Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. 2 StR 449/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2389

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[X.]/99vom3. Mai 2000in der [X.] Körperverletzung mit Todesfolge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 1999 wird verworfen.Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und diedem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu der Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt unddie Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des [X.] gegendieses Urteil ist unzulässig.Der [X.] hat hierzu in seinem Verwerfungsantrag vom12. April 2000 zutreffend [X.] hat nicht deutlich gemacht, dass er ein zulässigesZiel verfolgt. Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenklägerein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängtwird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel einerRevisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerde-führer ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit5). Daran fehlt es [X.] -Es wird zwar die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt, soweit esden Angeklagten S. betrifft, jedoch gibt es keine Anhaltspunktedafür, dass der Nebenkläger einen anderen Schuldspruch anstrebt. Der Ange-klagte S. ist wegen des angeklagten Deliktes der Körperverlet-zung mit Todesfolge verurteilt worden. Der Nebenkläger hat in der [X.] eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht beantragt. Die [X.] beanstandet unter anderem die Annahme eines minder schwe-ren Falles. Deshalb liegt ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung ver-zichtet werden könnte, hier nicht [X.] Detter [X.]

Meta

2 StR 449/99

03.05.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. 2 StR 449/99 (REWIS RS 2000, 2389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2389

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