Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2024, Az. 5 StR 573/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 929

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. [X.], das [X.] habe Beweise aus einer mangels (noch nicht vorliegender) richterlicher Anordnung nach § 105 StPO rechtswidrigen Durchsuchung nach § 102 StPO verwertet, ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Polizeibericht nicht vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass nach der richterlichen Durchsuchungsanordnung und auf deren Grundlage eine Durchsuchung nach § 102 StPO stattgefunden hat.

2. Soweit die Revision rügt, das [X.] habe im Urteil ein schriftliches Sachverständigengutachten verwertet, das nicht Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gewesen sei, dringt sie nicht durch. Das [X.] hat die Sachverständige unter Bezugnahme auf das betreffende schriftliche Gutachten geladen und in der Hauptverhandlung vernommen. Es sind weder Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Sachverständige sich nicht zum Inhalt ihres schriftlichen Gutachtens geäußert haben könnte.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

Resch     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 573/23

28.02.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lübeck, 21. August 2023, Az: 3 KLs 713 Js 55156/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2024, Az. 5 StR 573/23 (REWIS RS 2024, 929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 929

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