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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zur entsprechenden Anwendung der gemeindlichen Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>; siehe auch [X.]eschluss vom 1. Februar 2011 - [X.]VerwG 7 [X.] - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,
ob die Anrechnung einer faktischen [X.] auf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog stets die Stellung eines [X.]auantrages voraussetzt oder ob unter bestimmten Voraussetzungen darauf verzichtet werden kann und ob diese Voraussetzungen in einer eindeutig ablehnenden, verbindlichen Haltung der [X.]ehörde gegenüber konkreten Nutzungsvorstellungen des Eigentümers liegen.
Diese Frage bedarf zunächst der Auslegung, denn streitgegenständlich ist vorliegend der [X.]escheid der [X.]eklagten vom 29. Juli 2008, mit welchem diese die Entscheidung über die [X.]auvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2007 für die Dauer von 12 Monaten bis zum 10. März 2009 gemäß § 15 [X.] zurückgestellt hat und nicht die individuelle [X.]erechnung der Geltungsdauer einer gegenüber der Klägerin wirkenden Veränderungssperre. Wie sich aus der [X.]eschwerdebegründung ergibt, möchte die Klägerin klären lassen, ob die Anrechnung einer faktischen [X.] in ihrem Fall, also in [X.]ezug auf eine Zurückstellung nach § 15 [X.], im Rahmen der analogen Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] stets die Stellung eines [X.]auantrages voraussetzt. Die so im wohlverstandenen Interesse der Klägerin ausgelegte Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht, denn sie lässt sich auf der Grundlage der §§ 15, 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie der Rechtsprechung des [X.] beantworten, ohne dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist auf die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] der abgelaufene Zeitraum seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines [X.] nach § 15 Abs. 1 [X.] anzurechnen. In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass bei [X.] § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechend auf Fälle anwendbar ist, in denen es zu einer [X.] [X.]earbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des [X.]auantrags gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist (grundlegend: Urteil vom 11. November 1970 - [X.]VerwG 4 C 79.68 - [X.] 406.11 § 17 [X.][X.]auG Nr. 1 S. 2, siehe auch [X.]eschluss vom 27. April 1992 - [X.]VerwG 4 N[X.] 11.92 - [X.] 406.11 § 17 [X.] Nr. 5, zuletzt [X.]eschluss vom 5. Mai 2011 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.] 78 Nr. 130
Eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] im Entschädigungsrecht, die gegebenenfalls zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung führen müsste (vgl. [X.]eschlüsse vom 11. Mai 1966 - [X.]VerwG 8 [X.] 109.64 - [X.]VerwGE 24, 91 = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 51, vom 22. Juni 1984 - [X.]VerwG 8 [X.] 121.83 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 225
Meta
21.03.2013
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. Oktober 2012, Az: 7 A 1727/10, Beschluss
§ 15 BauGB, § 17 Abs 1 S 2 BauGB
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.03.2013, Az. 4 B 1/13 (REWIS RS 2013, 7162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7162
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 B 11/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Anrechnung der Dauer der Zurückstellung eines Baugesuchs auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre (§ 17 …
8 S 1081/19 (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg)
Zurückstellung eines Baugesuchs
4 C 1/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Zurückstellung eines Baugesuchs unterbricht die Frist zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. …
Veränderungssperre, Anrechnung der Dauer einer Zurückstellung, Rücknahme des Bauantrags
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