Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2017, Az. IX ZR 283/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8950

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:280617BIXZR283.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 283/16
vom

28.
Juni 2017

in dem Rechtsstreit

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2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
28. Juni
2017
beschlossen:

Die Gege[X.]orstellung des Beklagten gegen die Streitwertfestset-zung des [X.]s vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die an die Rechnungsstelle des [X.] gerichtete Einga-be des Beklagten ist als Gege[X.]orstellung gegen die Festsetzung des [X.] durch den [X.] auszulegen, weil eine hiergegen gerichtete Beschwerde unstatthaft wäre (§
68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

2. Die Gege[X.]orstellung des Beklagten hat keinen Erfolg. Eine Änderung der am 31. Mai 2017 erfolgten Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Der [X.] hat den Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemessen.

Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im [X.] über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Endet das Verfahren, ohne dass der Rechtsmittelführer einen Antrag stellt, ist nach § 47 Abs.
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3

-

Satz
2 GKG seine Beschwer maßgeblich. Abzustellen ist auf die formelle [X.], die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist ([X.], Beschluss vom 27. Juli 2011 -
IV ZR 31/11, [X.]; vom
16. Juli 2015
-
IX ZR 136/14, [X.] Rn. 2).

Nach diesen Maßstäben ist der Streitwert für das Verfahren der Nichtzu-Berufungsinstanz gestellten Anträge des Beklagten sind

mit Ausnahme nicht streitwertbestimmender Nebenforderungen (§ 43 Abs. 1 GKG)

ohne Erfolg geblieben. Damit entsprach seine formelle Beschwer der Höhe des vom [X.] zutreffend festgesetzten Wertes des Berufungsverfahrens. Hierauf hat die unterschiedliche Verteilung der dort entstandenen Kosten unter den [X.] vier Beklagten, welche das Berufungsgericht angesichts der erhebli-

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4

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chen Verschiedenheit der Beteiligung gemäß § 100 Abs. 2 ZPO vorgenommen hat, keinen Einfluss.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2015 -
13 O 4023/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.10.2016 -
15 U 3227/15 -

Meta

IX ZR 283/16

28.06.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2017, Az. IX ZR 283/16 (REWIS RS 2017, 8950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8950

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: Zulässigkeit der Anfechtung der Streitwertfestsetzung des BGH; Streitwertbemessung


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IV ZR 31/11

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