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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.418.354 €.
Ellenberger |
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Grüneberg |
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Matthias |
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Derstadt |
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[X.] |
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Meta
07.03.2023
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Düsseldorf, 20. Januar 2022, Az: I-6 U 41/21, Urteil
§ 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 Abs 6 S 2 Halbs 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2023, Az. XI ZR 29/22 (REWIS RS 2023, 5789)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5789
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Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 41/21, 20.01.2022.
Bundesgerichtshof, XI ZR 29/22, 07.03.2023.
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