Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. EnVZ 52/08

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 4790

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[X.]BESCHLUSS [X.] 52/08 vom 3. März 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]

- 2 - [X.] hat am 3. März 2009 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] sowie [X.] Raum, Prof. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den [X.]uss des Kar-tellsenats des [X.] vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 791.173,86 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist ein kommunales Unternehmen, das u.a. ein Stromverteilungsnetz unterhält. Sie hatte bei der Landesregulierungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte gestellt. Diesem Antrag [X.] die Landesregulierungsbehörde nur zum Teil. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht den Bescheid der Landesregulie-rungsbehörde aufgehoben und diese verpflichtet, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] erneut zu bescheiden. Der [X.] hat auf die Rechtsbeschwerde der [X.], die ihre unterbliebene Beteiligung im Beschwerdeverfahren gerügt hat, den [X.] - 3 - schluss des [X.] im vollen Umfang aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen ([X.], 324 - Beteiligung der [X.]). Nunmehr hat das Beschwerdegericht auf übereinstimmen-den Antrag der Antragstellerin und der Landesregulierungsbehörde - allerdings ohne Zustimmung der [X.] - das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten des Beschwerde- sowie des [X.] gegeneinander aufgehoben. Die [X.] hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungs-beschwerde der [X.]. I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] bleibt ohne Erfolg. 2 1. Die im Übrigen ohne weiteres zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. 3 Zwar setzt die [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87 [X.] grundsätzlich voraus, dass sich die Rechtsbeschwerde, deren Zulas-sung begehrt wird, gegen einen [X.]uss in der Hauptsache wendet (vgl. § 86 [X.] zur [X.] der Rechtsbeschwerde). Daran könnte es hier fehlen. Ein [X.]uss in der Hauptsache liegt vor, wenn er sich nicht in der Ent-scheidung über Neben- oder Zwischenfragen erschöpft, sondern das Verfahren, bliebe er unangefochten, ganz oder teilweise zum Abschluss brächte ([X.], [X.]. v. 11.11.2008 - [X.] 1/08 [X.]. 8 - citiworks). Der [X.]uss, mit dem die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, erfüllte diese Voraussetzungen nur dann, wenn ihm konstitutive Bedeutung zukäme. Wäre das Beschwerde-verfahren indes in der Hauptsache bereits durch die Erledigungserklärungen 4 - 4 - selbst beendet worden, so entfaltete die entsprechende Feststellung in dem [X.]uss keine eigenständige verfahrensbeendende Wirkung mehr. 5 Welche Wirkung die Erledigungserklärungen entfalten, kann hier aber auf sich beruhen. Denn für die Bejahung der [X.] muss es ausreichen, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde letztlich gerade die Frage zur Entscheidung stellt, ob der angefochtene [X.]uss ein [X.]uss in der Hauptsache ist (vgl. [X.], [X.]. v. 25.1.1983 - KVZ 1/82, [X.]/E 1982, 1983 - [X.]). Dies ist hier der Fall, da die [X.] geltend macht, das Verfahren vor dem Beschwerdegericht sei durch die Erledigungs-erklärungen der [X.] mangels ihrer Zustimmung nicht zum Abschluss gekommen und erst durch den [X.]uss des [X.] beendet worden. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 6 a) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Zustimmung des Bei-geladenen zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der [X.] nicht erforderlich. Der Beigeladene kann nicht verhindern, dass der Streit ohne seine Zustimmung beigelegt wird (BVerwGE 30, 27, 28; BVerwG, NVwZ-RR 1989, 110, 111; BVerwG, NVwZ-RR 1992, 276, 277). Dies folgt aus seiner prozessual von den [X.] abhängigen Stellung. Da der Beigeladene sich nur einem bereits anhängigen Rechtsstreit anschließen kann, ist es konsequent, dass er sich nicht dagegen zu wehren vermag, wenn die [X.] den Rechtsstreit beenden. 7 b) Im Rechtsmittelverfahren gemäß §§ 75 ff. [X.] gilt nichts anderes. Beteiligt sich die [X.] am gerichtlichen Verfahren nicht als 8 - 5 - Hauptpartei, kommt auch ihr nur eine von den [X.] abhängige Stellung zu. 9 Die [X.] hat - wie der [X.] bereits in seiner zurückver-weisenden Entscheidung ausgeführt hat ([X.], 324 [X.]. 14 f. - Beteiligung der [X.]) - die Aufgabe, eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Deshalb ist ihr vom Gesetzgeber eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt worden ([X.] aaO), die unabhängig davon besteht, ob sie sich bereits am [X.] beteiligt hat. Damit kann die Bundesnetz-agentur selbst bestimmen, ob sie gegen die Entscheidung der [X.] einer einheitlichen Rechtsanwendung mit einer selb-ständigen Beschwerde vorgehen und damit zur Hauptpartei des [X.] werden will. Verzichtet sie darauf, so akzeptiert sie zugleich für sich die Entscheidung der Regulierungsbehörde. Ein Grund, ihr auch in diesem Fall noch die Möglichkeit einzuräumen, das von einem anderen Beteiligten zunächst betriebene Beschwerdeverfahren gegen den Willen der [X.] fort-führen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Endet das Beschwerdeverfahren nämlich ohne Sachentscheidung, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zurück-genommen hat oder die Hauptbeteiligten - wie hier - das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, so verbleibt es nur bei dem Zu-stand, der durch die zunächst angefochtene Entscheidung hergestellt wurde. Diesen hat die [X.] aber ungeachtet seiner für eine einheitliche Rechtsanwendung etwa abträglichen Wirkung hingenommen. Daran muss sie sich festhalten lassen, wenn die Beteiligten das Beschwerdeverfahren nicht weiterbetreiben, das sie in Verfolgung ihrer - mit den Interessen der Bundes-netzagentur nicht identischen - Anliegen zunächst aufgenommen haben. c) Das Beschwerdeverfahren ist demnach bereits durch die übereinstim-menden Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht worden. Der [X.] - 6 - fochtene [X.]uss stellt dies lediglich im Wege einer Klarstellung fest und ist konstitutiv nur hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenverteilung. Er hat damit keine das Verfahren beendende Wirkung und stellt folglich keinen in der Hauptsache erlassenen [X.]uss im Sinne des § 86 Abs. 1 [X.] dar. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde deshalb zu Recht nicht zugelassen (vgl. [X.], [X.]. v. 25.1.1983 - KVZ 1/82, [X.]/E 1982, 1984 - [X.]). 3. Soweit die [X.] mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Kostenentscheidung angreift, bleibt ihr Rechtsbehelf gleichfalls erfolglos. Die Kostenentscheidung ist als Nebenentscheidung mit der Rechtsbeschwerde selbständig nicht anfechtbar (vgl. [X.], [X.]. v. 23.2.1988 - KVR 6/87, [X.]/[X.], 2479 - [X.]). Sie wird einer Überprüfung durch das 11 - 7 - Rechtsbeschwerdegericht erst dadurch unterworfen, dass der [X.] zulässig gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Da hier jedoch - wie ausgeführt - in der Hauptsache die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist, weil die Nichtzulassungs-beschwerde unbegründet ist, kommt eine Überprüfung der Kostenentscheidung nicht in Betracht. [X.] Raum Meier-Beck
Strohn Grüneberg Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.07.2008 - 1 W 25/06 ([X.]) -

Meta

EnVZ 52/08

03.03.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. EnVZ 52/08 (REWIS RS 2009, 4790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4790

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