Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2023, Az. 3 StR 80/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8262

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Gegenstand

Strafverfahren wegen besonders schwerer Brandstiftung: Dauer der Pflichtverteidigerbestellung


Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung von Rechtsanwalt [X.]zum Pflichtverteidiger wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat den Antragsteller am 2. November 2022 wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden ist. Denn das angefochtene Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.], am 10. Januar 2023 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsschrift des Pflichtverteidigers ist indes erst am 14. Februar 2023 und damit nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen.

2

Der Verurteilte hat mit Schriftsätzen seines von ihm am 9. Juli 2023 neu mandatierten [X.] Rechtsanwalt [X.]die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] beantragt und Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2023 erhoben. Zudem ist mit Schreiben seines [X.] Rechtsanwalt [X.]vom 13. Juli 2023 ohne nähere Ausführungen dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger des Verurteilten beantragt worden.

II.

3

Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt [X.]zum Pflichtverteidiger ist unbegründet. Denn dem Verurteilten ist mit Rechtsanwalt [X.] bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Zwar endet die Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO grundsätzlich mit rechtskräftigem [X.]. Für Nachtragsverfahren wie das über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungs- oder Revisionsbegründungsfrist sowie das [X.] nach § 356a StPO gilt die Pflichtverteidigerbestellung indes fort (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 [X.], [X.], 85, 86; vom 24. Oktober 2005 - 5 [X.], [X.]R StPO § 356a Verteidiger 1; [X.], 9. Aufl., § 143 Rn. 1).

4

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO liegen ersichtlich nicht vor. Auch für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO besteht kein Anlass. Insbesondere ist nicht geltend gemacht worden, das Vertrauensverhältnis des Verurteilten zu seinem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [X.] sei endgültig zerstört oder dieser sei an der Fortführung der Verteidigung gehindert. Für Derartiges ist auch ansonsten kein Anhaltspunkt erkennbar.

[X.]

Meta

3 StR 80/23

27.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 2. November 2022, Az: 9 KLs 2060 Js 7046/19 jug (2)

§ 143 Abs 1 StPO, § 356a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2023, Az. 3 StR 80/23 (REWIS RS 2023, 8262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8262

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