Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:220916BIIIZR82.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 82/16
vom
22. September 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
22. September 2016 durch den Vorsitzenden
Richter
Dr. [X.], [X.], Dr. Remmert
und Reiter sowie die Richterin
Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 6. Januar 2016 -
11 [X.] -
wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] be-reits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der [X.] nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
(Senats-beschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
-
3
-
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§
97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 45
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2015 -
11 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.01.2016 -
11 [X.] -
Meta
22.09.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. III ZR 82/16 (REWIS RS 2016, 5086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5086
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.