Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2004, Az. 5 StR 323/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1888

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


5 StR 323/04
BUNDESGERI[X.]HTSHOF BES[X.]HLUSS vom 18. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2004 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. März 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

G r ü n d e
Während die weitergehende Revision offensichtlich unbegründet ist, hat das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verfallsanordnung keinen [X.]. Hierzu hat der [X.] zutreffend ausgeführt: —Jedoch kann die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nicht [X.] bleiben. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, ob das Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch hat sich das [X.] nicht erkennbar mit der Härtevorschrift des § 73c StGB auseinandergesetzt, so daß weder überprüft werden kann, ob hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen einer unbilligen Härte im Sinne von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift vorliegen noch ob die [X.] das ihr in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift eingeräumte [X.] 3 - sen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. [X.], Beschluß vom 8. [X.] 2002 [X.] 4 StR 345/01).fi

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der maßgebliche Bruttogewinn ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Es obliegt dem neuen Tatrichter, ergänzende, für die Entscheidung nach § 73c StGB wesentliche Feststellun-gen zu treffen, die den bisher rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht widersprechen dürfen. Auf die Möglichkeit einer Verfahrensweise nach § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO wird hingewiesen.

[X.] Gerhardt Raum Brause

Meta

5 StR 323/04

18.08.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2004, Az. 5 StR 323/04 (REWIS RS 2004, 1888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1888

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 606/15 (Bundesgerichtshof)


1 StR 606/15 (Bundesgerichtshof)

Verfall des Wertersatzes: Feststellung der Entreicherung bei Teilschweigen des Angeklagten zum Verbleib des Erlöses


1 StR 42/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 150/16 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Erforderliche Feststellungen bei Anordnung des Wertersatzverfalls


5 StR 365/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.