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PDF anzeigen[X.]/00vom26. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am26. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. Februar 2000 insoweit abgeän-dert, als die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ent-fällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen undwegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als [X.], die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt unddie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (nach [X.] von 15 Jahren Freiheitsstrafe) angeordnet.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] [X.] Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).- 3 -Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (§ 64 StGB) hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. [X.] Ansicht des [X.]s sind die einen Hang, Rauschmittel im Übermaßzu sich zu nehmen, ergebenden Merkmale nicht belegt. Gelegentliches oderauch häufigeres Sichberauschen in Verbindung mit im Rausch begangenenStraftaten reicht dafür nicht aus; ein Hang liegt erst vor, wenn das [X.] übermäßigem Rauschmittelgenuß den Grad einer psychischen Abhängig-keit erreicht hat (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 6 m.w.Nachw.; [X.] 1998, 622; [X.] in [X.]. § 64 Rdn. 40). Dazu reichen die Anga-ben, der Angeklagte habe regelmäßig, aber nicht täglich, Alkohol im Übermaß,gelegentlich auch Haschisch und zwei bis drei Male im Monat auch [X.] und auch Diazepam und Apponal genommen, nicht aus. Hinzukommt, daß das [X.] nur bei einer Tat eine erheblich eingeschränkteSteuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund Alkohol- und [X.] positiv festgestellt hat, während es dies bei einer zweiten Tat ohneerkennbare Anhaltspunkte aus dem Tatgeschehen heraus nur nicht [X.] vermocht und im dritten Fall mit zutreffenden Erwägungen ausdrück-lich ausgeschlossen hat. Zwar ist es für die Anordnung der Maßregel nach § 64StGB unerheblich, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv fest-gestellt sind (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2 m.w.Nachw.), jedoch sprichtder Umstand, daß der Angeklagte eine der Taten im Zustand erhalten geblie-bener Schuldfähigkeit begangen hat, eher gegen die Annahme eines [X.] kann ausschließen, daß eine erneute Verhandlung weiterge-hende, einen Hang des Angeklagten im Sinn von § 64 StGB belegende Fest-stellungen erbringen könnte, und hat deshalb den [X.] entfal-len lassen.[X.] Rissing-van Saan [X.] von [X.]
Meta
26.10.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. 3 StR 343/00 (REWIS RS 2000, 711)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 711
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