalden lagernden Stoffe abzude[X.]ken bzw. zu überda[X.]hen; eine Inanspru[X.]h-nahme der Firma [X.] als Störerin kam na[X.]h der Ordnungsverfügung ni[X.]ht [X.], da die Firma - offenbar eine bloße "Briefkastenfirma" - auf die Ord-nungsverfügung des [X.] in keiner Weise reagiert habe ([X.] wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen [X.] [X.] mangels Masse abgelehnt).Mit S[X.]hreiben vom 28. März 1994 unterri[X.]htete die Beklagte zu 1 [X.] [X.] von dem Inhalt der gegen die Klägerin erlassenen Ordnungsverfü-gung und teilte dabei mit, daß die Klägerin beabsi[X.]htige, die Kosten der [X.] erforderli[X.]hen Ersatzvornahme bei ihr, der Beklagten zu 1, geltendzu ma[X.]hen; sie gebe deshalb vorsorgli[X.]h den Anspru[X.]h an die Firma [X.] weiter und empfehle "dringend, die gelagerte Ware umgehend einer mit denBehörden abgestimmten Verwendung zuzuführen".Na[X.]h weiteren Verhandlungen mit den zuständigen Behörden beauf-tragte die Klägerin Ende 1994 und Anfang 1995 die Firma [X.]mit der Entsorgung der Halden. Zu diesem [X.] 5 -händigte die Beklagte zu 1 der [X.] Ende November 1994 die S[X.]hlüssel [X.] des zwis[X.]henzeitli[X.]h eingezäunten Geländes aus.Im Rahmen der zwis[X.]hen den Parteien geführten Korrespondenz [X.] die Klägerin den Bevollmä[X.]htigten der Beklagten mit S[X.]hreiben vom24. November 1994 an, sie werde den Beklagten die Kosten der bevorstehen-den Entsorgung na[X.]h der Feststellung aufgeben. Die Bevollmä[X.]htigten der [X.] wiesen mit S[X.]hreiben vom 30. November 1994, wie s[X.]hon zuvor, jedeVerantwortli[X.]hkeit der Beklagten für den Zustand der Halden zurü[X.]k.Die Firma [X.] stellte der Klägerin für die Entsorgung einen Betrag voninsgesamt 2.215.795,03 DM in Re[X.]hnung. Die Klägerin selbst zahlte für [X.] Gebühren von 5.550 DM und wandte für Probeentnahmen,Eignungsprüfungen u.a. 45.882,30 DM auf. Na[X.]hdem sie der Beklagten zu [X.] übermittelt hatte, lehnte diese mit S[X.]hreiben ihrer Pro-zeßbevollmä[X.]htigten vom 28. August 1995 jegli[X.]he Zahlung ab.Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der im Februar 1996 eingerei[X.]htenKlage auf Erstattung der von ihr verauslagten Beträge in Höhe von2.267.227,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. August 1995 in Anspru[X.]h. [X.] verneinen ihre Haftung. Sie haben mit Ni[X.]htwissen bestritten, daßdie Firma [X.] andere als die in der Bespre[X.]hung vom 6. Juni 1990 festgeleg-ten unbedenkli[X.]hen Stoffe auf das gemietete Gelände verbra[X.]ht und dort um-ges[X.]hlagen habe; jedenfalls habe keine unmittelbare Gewässergefährdungbestanden. Im übrigen haben die Beklagten die Einrede der Verjährung gemäߧ 558 [X.] erhoben.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, da ein etwaiger Aufwen-dungsersatzanspru[X.]h der Klägerin verjährt sei. Die Berufung der Klägerin ge-- 6 -gen das Urteil hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegeh-ren weiter.Ents[X.]heidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgeri[X.]ht.1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den [X.] ohne nähere Prüfungder in Betra[X.]ht kommenden Anspru[X.]hsgrundlage - aus Vertrag, Eigentum, Auf-trag, Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag, unerlaubter Handlung - gemäß § [X.]. 1 [X.] für verjährt gehalten und dazu im wesentli[X.]hen ausgeführt:a) Gegenstand des Re[X.]htsstreits seien Ersatzansprü[X.]he der Klägerinwegen Veränderungen oder Vers[X.]hle[X.]hterungen der vermieteten Sa[X.]he [X.] von § 558 Abs. 1 [X.]. Hierfür sei ni[X.]ht erforderli[X.]h, daß das Mietobjektunmittelbar im Sinne einer Substanzbeeinträ[X.]htigung betroffen sei, so daß esni[X.]ht der Erhebung der von den Beklagten mit dem Ziel einer entspre[X.]hendenFeststellung angebotenen Beweise bedürfe. Die weite Auslegung des § [X.]. 1 [X.] unter Eins[X.]hluß der hier verfolgten Ansprü[X.]he entspre[X.]he dem mitder gesetzli[X.]hen Regelung verfolgten Ziel, eine mögli[X.]hst ras[X.]he Abwi[X.]klungvon Nebenansprü[X.]hen aus dem Mietverhältnis zu ermögli[X.]hen, soweit [X.] Zustand der Mietsa[X.]he im [X.]punkt ihrer Rü[X.]kgabe abhingen. In [X.] habe der [X.] die se[X.]hsmonatige Verjährungsfrist des§ 558 [X.] beispielsweise in einem Fall eingreifen lassen, in dem infolge derVerletzung der dem Mieter obliegenden vertragli[X.]hen Obhutspfli[X.]hten neben- 7 -vermieteten au[X.]h ni[X.]ht vermietete Teile des Grundstü[X.]ks ges[X.]hädigt wordenseien ([X.]Z 61, 227 ff.). Ferner habe er es für die Anwendbarkeit des § 558[X.] genügen lassen, daß der S[X.]haden als sol[X.]her einen hinrei[X.]henden Bezugzum Mietobjekt habe (NJW 1994, 251 ff. = [X.]Z 124, 186 ff.). Ein derartigerhinrei[X.]hender Bezug zu dem vermieteten Grundstü[X.]k sei im vorliegenden Falldeshalb gegeben, weil große Mengen kontaminierten Materials auf dem [X.] gelagert worden seien, die nur mit erhebli[X.]hem Kostenaufwand hättenbeseitigt werden können. Der Feststellung, daß diese Lagerung na[X.]hhaltigeAuswirkungen auf den Boden oder das Grundwasser gehabt habe, bedürfe [X.] ni[X.]ht. Vielmehr müsse bereits die mit einer sol[X.]hen Lagerung verbun-dene Gefahr aus den glei[X.]hen Gründen die Voraussetzung einer [X.] Vers[X.]hle[X.]hterung der Mietsa[X.]he erfüllen, aus denen ein Mangel [X.] im Sinne von § 537 [X.] s[X.]hon dann zu bejahen sei, wenn etwaüber den Fortbestand einer behördli[X.]hen Genehmigung ledigli[X.]h [X.], ohne daß diese bereits zurü[X.]kgenommen worden sei. Ebenso wie [X.] der s[X.]hle[X.]hten Vermietbarkeit eines Hausgrundstü[X.]ks infolge eines dortunerlaubt unterhaltenen Bordellbetriebs sei es für die Annahme einer Verände-rung oder Vers[X.]hle[X.]hterung der Mietsa[X.]he im Sinne von § 558 [X.] - wie hier -als ausrei[X.]hend anzusehen, daß die Nutzung des [X.]s Anlaß zueinem ordnungsbehördli[X.]hen Eins[X.]hreiten biete. Auf Substanzbeeinträ[X.]htigun-gen der Mietsa[X.]he sei der Anwendungsberei[X.]h des § 558 [X.] demgemäßni[X.]ht zu bes[X.]hränken.b) Der Lauf der somit maßgebli[X.]hen se[X.]hsmonatigen Verjährungsfristdes § 558 Abs. 1 [X.] sei dadur[X.]h in Gang gesetzt worden, daß die Beklagtezu 1 der [X.] Entsorgungsgesells[X.]haft mbH Ende November 1994 die [X.] zum Mietgelände ausgehändigt habe. Insoweit sei eine analoge Anwen-dung des § 558 Abs. 2 [X.] geboten, au[X.]h wenn die bloße Gestattung des [X.] 8 -tritts in der Regel ni[X.]ht als Zurü[X.]kerhalten der Mietsa[X.]he im Sinne dieser Vor-s[X.]hrift angesehen werden könne. Na[X.]hdem die Klägerin jedo[X.]h Art und Um-fang der Beeinträ[X.]htigung des Mietobjekts festgestellt und dessen Wiederver-wendbarkeit zum ordnungsgemäßen Gebrau[X.]h veranlaßt habe, bestehe keinGrund, das mögli[X.]herweise no[X.]h langfristig fortbestehende Mietverhältnis [X.] des Vermieters zu belasten (vgl. [X.]Z 98, 59,63). Da die Klage erst im Februar 1996 erhoben worden sei, habe sie ni[X.]ht- re[X.]htzeitig - zur Unterbre[X.]hung der Verjährung führen können.[X.]) Der Lauf der se[X.]hsmonatigen Verjährungsfrist sei au[X.]h ni[X.]ht in ent-spre[X.]hender Anwendung des § 852 Abs. 2 [X.] mit der Folge zeitweise ge-hemmt gewesen, daß sie dur[X.]h die Klageerhebung re[X.]htzeitig unterbro[X.]henworden sei. Etwaige Verhandlungen zwis[X.]hen den Parteien seien [X.] beendet worden, daß die Beklagte zu 1 mit S[X.]hreiben vom30. November 1994 ihre Verantwortli[X.]hkeit für den bestehenden [X.] in Abrede gestellt habe.2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend geltendma[X.]ht, der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.Die Klageforderung ist ni[X.]ht verjährt.a) Das Berufungsgeri[X.]ht geht davon aus, Gegenstand des vorliegendenRe[X.]htsstreits seien Ersatzansprü[X.]he der Klägerin wegen Veränderungen oderVers[X.]hle[X.]hterungen der vermieteten Sa[X.]he im Sinne von § 558 Abs. 1 [X.],während die Klägerin dies ausdrü[X.]kli[X.]h in Abrede gestellt und betont hat, ihremKlagebegehren liege keine Veränderung oder Vers[X.]hle[X.]hterung des Miet-grundstü[X.]ks zugrunde; die vermieteten Flä[X.]hen selbst seien ni[X.]ht [X.] au[X.]h sonst ni[X.]ht verändert gewesen. Das [X.] ist dieser- 9 -Frage ni[X.]ht na[X.]hgegangen, weil es die Auffassung vertreten hat, eine Verände-rung oder Vers[X.]hle[X.]hterung der vermieteten Sa[X.]he im Sinne von § 558 Abs. 1[X.] sei au[X.]h dann anzunehmen, wenn das Mietobjekt "ni[X.]ht unmittelbar [X.] einer Substanzbeeinträ[X.]htigung betroffen" sei. Insoweit will das Geri[X.]htgenügen lassen, daß der eingetretene S[X.]haden "als sol[X.]her einen hinrei[X.]hen-den Bezug zu dem Mietobjekt" habe, wie es hier der Fall gewesen sei.Diese Auffassung geht erkennbar auf ein Mißverständnis des Senatsur-teils [X.]Z 124, 186, 191 (vom 24. November 1993 = [X.]; vgl. au[X.]hGramli[X.]h in Bub/[X.], Handbu[X.]h der Ges[X.]häfts- und Wohnraummiete 3. Aufl.VI [X.]. 12 und 16) zurü[X.]k.b) § 558 [X.] enthält keine allgemeine Regelung der Verjährung fürsämtli[X.]he Ansprü[X.]he aus dem Mietverhältnis oder im Zusammenhang mit die-sem, sondern bes[X.]hränkt die kurze Verjährungsfrist - auf seiten des [X.] - ausdrü[X.]kli[X.]h auf Ersatzansprü[X.]he wegen Veränderungen oder Ver-s[X.]hle[X.]hterungen der vermieteten Sa[X.]he. (Nur) in diesem Sinn hat der Senat indem genannten Urteil ([X.]Z aaO S. 191) ausgeführt, na[X.]h der Fassung [X.] genüge es ni[X.]ht, daß der S[X.]haden auf eine Verletzung mietvertragli-[X.]her Obhutspfli[X.]hten zurü[X.]kzuführen sei; vielmehr müsse er als sol[X.]her einenhinrei[X.]henden Bezug zum Mietobjekt haben. Diese Äußerung bezog si[X.]h [X.] besonderen Umstände des der damaligen Ents[X.]heidung zugrundeliegen-den Falles, in dem der zu beseitigende S[X.]haden na[X.]h offenbar unbemerkt [X.] Beeinträ[X.]htigung des Mietobjekts in einer räumli[X.]h von diesem weitentfernten Fis[X.]hzu[X.]htanlage eines [X.] eingetreten war mit der Folge, daßes an dem "hinrei[X.]henden Bezug" zum Mietobjekt fehlte. Im übrigen hat [X.] in der genannten Ents[X.]heidung ausdrü[X.]kli[X.]h zwis[X.]hen der [X.] (deren Beseitigung ni[X.]ht Gegenstand des damaligen [X.] 10 -streits war) und dem seinerzeit geltend gema[X.]hten Folges[X.]haden, der am Ei-gentum eines [X.] entstanden war, unters[X.]hieden mit dem Ergebnis, [X.] kurze Verjährung des erhobenen Anspru[X.]hs na[X.]h § 558 Abs. 1 [X.]"s[X.]hon na[X.]h der Art des geltend gema[X.]hten S[X.]hadens" auss[X.]heide ([X.]ZaaO S. 191, 192).[X.]) In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (und s[X.]hon [X.]) ist zwar, worauf das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht hinweist, derAnwendungsberei[X.]h des § 558 [X.] dahin ausgedehnt worden, daß au[X.]h Er-satzansprü[X.]he des Vermieters von der kurzen Verjährungsfrist erfaßt wurden,denen - aufgrund eines einheitli[X.]hen S[X.]hadensereignisses - eine [X.] ni[X.]ht nur des Mietobjekts selbst, sondern zuglei[X.]h au[X.]h ein S[X.]haden anni[X.]ht vermieteten Gegenständen zugrunde lag ([X.]Z 124 aaO S. 189, 190m.w.[X.]; 61, 227 ff.; 86, 71 ff.; vgl. dazu au[X.]h [X.]/[X.] 12. Aufl.§ 558 [X.]. 3; [X.]/Sonnens[X.]hein Miete, 7. Aufl., § 558 [X.]. 6; [X.]/Jendrek [X.] 9. Aufl. § 558 [X.]. 5; [X.]/[X.] [X.] Be-arb. 1995 § 558 [X.]. 18, 19). Dies ist insbesondere gere[X.]htfertigt worden mitdem Zwe[X.]k des § 558 [X.], eine ras[X.]he und abs[X.]hließende Abwi[X.]klung derErsatzansprü[X.]he des Vermieters zu gewährleisten, wobei dieser nur unvoll-kommen errei[X.]ht werden würde, wenn in den Fällen, in denen der Mieter eineneinheitli[X.]hen S[X.]haden an vermieteten und ni[X.]ht vermieteten Sa[X.]hen verursa-[X.]he, die Verjährung einerseits in se[X.]hs Monaten und andererseits erst in [X.] ([X.]Z 61 aaO [X.]). [X.] wurde dabei [X.], ob § 558 Abs. 1 [X.] au[X.]h zur Anwendung kommen könne, wenn aus-s[X.]hließli[X.]h S[X.]häden an ni[X.]ht vermieteten Gegenständen entstanden seien([X.]Z 61 aaO [X.]). In der Ents[X.]heidung [X.]Z 86, 71 ff. hat der Bundes-geri[X.]htshof die Anwendbarkeit des § 558 Abs. 1 [X.] als zweifelhaft bezei[X.]h-net, wenn es nur um Bes[X.]hädigungen von Sa[X.]hen gehe, die si[X.]h auf einem- 11 -ebenfalls dem Vermieter gehörenden Na[X.]hbargrundstü[X.]k befänden, au[X.]h wennder S[X.]haden auf den Gebrau[X.]h der Mietsa[X.]he zurü[X.]kzuführen sei (aaO S. 81).Hierzu ist in dem Urteil ausgeführt worden, es spre[X.]he man[X.]hes dafür, eine soweitgehende Ausdehnung des Anwendungsberei[X.]hs der Vors[X.]hrift ni[X.]ht [X.]. In dem Urteil [X.]Z 124, 186 ff. s[X.]hließli[X.]h hat es der erkennende [X.] abgelehnt, § 558 Abs. 1 [X.] über die bisherige Re[X.]htspre[X.]hung hinaus soweit auszudehnen, daß au[X.]h der damals zu ents[X.]heidende Fall (siehe oben)von dem Anwendungsberei[X.]h der kurzen Verjährungsregelung erfaßt würde.d) In dem hier zu beurteilenden Fall ist es ebenfalls zweifelhaft, ob eineVeränderung oder Vers[X.]hle[X.]hterung des vermieteten Grundstü[X.]ks im [X.] § 558 Abs. 1 [X.] anzunehmen ist.Mit der Überlegung des Berufungsgeri[X.]hts, daß dieses Merkmal s[X.]hondeshalb erfüllt sei, weil die Nutzung des [X.]s Anlaß zu einem [X.] Eins[X.]hreiten geboten habe, läßt si[X.]h diese Annahme ni[X.]htre[X.]htfertigen. Denn die Behörden sind ni[X.]ht wegen des Zustandes der Mietsa-[X.]he, sondern wegen des - gefährli[X.]hen - Zustandes der auf dem Mietgrund-stü[X.]k aufgebra[X.]hten Halden einges[X.]hritten. Über die Frage einer [X.] Vers[X.]hle[X.]hterung des [X.]s selbst sagt das behördli[X.]he [X.] ni[X.]hts aus.Ebensowenig re[X.]htfertigt der von dem Berufungsgeri[X.]ht gezogene [X.] mit der Unsi[X.]herheit über den Fortbestand einer behördli[X.]hen Ge-brau[X.]hsgenehmigung, die si[X.]h als Mangel i.S. von § 537 [X.] darstellen kön-ne, den daraus gezogenen S[X.]hluß, daß wegen der Gefahr, die mit der Lage-rung des kontaminierten Materials auf dem Mietgelände verbunden gewesensei, die Verjährungsregelung des § 558 Abs. 1 [X.] zur Anwendung kommenmüsse. Die Mängelhaftung na[X.]h §§ 537 ff. [X.] stellt auf die Eignung zum ver-- 12 -tragli[X.]h vereinbarten Gebrau[X.]h ab, während die Verjährungsregelung in § [X.]. 1 [X.] an Veränderungen oder Vers[X.]hle[X.]hterungen des Mietobjekts [X.]. Diese unters[X.]hiedli[X.]he Zielsetzung der gesetzli[X.]hen Regelungens[X.]hließt Rü[X.]ks[X.]hlüsse in der vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommenen Art aus.e) Den bisher (oben unter b) und [X.])) behandelten Fällen lagen jeweilstatsä[X.]hli[X.]he Bes[X.]hädigungen des Mietobjekts i.S. von Substanzbeeinträ[X.]hti-gungen zugrunde, und zwar bis hin zu dem in dem Urteil vom 18. [X.] ([X.] = NJW 1964, 545) ents[X.]hiedenen Fall, in dem ein Er-satzanspru[X.]h wegen vertragswidriger Unterlassung des Abs[X.]hlusses einerFeuerversi[X.]herung der kurzen Verjährung na[X.]h § 558 [X.] unterworfen wurde,weil die Klägerin mit ihrem Begehren "in Wahrheit ... weiter ni[X.]hts als Ersatzdes Brands[X.]hadens" am Mietobjekt verlangt habe.Andererseits hat der Landwirts[X.]haftssenat des [X.] inneuerer [X.] (Urteil vom 25. April 1997 = [X.]Z 135, 284 ff.) eine Vers[X.]hle[X.]hte-rung der Pa[X.]htsa[X.]he im Sinne der - mit § 558 [X.] inhaltsglei[X.]hen - Vors[X.]hriftdes § 591 b [X.] darin gesehen, daß der Pä[X.]hter die für den Hof zugeteilteMil[X.]hreferenzmenge (dur[X.]h Antrag auf Zahlung einer Mil[X.]haufgabevergütung)teilweise aufgegeben hatte mit der Folge, daß bei Pa[X.]htrü[X.]kgabe ein Refe-renzmengenübergang auf den Verpä[X.]hter ni[X.]ht mehr stattfinden konnte. Hierinhat der [X.] "einen klassis[X.]hen Fall der Vers[X.]hle[X.]hterung derPa[X.]htsa[X.]he" in Form der unerlaubten Nutzungsänderung na[X.]h § 590 Abs. 2[X.] gesehen und dazu ausgeführt: Die Aufgabe der Mil[X.]hreferenzmenge be-treffe zwar ni[X.]ht den physikalis[X.]hen Zustand der Pa[X.]htsa[X.]he, sei aber un-trennbar mit der zugrundeliegenden Nutzungsänderung (Beendigung derMil[X.]hproduktion) verbunden; insoweit gehe es um die Eins[X.]hränkung der Nutz-barkeit der Pa[X.]htsa[X.]he in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht als Grünland über das Ende- 13 -der Pa[X.]htzeit hinaus. Mit dieser Gestaltung ist der hier zu ents[X.]heidende Falls[X.]hon deshalb ni[X.]ht verglei[X.]hbar, weil die auf dem [X.] aufge-bra[X.]hten kontaminierten Halden (abgesehen von der ohnehin pa[X.]httypis[X.]henRegelung des § 590 Abs. 2 Satz 1 [X.]) dort ni[X.]ht auf Dauer lagerten, sondernjederzeit entfernt werden konnten, wodur[X.]h si[X.]h der ursprüngli[X.]he Zustand derMietsa[X.]he wiederherstellen ließ. Tatsä[X.]hli[X.]h sind die Halden vor der [X.] beseitigt worden. Es bedarf daher keiner Ents[X.]hei-dung, inwieweit eine Veränderung oder Vers[X.]hle[X.]hterung des Mietobjekts dannanzunehmen wäre, wenn na[X.]h Beendigung des Mietverhältnisses das Grund-stü[X.]k ni[X.]ht, wie ges[X.]huldet, als Freiflä[X.]he, sondern mit den aufgebra[X.]hten [X.] und damit ni[X.]ht in ordnungsgemäßem Zustand zurü[X.]kgegeben wordenwäre (vgl. [X.]/[X.] [X.] 59. Aufl. § 556 [X.]. 3; au[X.]h: [X.]/Jendrek[X.] 9. Aufl. § 558 [X.]. 5, 6; Soergel/Heintzmann [X.] 12. Aufl. § 558 [X.]. 6,7; [X.]/[X.] [X.] Bearb. 1995 § 558 [X.]. 13). In dem hier zu be-urteilenden Fall stellt si[X.]h vielmehr die Frage, ob eine Veränderung oder Ver-s[X.]hle[X.]hterung des Mietobjekts im Sinne von § 558 [X.] - unter den aufgezeig-ten Gesi[X.]htspunkten - darin zu sehen wäre, daß in dem [X.]raum zwis[X.]hen derAufbringung der Halden und ihrer Beseitigung eine Gefahr von dem Halden-material für das [X.] sowie das Grund- und/oder das Rheinwasserausgehen konnte, womit unter Umständen während dieses [X.]raums, jedo[X.]hvor Beendigung des Mietverhältnisses, eine wirts[X.]haftli[X.]he Wertminderung des[X.]s einherging. Dies ers[X.]heint auf dem Boden der dargestelltenRe[X.]htspre[X.]hung, die erkennbar dahin tendiert, die Anwendbarkeit des § 558[X.] - selbst bei tatsä[X.]hli[X.]her Substanzbeeinträ[X.]htigung oder [X.] - ni[X.]ht no[X.]h mehr auszuweiten (vgl. [X.]/E[X.]kert, Gewerbli[X.]hesMiet- und Pa[X.]htre[X.]ht, 3. Aufl. [X.]. 231, 232) als dur[X.]haus zweifelhaft.Die Frage brau[X.]ht jedo[X.]h letztli[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden zu [X.] 14 -f) Die Klägerin hat das Mietobjekt nämli[X.]h entgegen der Auffassung des[X.]s im Jahre 1994/1995 ni[X.]ht "zurü[X.]kerhalten" im Sinne von§ 558 Abs. 2 [X.], so daß eine Verjährung ihrer Ersatzansprü[X.]he in dieser [X.]ni[X.]ht begonnen hat.Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 10. Juli 1991 ([X.]/90 = NJW 1991, 2416) und vom 6. November 1991 ([X.] = [X.], 687) ents[X.]hieden hat, erfordert die "Rü[X.]kgabe" der Mietsa[X.]he, an die§ 558 Abs. 2 [X.] den Beginn der kurzen Verjährungsfrist knüpft, na[X.]h demSinn und Zwe[X.]k der Regelung grundsätzli[X.]h eine Veränderung der [X.] zugunsten des Vermieters. Dieser soll dur[X.]h Ausübung der unmittel-baren Sa[X.]hherrs[X.]haft in die Lage versetzt werden, si[X.]h ungestört ein umfas-sendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Vers[X.]hle[X.]hterungen derMietsa[X.]he zu ma[X.]hen. Diese Voraussetzung ist ni[X.]ht erfüllt, wenn der [X.] ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit hat, das Mietobjekt seinerseits in Besitz zu nehmen,sondern nur während des Besitzes des Mieters einen von diesem gestatteten- damit aber gerade ni[X.]ht freien - Zutritt erhält, um si[X.]h in den Mieträumen um-zusehen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1991 aaO). Eine sol[X.]he Veränderungder Besitzverhältnisse an dem [X.] zugunsten der Klägerin ist ent-gegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts in der [X.] na[X.]h November 1994und während der Dauer der [X.] ni[X.]ht eingetreten. Mit derÜbergabe des S[X.]hlüssels zum Haupttor des [X.] an die Firma [X.] hatdie Beklagte zu 1 ledigli[X.]h dem von der Klägerin beauftragten [X.] den Zugang zu dem [X.] gestattet. Eine [X.] zugunsten der Klägerin war damit aber ni[X.]ht verbunden, zumal na[X.]h Be-endigung der Entsorgung die uneinges[X.]hränkte Sa[X.]hherrs[X.]haft über das Miet-gelände nahtlos an die Beklagte zu 1 zurü[X.]kgelangt ist, die ohnehin während- 15 -der Dauer der Entsorgungsvorgänge zumindest mittelbare Besitzerin gebliebenwar.Die Billigkeitsüberlegungen des Berufungsgeri[X.]hts zur Vermeidung [X.] eines fortbestehenden Mietverhältnisses mit S[X.]hadensersatzan-sprü[X.]hen des Vermieters re[X.]htfertigen es ni[X.]ht, bei der hier gegebenen Sa[X.]h-lage eine Rü[X.]kgabe des Mietobjekts an die Klägerin im Sinne von § 558 Abs. 2[X.] zu bejahen.Da das Berufungsgeri[X.]ht hierna[X.]h zu Unre[X.]ht eine Verjährung der gel-tend gema[X.]hten Ansprü[X.]he angenommen hat, kann das angefo[X.]htene Urteilni[X.]ht bestehenbleiben. Der Re[X.]htsstreit ist vielmehr zur weiteren Prüfung undEnts[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen.3. Dieses wird si[X.]h im Laufe des weiteren Verfahrens mit der Re[X.]hts-grundlage der erhobenen Ersatzansprü[X.]he auseinanderzusetzen haben. Dabeidürfte von einem vertragswidrigen Gebrau[X.]h des [X.]s im Sinne von§ 550 [X.] auszugehen sein, für den die Beklagte gegebenenfalls gemäߧ 549 Abs. 3 [X.] einzustehen hat. Na[X.]h Nr. 13.1 der in Bezug genommenenAllgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Grundstü[X.]ken und Gebäu-den durften nämli[X.]h auf den gemieteten Flä[X.]hen keine "gefährli[X.]hen" Stoffeder dort genannten Art aufgebra[X.]ht werden. Diese Eins[X.]hränkung mußte [X.] als Mieterin au[X.]h der Firma [X.] als ihrer Untermieterin [X.] der Mieter hat grundsätzli[X.]h dafür einzustehen, daß der Dritte, dem erden Gebrau[X.]h des Mietobjekts überläßt, dieses nur in den dur[X.]h den Haupt-mietvertrag gezogenen Grenzen nutzt (vgl. [X.] in Bub/[X.] aaO III A[X.]. 1029). Wel[X.]he Re[X.]hte si[X.]h im einzelnen aus dem vertragswidrigen Ge-brau[X.]h der Mietsa[X.]he für die Klägerin gegenüber den Beklagten (ni[X.]ht gegen-über der Firma [X.] , vgl. [X.] aaO [X.]. 1029, 1030; [X.]-RGKG [X.]- 16 -aaO § 550 [X.]. 7 a.E.; [X.]/[X.] aaO § 550 [X.]. 10, 20) ergeben- etwa auf Aufwendungsersatz gemäß § 683 [X.] na[X.]h vergebli[X.]her Aufforde-rung zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes (vgl. hierzu [X.] [X.] 26. Juni 1974 - [X.] = NJW 1974, 1463, 1464 und [X.]Z 110,313, 315 ff; [X.]/Sonnens[X.]hein aaO § 550 [X.]. 9; [X.]/[X.]aaO § 550 [X.]. 20) oder auf S[X.]hadensersatz aus positiver Vertragsverlet-zung - wird das Berufungsgeri[X.]ht unter Einbeziehung des geführten S[X.]hrift-we[X.]hsels zu ents[X.]heiden haben.[X.] Krohn Hahne [X.] [X.]

Meta

XII ZR 149/98

10.05.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. XII ZR 149/98 (REWIS RS 2000, 2302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2302

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