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PDF anzeigen[X.] vom 13. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2009 ge-mäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im [X.] der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Gründe: Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. [X.] hat der [X.] darauf hingewiesen, dass das [X.] versäumt hat, für den [X.] der Urteilsgründe (89 der Anklage) eine Einzel-strafe festzusetzen ([X.], 63). Da die Tat zu der [X.] gleich- 1 - 3 - förmiger Taten gehört, für welche das [X.] in 45 weiteren Fällen rechts-fehlerfrei auf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten erkannt hat, hat der Senat die fehlende Einzelstrafe entsprechend ergänzt. [X.] Fischer Appl Cierniak
Meta
13.02.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2009, Az. 2 StR 557/08 (REWIS RS 2009, 5053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5053
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