Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2019, Az. 1 StR 282/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2962

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Gegenstand

Tatbestandsmerkmal der lebensgefährdenden Behandlung beim Einschleusens von Ausländern


Tenor

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] i.d. OPf. vom 28. Januar 2019, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass

a) die tateinheitliche Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern, wobei die Geschleusten einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgesetzt wurden, entfällt;

b) der Strafausspruch dahin ergänzt wird, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in der [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen beschränkt, weil eine das Leben gefährdende Behandlung der [X.], auf die das [X.] die tateinheitliche Verurteilung nach § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] gestützt hat, nicht hinreichend belegt ist.

2

Das Merkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] ist erfüllt, wenn die Behandlung, der der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt ist, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen; eine konkrete Gefährdung des Lebens muss dabei noch nicht eingetreten sein (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2019 - 1 StR 8/19 Rn. 7; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04 Rn. 16; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 96 [X.] Rn. 36; [X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 224. EL März 2019, § 96 [X.] Rn. 27). Die Umstände, die eine das Leben gefährdende Behandlung des [X.] begründen, müssen dabei im Einzelnen festgestellt und belegt sein; insbesondere müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, woraus sich im konkreten Fall die Eignung der Behandlung zur Herbeiführung einer Lebensgefahr für den [X.] ergibt. Diesen Anforderungen genügen die bisherigen Feststellungen nicht, weshalb der Senat von der Möglichkeit der Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

3

2. Der Senat schließt aus, dass das [X.] auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Das [X.] hat - ausgehend von dem Strafrahmen des § 97 Abs. 2 [X.] - die von ihm angenommene tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands des lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.]) im Rahmen der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt.

4

3. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war in die [X.] aufzunehmen, dass die vom Angeklagten in der [X.] erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

5

4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Jäger     

        

Bellay     

        

Hohoff

        

Leplow     

        

Pernice     

        

Meta

1 StR 282/19

04.10.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Weiden, 28. Januar 2019, Az: 23 Js 2015/18 - 1 KLs

§ 96 Abs 2 S 1 Nr 5 AufenthG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2019, Az. 1 StR 282/19 (REWIS RS 2019, 2962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2962

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 483/21

Zitiert

1 StR 8/19

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