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PDF anzeigen [X.] vom 30. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. April 2003 im Ausspruch [X.] die in den [X.] und 4. der Urteilsgründe ver-hängten [X.] und über die [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem [X.], und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an vier der Tatopfer [X.]. - 3 - Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die im [X.] der Urteilsgründe wegen versuchten und im [X.] der Urteilsgründe wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohle-nen verhängten Einzelstrafen (sechs beziehungsweise sieben Monate Frei-heitsstrafe) halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat der Bemessung der Einzelstrafen rechtsfehlerhaft den - im [X.] der Urteils-gründe gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB zugrundegelegt, der eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Der Angeklagte hat sich nach den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in beiden Fällen nicht nach § 174 Abs. 1 StGB sondern nach Absatz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift strafbar gemacht, der eine Höchststrafe von lediglich drei Jahren vorsieht. Es kann nicht ausge-schlossen werden, daß sich die fehlerhafte Anwendung des Strafrahmens des § 174 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Ein-zelstrafen ausgewirkt hat, zumal beide Taten die Erheblichkeitsschwelle des § 184 c Nr. 1 StGB nur unwesentlich überschritten haben. - 4 - Die Aufhebung der in den [X.] und 4. der [X.] nötigt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Die zugrunde-liegenden Feststellungen können jedoch bestehenbleiben, weil sich die fehler-hafte rechtliche Würdigung der Taten insoweit nicht ausgewirkt hat. [X.] Dr. Tepperwien [X.] ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben
[X.]
[X.]
Meta
30.03.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. 4 StR 3/04 (REWIS RS 2004, 3839)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3839
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