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5 StR 323/04
BUNDESGERI[X.]HTSHOF BES[X.]HLUSS vom 18. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2004 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. März 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Während die weitergehende Revision offensichtlich unbegründet ist, hat das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verfallsanordnung keinen [X.]. Hierzu hat der [X.] zutreffend ausgeführt: —Jedoch kann die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nicht [X.] bleiben. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, ob das Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch hat sich das [X.] nicht erkennbar mit der Härtevorschrift des § 73c StGB auseinandergesetzt, so daß weder überprüft werden kann, ob hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen einer unbilligen Härte im Sinne von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift vorliegen noch ob die [X.] das ihr in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift eingeräumte [X.] 3 - sen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. [X.], Beschluß vom 8. [X.] 2002 [X.] 4 StR 345/01).fi
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der maßgebliche Bruttogewinn ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Es obliegt dem neuen Tatrichter, ergänzende, für die Entscheidung nach § 73c StGB wesentliche Feststellun-gen zu treffen, die den bisher rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht widersprechen dürfen. Auf die Möglichkeit einer Verfahrensweise nach § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO wird hingewiesen.
[X.] Gerhardt Raum Brause
Meta
18.08.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2004, Az. 5 StR 323/04 (REWIS RS 2004, 1888)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1888
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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