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PDF anzeigen[X.]/02vom12. Mai 2003in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Mai 2003 beschlossen:Die Anträge des Verurteilten mit denen er sich gegen den [X.] vom 9. Juli 2002 wendet, werden zurückge-wiesen.Gründe:Der [X.] hat mit Beschluß vom 9. Juli 2002 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2001nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich [X.] mit seinem Schreiben vom 5. Mai 2003, in welchem er Nachholungrechtlichen Gehörs, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufhebungdes Urteils vom 20. November 2001 begehrt.Die Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos. Gegen den [X.] ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht kanndiese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils her-beigeführt hat, weder aufheben noch ändern. Eine Wiedereinsetzung in [X.] Stand zur Ergänzung des [X.] ist ebenfalls nicht mehrmöglich (st. Rspr., vgl. zuletzt [X.], Beschluß vom 8. April 2003 - 4 StR 81/03m.w.N.).Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO [X.]. Der [X.] hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu- 3 -denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entschei-dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen (vgl. [X.] aaO).Nack Wahl [X.] Kolz Hebenstreit
Meta
12.05.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2003, Az. 1 StR 177/02 (REWIS RS 2003, 3136)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3136
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