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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2009 durch [X.] und [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2008 - 20 U 3657/07 - wird [X.]. Die Sache hat insbesondere auch im Hinblick auf das Ur-teil des [X.] vom 7. Oktober 2008(XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700) keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 62.761,09 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 24 O 362/06 - [X.], Entscheidung vom 18.01.2008 - 20 U 3657/07 -
Meta
29.01.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. III ZR 26/08 (REWIS RS 2009, 5380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5380
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