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PDF anzeigen[X.]/03vom2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Die mit Schriftsatz vom 24. November 2003 erstmals erhobene [X.], das [X.] habe gegen § 261 StPO verstoßen, indem esdie von Rechtsanwalt [X.]in der Hauptverhandlung vom 3. [X.] abgegebene Erklärung bei der Beweiswürdigung verwertet ha-be, ohne diesen als Zeugen vernommen zu haben, ist jedenfalls ver-spätet.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf
Meta
02.12.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2003, Az. 1 StR 493/03 (REWIS RS 2003, 422)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 422
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