Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2013, Az. 8 B 18/13

8. Senat | REWIS RS 2013, 1616

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. November 2012 ergangene Urteil des [X.] wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die anteilsmäßige Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, das in der [X.] liegt. Mit Bescheid vom 10. August 2011 hat die Beklagte u.a. entschieden, dass von dem der Erbengemeinschaft nach [X.] zustehenden Anteil an dem streitgegenständlichen Grundstück 14,97 % auf die Erben nach [X.] sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

2

Die Beschwerde hat Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen vor.

3

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist gegeben. Die angefochtene Entscheidung weicht von dem Urteil des [X.] vom 23. Februar 2005 – [X.] 4 A 1.04 - ([X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 186 = NVwZ 2005, 810) ab und beruht auf der Abweichung. In dem angeführten Urteil hat das [X.] den - entscheidungstragenden - Rechtssatz aufgestellt, dass ein Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte (dort: einen Planfeststellungsbeschluss) einlegen kann, wenn der Rechtsbehelf der Abwehr eines staatlichen Zugriffs auf einzelne Nachlassgegenstände dient und nur auf diese Weise das zum Nachlass gehörende Recht erhalten werden kann (a.a.[X.] Rn. 19). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht den - ebenfalls entscheidungstragenden - Rechtssatz aufgestellt, dass ein Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht ohne Weiteres, sondern nur dann einen staatlichen Zugriff auf einzelne Nachlassgegenstände abwehren darf, wenn die anderen Miterben von dem staatlichen Zugriff keine Kenntnis haben oder doch nicht in der Lage sind, innerhalb der Klagefrist von einem Monat einen gemeinsamen Willen hinsichtlich der Klageerhebung zu bilden. Damit macht das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis des einzelnen Miterben von der Mitwirkung der anderen Miterben abhängig. Das widerspricht der genannten Rechtsprechung des [X.]. Der Kläger hat auf diese Abweichung auch hingewiesen.

4

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, das angefochtene Urteil im [X.] aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. § 133 Abs. 6 VwGO erfasst auch [X.]n, die ausschließlich Verfahrensrecht zum Gegenstand haben; denn in Fällen dieser Art erfüllt die Rüge zugleich auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, so dass die [X.] zugleich als Verfahrensrüge aufzufassen ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 5 = NVwZ 1992, 890 und vom 3. November 1992 - BVerwG 11 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 313). So liegt es hier; die gerügte Abweichung betrifft allein die Klagebefugnis und Prozessführungsbefugnis des Klägers und damit Verfahrensrecht, nämlich seinen Zugang zum Gericht.

Meta

8 B 18/13

28.10.2013

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Dresden, 7. November 2012, Az: 6 K 1368/11, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2013, Az. 8 B 18/13 (REWIS RS 2013, 1616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1616

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