Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2022, Az. 4 BN 31/21, 4 BN 31/21 (4 CN 1/22)

4. Senat | REWIS RS 2022, 1023

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Gegenstand

Revisionszulassung; Verhältnis von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu § 4 Abs. 3 GO SH


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 6. Mai 2021 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 11 250 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu einer landesrechtlichen Vorschrift steht, die Fehler bei der [X.] eines Bebauungsplans nach fruchtlosem Ablauf einer Rügefrist unbeachtlich werden lässt (hier: § 4 Abs. 3 GO SH).

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 BN 31/21, 4 BN 31/21 (4 CN 1/22)

24.02.2022

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: CN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 6. Mai 2021, Az: 1 KN 21/16, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 214 Abs 1 S 1 Nr 4 BauGB, § 4 Abs 3 GemO SH 2003

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2022, Az. 4 BN 31/21, 4 BN 31/21 (4 CN 1/22) (REWIS RS 2022, 1023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1023

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