Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2000, Az. X ZR 233/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 528

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 233/99Verkündet am:14. November [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. November 2000 durch [X.] Jestaedt, [X.],Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 17. [X.] vom 21. Mai 1999 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist die zweite Ehefrau des am 3. März 1996 verstorbenenDr. [X.]; die Kläger sind die Kinder des Erblassers aus dessen ersterEhe. Sie verlangen von der [X.]n als Erben nach dem Erblasser Auskunftüber die Entnahme verschiedener Gegenstände aus dem Nachlaß sowie [X.] von Vermögenswerten, die sie zum Nachlaß rechnen und die [X.] aufgrund einer von dem Erblasser erteilten Vollmacht an sich ge-- 3 -nommen hat. Ferner nehmen sie die [X.] auf Herausgabe dieser [X.] in Anspruch.Mit notariellem Testament hat der Erblasser die [X.] zur nicht be-freiten Vorerbin und die Kläger zu je einem Achtel als Erben eingesetzt. Zu-gleich sollten sie Nacherben nach der [X.]n sein. Als Nacherbfall war ne-ben dem Tod der [X.]n deren Wiederverheiratung bzw. die [X.] nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch sie bestimmt worden. In [X.] war zugunsten der [X.]n ein Vorausvermächtnis ausgesetzt,dessen Fälligkeit hinausgeschoben war und das bei Ausschlagung der [X.] oder Eintritt des [X.] vor Fälligkeit entfallen sollte.Am 17. November 1994 gab die [X.] in den Räumen der [X.] eine Unterschriftsprobe auf einer vom Erblasser unterzeichneten"Konto/Depotvollmacht". Nach dem Inhalt der Vollmacht war sie berechtigt, [X.] gegenüber der ... [X.] bezüglich sämtli-cher bestehender und künftiger Konten und Depots unter dessen Kunden-stammnummer zu vertreten. Sie berechtigte die [X.] zur Vornahme allerGeschäfte, die mit der [X.] und Depotführung im Zusammenhang [X.] Auflösung der Konten war sie erst nach dem Tode des Kontoinhabers be-fugt. Die Vollmacht sollte mit dem Tode des Erblassers nicht erlöschen; verein-bart war insoweit die Geltung des Art. 1939 Abs. 4 des [X.] CodeCivil, nach dem die hinterlegten Werte im Falle des Todes des Kontoinhabersdem Bevollmächtigten nur dann herausgegeben werden können, wenn dieserschriftlich bestätigt, daß er die Erben des Kontoinhabers über das Vorhanden-sein der Vollmacht informiert [X.] -Mit Erklärung vom 18. März 1996 gegenüber dem Nachlaßgericht schlugdie [X.] die Erbschaft einschließlich des [X.] aus. [X.] Tage verkaufte sie aufgrund der ihr erteilten Vollmacht Wertpapiereim Wert von 100.000,-- DM aus dem Depot des Erblassers. Der Verkaufserlöswurde auf ein auf ihren Namen [X.] Konto bei der [X.]. Ende März 1996 übertrug sie ein Kontoguthaben von 756,26 [X.] den gesamten Bestand des Wertpapierdepots in [X.] von 716.000,-- DM auf ein von ihr neu errichtetes Depot ebenfalls bei der... [X.]..Durch Schreiben vom 2. Mai 1997 haben die Kläger gegenüber der [X.] sämtliche ihr vom Erblasser erteilten Vollmachten widerrufen und sieunter Fristsetzung aufgefordert, diese herauszugeben, die transferierten [X.] auf das ursprüngliche Depot [X.] sowie den bis dahinerzielten Erlös an die Kläger auszukehren. Nachdem die [X.] die Heraus-gabe verweigert hatte, haben die Kläger unter Vorlage eines gemeinschaftli-chen Erbscheins die vorliegende Klage erhoben. Dieser hat das [X.] Durchführung einer Beweisaufnahme zum Vorliegen der von der [X.] behaupteten Schenkung hinsichtlich der Herausgabe der Vollmacht statt-gegeben und sie im übrigen insbesondere in Bezug auf die in [X.] an-gelegten Vermögenswerte abgewiesen. Die [X.] hat ihre Verurteilung hin-genommen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht diese Ent-scheidung abgeändert und die [X.] im wesentlichen antragsgemäß verur-teilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der [X.]n, mit dersie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt, soweit sie ihre Verur-teilung nicht hingenommen hat. Die Kläger treten dem Rechtsmittel [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur [X.] angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das [X.].1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die [X.] nach den§§ 812, 818 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der Wertpapiere, der abgehobenenGelder verpflichtet, weil sie nicht bewiesen habe, daß ihr die von den [X.] Vermögenswerte wirksam übertragen worden seien. Sie habe [X.], daß der Erblasser die behaupteten Erklärungen zur Schenkungder Werte überhaupt abgegeben habe. Die allein unstreitige Vollmachtsertei-lung genüge insoweit auch dann nicht, wenn sie - wie hier - über den Tod [X.] hinausgehe. Auch eine solche Vollmacht stelle keinen Beweisfür eine zu Lebzeiten bereits vollzogene Schenkung oder ein zu diesem Zeit-punkt erklärtes Schenkungsversprechen dar. Insoweit habe die [X.] [X.] nur behauptet, der Erblasser habe ihr gegenüber zum Ausdruck ge-bracht, daß das Geld in [X.] nach seinem Tode ihr gehöre, ohne dafüreinen nach der Zivilprozeßordnung zulässigen Beweis anzutreten. Ihre weitereBehauptung, der Erblasser habe ihr nach der erfolgten Leistung der [X.] noch in der Bank in [X.] erklärt, daß sie nunmehr eine reicheFrau sei, stelle ebenso wie die darauf gestützten Beweisanträge ein neuesVorbringen dar, das verspätet und daher nicht zu berücksichtigen sei. Aus [X.] der vom [X.] gehörten Zeugen lasse sich ein hinrei-chend sicherer Schluß darauf, daß der Erblasser am 17. November 1994 eineSchenkung gemacht oder ein Schenkungsversprechen erteilt habe, nicht zie-hen. Die von den Zeugen bekundete Absicht des Erblassers, die [X.] [X.] 6 -schaftlich abzusichern, sei auch durch das von ihm verfaßte Testament erreichtworden. Zudem widerspreche die von der [X.]n behauptete [X.] [X.] getroffenen Anordnungen, ohne daß ersichtlich sei, daß der [X.] diese habe umstoßen wollen. Jedenfalls habe die [X.] Umstände nichteinmal behauptet, nach denen der Erblasser von diesen sie einschränkendenBestimmungen habe abrücken wollen.2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an. Nach dem [X.] Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht eine Beweislastent-scheidung getroffen, bei der es davon ausgegangen ist, daß im Rahmen desgeprüften Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht die Kläger [X.] eines rechtlichen Grundes zu beweisen haben, sondern die [X.] das Vorliegen eines solchen Grundes in Form der behaupteten Schenkun-gen bei der [X.]n liege. Diese Auffassung von der Verteilung der [X.] ist nicht ohne Rechtsfehler, so daß die darauf beruhende Entscheidungkeinen Bestand haben kann. Da die getroffenen Feststellungen eine abschlie-ßende Entscheidung nicht zulassen, ist die angefochtene Entscheidung daheraufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Nach der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast trägtgrundsätzlich derjenige, der ein Recht geltend macht, die Darlegungs- und Be-weislast für dessen tatsächliche Voraussetzungen (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl., [X.]). Er und nicht der Anspruchsgegner trägt in der [X.] Risiko eines Verlustes des Rechtsstreits, wenn sich diese sein Begehrentragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Das gilt grundsätzlich auch dann,wenn sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind ([X.], [X.]. [X.], NJW 1985, 1174, 1175). Deswegen hat [X.] auch derjenige, der einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherungnach § 812 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß [X.], den der [X.] herausgeben soll,vom Schuldner ohne Rechtsgrund erlangt wurde, bei diesem ohne Rechts-grund verblieben ist (vgl. [X.], [X.]. v. 6.12.1994 - [X.], NJW 1995,727, 728 m.w.N.; [X.], Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. I,2. Aufl., § 812 BGB Rdn. 10; [X.], aaO, [X.]). Bei dieser Verteilungder Beweislast verbleibt es grundsätzlich auch dann, wenn der [X.] als Grund der Leistung nicht ein entgeltliches Geschäft behauptet,sondern einwendet, der Gegenstand der Rückforderung sei ihm [X.] worden. Wie der [X.] bereits entschieden hat, führt die grund-sätzliche Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs im Bereicherungsrecht inso-weit nicht zu einer generellen Umkehr der Beweislast (vgl. [X.].[X.]. [X.] - [X.], [X.] 1999, 1371 = NJW 1999, 2887 f.).Soweit das Berufungsgericht bereits ausreichende Darlegungen der [X.] zum Vorliegen einer Schenkung vermißt, verkennt es zum einen [X.] des Vorbringens der [X.]n. Zum anderen überspannt es die [X.] an deren Darlegungs- und Beweislast. Allerdings ist insoweit mit [X.] davon auszugehen, daß die [X.] nach der Inanspruch-nahme aus Bereicherungsrecht den rechtlichen Grund zu bezeichnen hat, ausdem sie ihr Recht zum Erwerb und zum Behalt der streitigen [X.] herleitet (vgl. dazu auch [X.].[X.]. v. 18.5.1999, aaO). Das gründetsich darauf, daß ohne diese Angaben die Kläger alle auch nur entfernt in [X.] zu ziehenden Rechtsgründe ausräumen müßten. Eine so [X.] ist zwar nicht schlechthin unmöglich, aber dann nicht [X.] 8 -wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den [X.] Weigerung, das Erlangte herauszugeben, näher darzulegen. Wenn [X.] beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten [X.] ist, hat aus Gründen der Prozeßförderung zunächst die [X.] in Anspruch genommene Partei die Umstände darzulegen, aus de-nen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn sie diese Mitwir-kungshandlung vorgenommen hat, kann und muß die darlegungs- und [X.] im Rahmen des zumutbaren Aufwandes diese Umstände durcheigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - geeignete Nachweise widerle-gen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun (vgl. dazu auch[X.].[X.]. v. 18.5.1999, aaO, m.w.[X.] hat die [X.] hier durch die Behauptung einer Schenkung derVermögensgegenstände seitens des Erblassers genügt, wobei sich aus ihremVorbringen ergibt, daß diese Schenkung bereits im Vorfeld oder bei der Ertei-lung der Vollmacht vorgenommen und durch diese vollzogen werden sollte. [X.] Ausführungen hat sie ihrer ohnehin nur vorbereitenden Darlegungslastentsprochen; im übrigen war diese auch unabhängig von der Darlegungs- undBeweislast hinreichend substantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des[X.] ist der [X.] bereits mit der Behauptungvon Tatsachen genügt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind,das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabenäherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese insbesondere [X.] auf das Vorbringen des Gegners für die Rechtsfolgen von Bedeutungsind ([X.]Z 127, 354, 358). Geht es wie hier allein darum, ob der Anspruchs-gegner in zumutbarer Weise dazu beigetragen hat, daß der [X.] indie Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls er-- 9 -forderlichen Beweis anzutreten, können insoweit keine strengeren Anforderun-gen gelten. Um sich dazu zu erklären, ob die von der [X.]n vorgenomme-nen Überweisungen und Abhebungen mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt sind,bedurften die Kläger lediglich der nachvollziehbaren Angabe, daß es zu [X.] des Erblassers gegenüber der [X.]n gekommenist, zu dessen Erfüllung sie die Abhebungen und Überweisungen getätigt hat.Den danach zu stellenden Anforderungen genügt das Vorbringen der [X.]. Daher kann hier dahinstehen, ob die von dieser behauptete Vollmacht [X.] mit den weiteren Umständen ihrer Erteilung, die das [X.] als nicht ausreichend angesehen hat, für die zu fordernde Darle-gung genügt. Die [X.] hat sich hierauf nicht beschränkt, sondern darüberhinaus ausgeführt, daß der Erblasser ihr gegenüber auch vor [X.] zum Aus-druck gebracht habe, daß die auf den Konten in [X.] liegenden Vermö-genswerte nach seinem Tode mit Blick auf die erteilte Vollmacht ihr gehörenwürden, und sie insoweit als eine zumindest dann reiche Frau bezeichnet [X.]. Darin kann die Äußerung eines über die bloße Vollmachtserteilung hinaus-gehenden Willens zur Übertragung dieser Vermögenswerte verbunden mit derAufforderung zu sehen sein, sie sich zu gegebener Zeit aufgrund der erteiltenVollmacht abzuholen. Damit hat die [X.] jedenfalls der ihr als Bereiche-rungsschuldner obliegenden Erklärungspflicht genügt. Es war nunmehr [X.] Kläger, darzulegen und zu beweisen, daß hierin eine Schenkung nicht ge-sehen werden kann. Ob ihr Vorbringen dem genügt, ist durch das Berufungs-gericht bislang nicht geprüft worden.3. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist die [X.] [X.]n zur Herausgabe der Wertpapiere und zur Rückübertragung derentnommenen Gelder auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechtzuer-- 10 -halten. Zwar spricht danach derzeit alles dafür, daß bei der Abgabe [X.] nicht die nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlicheForm eingehalten wurde. Eine notarielle Beurkundung des Versprechens wirdauch durch die [X.] nicht behauptet. Der Formmangel kann hier [X.] § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung ge-heilt sein. Dazu ist es nicht erforderlich, daß die Mittel bereits durch den [X.] an die [X.] überwiesen worden sind. Auch die von ihr vorgenom-menen Abhebungen und Überweisungen können einen solchen Vollzug [X.] darstellen. Nach ihrer Behauptung, der das Berufungsgericht vonseinem Standpunkt aus folgerichtig nicht mehr nachgegangen ist, hat der [X.] ihre Vertretungsbefugnis gerade auch zu dem Zweck begründet, daß siedie Gelder und Wertpapiere aufgrund der Schenkung und in deren Vollzug ansich übertragen kann. Diese, in rechtlich unbedenklicher Weise auf den Zeit-raum nach dem Tod des Erblassers erstreckte Vollmacht war bei der [X.] mit der Bank wirksam, wie auch die Kläger nicht in Zweifel zie-hen. Daß die [X.] die Erben vor Abhebungen und Überweisungen an sichvon der Existenz der Vollmacht unterrichten sollte, schließt einen wirksamenVollzug der Schenkung durch solche Maßnahmen nicht aus, zumal diese [X.]sbestimmung auch der bloßen Absicherung des kontoführenden Geldin-stitutes gedient haben kann.4. Nach der Aufhebung der Entscheidung hinsichtlich des Zahlungs- [X.] kann die Entscheidung über den [X.] ebenfalls keinen Bestand haben. Diese teilen, wie dasBerufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Schicksal des Leistungsan-spruchs; ihr Bestand hängt davon ab, daß letztere jedenfalls denkbar [X.] 11 -5. Nach der Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht [X.] zum einen der Behauptung der Kläger nachzugehen haben, die als unge-rechtfertigte Bereicherung zurückgeforderten Beträge seien der [X.]n nichtgeschenkt worden. Hierzu wird vor allem den [X.] der Kläger nach-zugehen sein, denen die der [X.]n gegenbeweislich gegenüberstehen. Beider weiteren Würdigung wird es zu beachten haben, daß die bloße Feststel-lung einer Nichterweislichkeit der Schenkung zur Begründung des Bereiche-rungsanspruches nicht genügt, sondern deren Fehlen positiv festgestellt wer-den muß. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung mit der Sa-che zu dem Ergebnis kommen, daß eine Schenkung nicht [X.] kann, wird weiter zu erwägen sein, in welchem Umfang die vorgenom-menen Abhebungen und Überweisungen als den Formmangel heilender Voll-zug der Schenkung anzusehen sind.JestaedtMelullisScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 233/99

14.11.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2000, Az. X ZR 233/99 (REWIS RS 2000, 528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 528

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.