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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 94/14
vom
22. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22.
April 2014 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Offenburg vom 6.
November 2013 wird
nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass der Ausspruch über den Feststellungsantrag
wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsi-onsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu erset-zen, die ihr aus der von ihm verübten Straftat vom 25.
April 2013 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.
-
2 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die [X.] durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos-ten und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden war mit [X.] auf §
86 [X.] unter den weiteren Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf andere Versicherer übergegangen sind ([X.], Beschluss vom 18.
September 2013
5
StR
373/13).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
22.04.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2014, Az. 4 StR 94/14 (REWIS RS 2014, 6193)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6193
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