Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2023, Az. XI ZR 29/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5789

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.418.354 €.

Ellenberger   

   

Grüneberg   

   

Matthias

   

Derstadt   

   

[X.]   

   

Meta

XI ZR 29/22

07.03.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 20. Januar 2022, Az: I-6 U 41/21, Urteil

§ 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 Abs 6 S 2 Halbs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2023, Az. XI ZR 29/22 (REWIS RS 2023, 5789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5789


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 U 41/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 41/21, 20.01.2022.


Az. XI ZR 29/22

Bundesgerichtshof, XI ZR 29/22, 07.03.2023.


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