Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 1 StR 385/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16583

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117U1STR385.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
385/16

vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. Januar 2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,

der
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Graf,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Cirener,
Dr. Fischer
und [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Bär,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,
Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

-
in der Verhandlung -,
Justizangestellte

-
bei der Verkündung -

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2016 wird ver-worfen.

2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die er auf die Sachrüge und die Verletzung von Verfahrensrecht stützt. Das [X.] ist unbegründet.

I.

Das [X.] hat
im Wesentlichen folgende Feststellungen und [X.] getroffen:
1
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-
4
-
Der Angeklagte verbrachte den Nachmittag und den Abend des [X.] zusammen mit seiner Ehefrau und der am 8. Oktober 2014 gebo-renen gemeinsamen Tochter L.

in der Ehewohnung in S.

. Ge-gen 18.00 Uhr wickelte der Angeklagte -
wie üblich -
seine Tochter und seine Ehefrau stillte das Kind, ohne dass dieses Auffälligkeiten oder Besonderheiten zeigte. Zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitraum zwischen 18.00 und 21.00
Uhr befand sich der Angeklagte beim Wickeln oder Zubettbringen
des schreienden Kindes allein in [X.] der Wohnung, während sich die Ehefrau in [X.] aufhielt. Der Angeklagte fühlte sich auf Grund des [X.] seiner knapp acht Wochen alten Tochter, die sich nicht beruhigen ließ, überfordert und
wurde wütend. Um das Kind zur Ruhe zu brin-gen,
nahm er es spontan hoch und schüttelte es für die Dauer von zumindest fünf Sekunden [X.] derart kräftig, dass der Kopf des Kindes unkontrolliert hin und her pendelte. Ihm war dabei bewusst,
dass seine Vorge-hensweise zu dauerhaften und schweren Gesundheitsschäden bei seiner [X.] führen könnte und er nahm auch deren Tod zumindest billigend in Kauf.
Durch das Handeln des Angeklagten erlitt seine Tochter ein Schüttel-trauma, das insbesondere zu
einem subduralen Hämatom, ausgeprägten Netz-hautblutungen in beiden Augen, ausgedehnten Rissen in beiden Frontallappen des Gehirns, einem massiven Hirnödem und einer irreparablen Hirnschädigung führte. Äußerlich sichtbare Verletzungen erlitt das Kind -
mit
Ausnahme einer kleinen Einblutung an der Stirn -
nicht. Es wurde aber auf Grund der in Folge des massiven Schüttelvorgangs hervorgerufenen Hirnschädigung sofort ruhig und danach vom Angeklagten in sein Bett gelegt. Das Bewusstsein des Kindes
trübte in der
Folge immer mehr ein, während der Angeklagte den weiteren Abend mit seiner Frau im Wohnzimmer verbrachte. Beim Zubettgehen der [X.] gegen 24.00 Uhr versuchte die Ehefrau -
entsprechend dem üblichen Trinkrhythmus des Kindes -
die schlafende Tochter zu stillen, was aber nicht 3
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-
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-
gelang. In den frühen Morgenstunden des 2. Dezember
2014, kurz vor 5.00
Uhr, erwachten der Angeklagte und seine Frau wegen ungewöhnlicher Atemgeräusche des Kindes, welches zu diesem Zeitpunkt auf Grund seiner massiven Hirnschädigung bereits nicht mehr erweckbar war. Nachdem der An-geklagte keinen Puls mehr bei seiner Tochter fühlte, unternahm er selbst [X.] durch eine Herzdruckmassage mit Mund-zu-Mund-Beatmung, um den Tod seiner Tochter zu verhindern, und verständigte den Notarzt.
Nach Einlieferung in die Klinik wurde das Kind noch am selben Tag not-operiert. In der Folgezeit waren weitere Operationen erforderlich. Nach einer stationären Behandlung bis 27. Januar 2015 in der Klinik und einer Rehabilita-tionsmaßnahme bis 3.
Juni 2015 befindet sich das Kind wieder in der Wohnung der Eltern und wird dort durch die Mutter und einen professionellen [X.] betreut. Das Kind ist auf Grund dieses Vorfalls wegen schwerster Gewebeuntergänge im Gehirn und einer schweren [X.] geistig behindert, leidet an einer spastischen Lähmung aller vier Extremitä-ten, hat keine Kopfkontrolle und kann nicht selbstständig sitzen oder nach ei-nem Gegenstand greifen. Sein Kopf ist sichtbar deformiert. Eine wesentliche kognitive, motorische oder sprachliche Entwicklung des Kindes oder eine we-sentliche Regeneration sind auf Grund der schwersten Hirnschädigung nicht zu erwarten.

5
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-
II.
Die auf Verletzung von Verfahrensrecht und sowie die Sachrüge gestütz-te Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil ist rechtsfehlerfrei.
1. Die erhobene Verfahrensrüge
der Verletzung des §
244 Abs. 2
StPO in Verbindung mit §
73 StPO hat aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift näher dargelegten Gründen keinen Erfolg.
2. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Die Feststellungen des [X.]s werden von der Beweiswürdi-gung getragen.
aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu wür-digen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-stößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile
vom 11. Februar 2016 -
3 [X.] und vom 14. Dezember 2011 -
1 [X.], [X.], 148, jeweils mwN).
bb) Derartige Rechtsfehler werden durch die Revision nicht aufgedeckt.
(1) Die Beweiswürdigung des [X.]s ist rechtsfehlerfrei.
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Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und sich dahingehend [X.], am Abend des [X.] zwar mit seiner
Tochter während des [X.] und [X.] alleine im Bad bzw. im Schlafzimmer gewesen zu sein, ohne dass es zu Auffälligkeiten gekommen sei. Er habe keine Erklärung dafür, wie es zu den schweren Verletzungen des Kindes gekommen sei, er ha-be seine Tochter nicht geschüttelt. Das [X.] hat sich auf Grund einer umfassenden Würdigung sämtlicher erhobener Beweise davon überzeugt, dass der Angeklagte den Gesundheitszustand der Geschädigten durch massives Schütteln ihres Körpers verursachte.
(2) Die Beweiswürdigung des [X.]s ist auch nicht lückenhaft.
(a) Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung so, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt, den Beweis-stoff lückenlos ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 1986
-
3
StR 500/86; [X.] in [X.], 7.
Aufl., § 261 Rn.
81). [X.] ist eine Be-weiswürdigung namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2015 -
4 [X.], Rn.
13, [X.], 110; Beschluss vom 12.
November 2015 -
2
StR 197/15, Rn.
14, [X.], 338; Urteile vom 22. Mai 2007 -
1 [X.] und vom 5.
Dezember 2013 -
4
StR 371/13, [X.], 87).
Im Übrigen liegt ein Erörterungsmangel und damit eine Lücke nur dann vor, wenn sich das Tatgericht mit tatsächlich vorhandenen Anhaltspunkten für nahe liegende andere Möglichkeiten nicht auseinandergesetzt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12.
November 2015 -
2
StR 197/15, Rn.
14, [X.], 338
und vom 30.
April 1987 -
4 [X.], [X.]R StPO §
261 Beweiswürdigung, unzureichende
6; Urteil vom 5.
Dezember 1986 -
2 StR 566/86, [X.]R
StPO 261 Beweiswürdigung, unzureichende
4). Es ist aber weder im Hinblick auf den 13
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8
-
Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 27.
April 2010 -
1 [X.], [X.], 310, 312 mwN; Beschluss vom 23.
August 2011 -
1 [X.], Rn.
24, in [X.]St 57, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 23.
März 1995 -
4 [X.], [X.]R BtMG §
29 Bewertungseinheit
4). Deshalb braucht das
tatrichterliche Urteil bloß theo-retische Möglichkeiten auch nicht zu erörtern ([X.], Beschlüsse vom 12.
No-vember 2015 -
2
StR 197/15, Rn.
14, [X.], 338; vom 23.
Mai 2012
-
1 [X.], Rn.
7, [X.], 355 [in NStZ 2012, 584 nicht abgedruckt] und
vom 23.
August 2011 -
1
[X.], Rn.
24; Urteil vom 26. Mai 2011
-
1
StR 20/11, [X.], 688), sondern muss sich nur mit nach der Sachlage naheliegenden Möglichkeiten auseinandersetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
November 2015 -
2
StR 197/15, Rn.
14, [X.], 338; Urteil vom 11.
Januar 2005 -
1 [X.], [X.], 147; Beschluss vom 29.
August 1974 -
4 [X.], [X.]St 25, 365, 367; [X.] in [X.], 7.
Aufl., §
261 Rn.
49 mwN).
(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen enthält die Beweiswürdigung auch keine Erörterungsmängel und sonstige Lücken. Das [X.] hat sich mit sämtlichen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen umfassend aus-einandergesetzt. Die Schlussfolgerungen und Wertungen des [X.]s lassen keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im tatgerichtlichen [X.].
Auf Grund der Ausführungen der behandelnden Ärzte sowie der kinder-radiologischen und rechtsmedizinischen Sachverständigen geht das [X.] zutreffend davon aus, dass der Gesundheitszustand der Geschädigten nur durch ein Schütteltrauma verursacht worden sein kann, weil Anhaltspunkte für einen anderen Verursachungsmechanismus fehlen. Insbesondere ist auch die 17
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auf einer Gesamtwürdigung aller in der Beweisaufnahme gewonnenen Be-weismittel beruhende Überzeugung des [X.]s von der [X.]chaft des Angeklagten nicht zu beanstanden. So war der Angeklagte im Tatzeitraum als Einziger mit dem Säugling alleine,
als dieser plötzlich ruhig wurde und typische unmittelbare Folgen eines Schütteltraumas zeigte. Der leicht erregbare und in affektiver Erregung auch impulsiv agierende Angeklagte war bereits zuvor ge-genüber der Geschädigten
gewalttätig
geworden und hatte sie wiederholt nicht kindgerecht behandelt. Das [X.] hat auch nachvollziehbar vor dem ge-samten [X.] eine Tatbegehung durch Dritte ausgeschlossen.
b) [X.] tragen den Schuldspruch.
Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich als [X.] Körperverletzung (§
226 Abs.
1 Nr.
1 bis 3 StGB) in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung (§
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gewertet. Infolge der körperli-chen Misshandlung durch den Angeklagten bei dem massiven Schüttelvorgang hat die Geschädigte langwierige, schwere Schäden an Körper und Gesundheit erlitten, wobei alle drei Qualifikationsmerkmale des §
226 StGB erfüllt sind. [X.] in Tateinheit verwirklicht wurde der Tatbestand der gefährlichen Körperver-letzung, da es sich bei dem massiven Schüttelvorgang auch um eine das Le-ben gefährdende Behandlung handelt
([X.], Beschlüsse
vom 17. Juni 2009
-
1 [X.], [X.], 278
und vom 21. Oktober 2008 -
3 [X.], [X.]St 53, 23). Hinsichtlich des ebenfalls in Betracht kommenden versuchten Mordes ist das [X.] von einem strafbefreienden Rücktritt
des Angeklag-ten nach §
24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB ausgegangen.
3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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-
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der [X.] von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsge-richts
in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus-gleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 17. September 1980 -
2 StR 355/80, [X.]St 29, 319, 320;
vom 7. Februar 2012 -
1 [X.], Rn.
17, [X.]St 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 -
1 [X.], Rn.
12, [X.], 107, 108;
jeweils
mwNt-

1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Ein-zelne gehende [X.] ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur [X.] GS, Beschluss vom 10. April
1987 -
GSSt
1/86,
[X.]St 34, 345, 349; [X.], Ur-teile vom 12.
Januar 2005 -
5 [X.], wistra
2005, 144;
vom 7. Februar 2012 -
1
[X.], Rn.
17, [X.]St 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016
-
1 [X.], Rn. 12, [X.], 107, 108).
Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das [X.] hat das [X.] eines minder schweren Falls der schweren Körperverletzung nach §
226 Abs. 3 StGB eingehend geprüft und mit tragfähigen Erwägungen nach umfas-sender Gesamtwürdigung verneint. Die Strafzumessung des [X.]s, die vor allem der erheblichen Anzahl und damit dem Ausmaß der schweren Kör-perverletzungsfolgen ein besonders hohes Gewicht beigemessen hat, ist auch im Übrigen rechtsfehlerfrei.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 StPO.
Raum Graf Cirener

Fischer Bär
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Meta

1 StR 385/16

26.01.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 1 StR 385/16 (REWIS RS 2017, 16583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16583

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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