Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. XII ZB 197/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 225

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[X.] ZB 197/03vom15. Dezember 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen [X.] des 18. Zivilsenats - [X.] - [X.] [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom29. August 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den31. August 2002, nicht 533,98 [X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 15. Juli 1983 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 23. Dezember 1951) ist der [X.] (Antragsgegnerin; geboren am 30. Dezember 1956) am 17. [X.] zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch [X.] die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den [X.] dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des [X.] beim [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des [X.] nach- 3 -§ 1587 b Abs. 2 BGB auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei [X.] [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2)[X.] in Höhe von monatlich 533,99 31. August 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den [X.] der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juli 1983 bis31. August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim[X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des [X.] nach§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von monatlich 1.282,55 e-gnerin bei der [X.] in Höhe von monatlich 214,58 31. August 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.]hat das [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatli-che Ausgleichsbetrag 533,98 Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die [X.] haben [X.] nicht geäußert.I[X.] nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im [X.] nicht [X.] 4 -1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - zur [X.] be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der [X.]weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der [X.] nach § 69 e [X.] eintritt Œ der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfallsspäter im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einenschuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbe-schluß vom 26. November 2003 - [X.]/03).Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2016 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen [X.] -sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende [X.] nach § 69 e [X.] eintreten.Zwar unterliegen die [X.], die für die [X.] das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. [X.] indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß [X.] unter Verstoß gegen den [X.] mehr als [X.] seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen [X.] genommen wird. Sollten wegen der systembedingten [X.] im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die [X.] renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der [X.] § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung ([X.] die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des [X.] Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in [X.] vom29. Oktober 2003 - GBl. [X.], 695. Zur Anwendung des jeweils zur [X.] der- 6 -Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 197/03

15.12.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. XII ZB 197/03 (REWIS RS 2003, 225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 225

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