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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 32/14
vom
26. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
26.
März
2014
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankenthal ([X.]) vom 23.
September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Der absolute Revisionsgrund des §
338 Nr.
3 StPO liegt nicht vor. Die Bereit-stellung der technischen Anlage für eine audiovisuelle Vernehmung der Zeugin J.
G.
noch
vor der Stellung eines entsprechenden Antrages seitens der Neben-
klagevertreterin vermag die Unparteilichkeit der Berufsrichter aus Sicht eines ver-ständigen Angeklagten nicht in Frage zu stellen, weil eine Anordnung nach §
247a Satz
1 StPO auch ohne einen entsprechenden Antrag ergehen kann. Der nach der Beantragung einer audiovisuellen Vernehmung erteilte Hinweis des Vorsitzenden auf §
247 StPO war -
wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ergibt
-
außer dem Angeklagten alle Verfahrensbeteiligten und damit auch der Verteidiger einen unmittelbaren Eindruck von der Zeugin hätten. Unter diesen Umständen war für einen verständigen Angeklagten eine einseitige Parteinahme für die Interessen der Nebenklage, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnte, nicht zu befürchten.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
Meta
26.03.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. 4 StR 32/14 (REWIS RS 2014, 6736)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6736
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