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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Waffendelikte: Voraussetzungen der tateinheitlichen Verwirklichung des Führens und des Besitzes einer Waffe
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2015, soweit es diesen Angeklagten betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstandes verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz und Führen einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
"Die getroffenen Feststellungen belegen im Übrigen aber lediglich, dass der Angeklagte sich wegen Führens eines verbotenen Gegenstands (des [X.]) strafbar gemacht hat; sie tragen jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer solchen 'Waffe' nicht. Zwar steht das Führen mit Besitz regelmäßig in Tateinheit (vgl. [X.] in: [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 180. [X.], [X.], § 52 Rdn. 95 mwN). Übt der Täter aber - wie hier - die tatsächliche Gewalt über eine Waffe (nur) außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er sie (siehe [X.]. 1 zu § 1 Abs. 4 [X.] Abschnitt 2 Ziffer 4). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt aber nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. [X.]R [X.] § 52 Konkurrenzen 2; [X.], [X.], 387, 388). Daran fehlt es hier.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der [X.] wird ausschließen können, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere Strafe - deren Zumessung sich im Übrigen im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes hält - erkannt hätte."
Dem stimmt der [X.] zu und ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Sander Dölp König
Bellay Feilcke
Meta
15.06.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Chemnitz, 5. Februar 2015, Az: 6 KLs 800 Js 27549/14
§ 52 Abs 1 Nr 1 WaffG, § 52 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2015, Az. 5 StR 197/15 (REWIS RS 2015, 9819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9819
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 197/15 (Bundesgerichtshof)
6 StR 599/23 (Bundesgerichtshof)
2 StR 429/09 (Bundesgerichtshof)
4 StR 461/18 (Bundesgerichtshof)
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