Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2011, Az. V ZR 174/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7183

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
174/10
Verkündet am:

29. April 2011

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] BW § 3 Abs. 3 Satz 2
Die Ausschlussfrist nach §
3 Abs.
3 Satz
2 [X.] BW gilt auch bei [X.]; Fristbeginn ist anstelle des Zugangs der Benachrichtigung nach §
55 [X.] BW der Zeitpunkt, in welchem der Nachbar von der (beabsichtigten) [X.] Kenntnis erlangt.
[X.], Urteil vom 29. April 2011 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter Dr.
Lemke und Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann und den Richter Dr.
Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird -
unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen
-
das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
August 2010 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der auf Beseitigung des [X.] gerichteten Klage zurückge-wiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.] vom 8.
März 2010 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das sich auf ih-rem Grundstück [X.]weg 9, U. , [X.].

der Gemarkung U. , befindliche und der gemeinsamen [X.] zwischen den Flurstücken Nr.

und Nr.

der Gemarkung [X.]
zugewandte [X.] so zu beseitigen, dass dieses nicht näher als einen Meter an die Grundstücksgren-ze [X.].

Von den erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagten 37,5
% und der Kläger 62,5
%; die Kosten der Rechtsmittelverfahren wer-den gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen
-
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-

Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke. Die Beklagten vergrößerten eine an der der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu-gewandten Hausseite befindliche Terrasse und montierten dort ein Vordach. Eine Benachrichtigung des [X.] durch die Gemeinde erfolgte nicht. Sowohl die Terrasse als auch das Vordach halten den gesetzlich geforderten Grenzab-stand zu dem Grundstück des [X.] nicht ein.
Die -
soweit hier von Interesse
-
auf den Rückbau der Terrasse bis zu ei-nem Grenzabstand von 1,80
m und auf die Beseitigung des [X.] bis zu einem Abstand von 2
m von der [X.] gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung ist
erfolglos geblieben. Mit der in dem Urteil des [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Terrasse und das [X.] als Einheit zu betrachten. Der beide betreffende Beseitigungsanspruch sei ausgeschlossen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der in dem [X.] für [X.] normierten Frist von zwei Monaten erhoben [X.]. Die Wertung der gesetzlichen Regelungen über den Überbau sei nicht zu-gunsten des [X.] zu berücksichtigen.
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II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.
1. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückbau der Terrasse.
a) Nach der Regelung in §
4 Abs.
1 des [X.] für [X.] ([X.]
BW) kann der Eigentümer eines Grundstücks verlan-gen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehba-ren Teilen eines [X.], die einen Ausblick auf sein Grundstück ge-währen, auf dem Nachbargrundstück [X.]n eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80
m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60
m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen. Die Terrasse auf dem Grundstück der
Beklagten unterliegt [X.], weil sie den gesetzlichen Mindestabstand zu der Grenze zwischen den Grundstücken des [X.] und der Beklagten in der Tiefe unter-schreitet.
b) Ob der Anspruch seine Grundlage in der Vorschrift selbst hat ([X.], [X.]
BW, §
4 Rn.
13) oder, was für das Verlangen -
wie hier
-
nach der [X.] einer bereits fertig gestellten Terrasse
näher liegt, §
1004 Abs.
1 Satz
1 BGB in Verbindung mit §
4 Abs. 1 [X.] BW
die richtige Anspruchsgrundlage ist ([X.], OLGR
1999, 266; [X.], [X.]
BW, §
4 Rn.
5), kann offen bleiben. Denn in beiden Fällen ist nach §
4 Abs. 2 in Verbindung mit §
3 Abs.
3 [X.]
BW die Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen.
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-

[X.]) Der [X.] in §
3 Abs.
3 Satz
1 [X.]
BW steht dem Anspruch allerdings nicht entgegen. Das gilt sowohl für den ersten [X.], dass das Verlangen nach Einhaltung des Grenzabstands nicht gestellt werden kann, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwar-ten sind, als auch für den zweiten Ausschlussgrund, dass das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dass beides nicht zutrifft, ist im Berufungsverfahren zwischen den Parteien nicht mehr streitig gewesen.
bb) Die Durchsetzung des Anspruchs scheitert jedoch an dem [X.] in
§
3 Abs.
3 Satz
2 [X.]
BW.
(1) Nach dieser Vorschrift ist das Verlangen nach Einhaltung der [X.] nach dem Ablauf von zwei Monaten seit dem Zugang der [X.] davon, dass der Nachbar einen Bauantrag oder -
in dem Fall der [X.] (§
51 [X.] BW)
-
Bauvorlagen bei der Gemeinde eingereicht hat (§
55 [X.] BW),
ausgeschlossen. Nach dieser Rege-lung ist der Kläger mit seinem Verlangen nicht präkludiert. Denn weil es sich bei der Vergrößerung der Terrasse um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt

50 Abs.
1 [X.] BW), hat keine die Ausschlussfrist in Gang setzende [X.] nach §
55 [X.] BW
stattgefunden.
(2) Die Vorschrift ist jedoch entsprechend anwendbar.
(a) §
4 [X.] BW
enthält eine planwidrige Regelungslücke. Der [X.] hat nicht bedacht, dass einerseits die Errichtung der in §
4 Abs.
1 [X.]
BW
genannten Terrassen zu den verfahrensfreien Vorhaben gehört, bei denen es keine Nachbarbeteiligung gibt,
und dass andererseits der Verweis auf §
3 Abs.
3 [X.] BW
auch die Regelung in Satz
2 dieser Vorschrift erfasst, die an die Nachbarbeteiligung bei genehmigungs-
und kenntnisgabepflichtigen Vorhaben anknüpft. Dies hat zur Folge, dass der mit dem Ausschlussgrund ver-8
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folgte Zweck, dem Bauherren frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob er bei der beabsichtigten Maßnahme Änderungen aufgrund von nachbarrechtli-chen Einwendungen vornehmen muss (vgl. [X.], [X.]O, §
3 Rn.
21; [X.]/[X.], Nachbarrecht [X.], 18.
Aufl., §§
3-5 [X.] Rn.
7; [X.], Nachbarrecht in [X.], 21.
Aufl., S.
81; [X.], [X.]O, §
3 Rn.
9), bei [X.] Vorhaben nicht erreicht werden kann, weil es bei ihnen keine Nachbarbeteiligung gibt, welche den Beginn der Ausschlussfrist bestimmt.
Dass diese Folge nicht gewollt ist, ergibt sich aus der Aufzählung von Anlagen in §
4 Abs.
1 [X.] BW, die sowohl genehmigungs-
bzw. [X.] als auch verfahrensfreie Vorhaben enthält, und aus der Verweisung in §
4 Abs.
2 [X.] BW, die sich auf sämtliche Vorhaben bezieht.
(b) Die Lücke kann nur so geschlossen
werden, dass dem in § 3 Abs.
3 Satz
2 [X.] BW
genannten Zeitpunkt des Zugangs der Benachrichtigung nach §
55 [X.] BW
bei [X.] Vorhaben der Zeitpunkt gleichgestellt wird, in welchem der Nachbar von der (beabsichtigten)
Baumaßnahme [X.] erlangt. Denn hinsichtlich der Wahrung seiner Rechte ist dieser Zeitpunkt mit dem in dem Gesetz genannten Zeitpunkt vergleichbar. Die Benachrichti-gung von dem Bauvorhaben (§
55 Abs.
1 Satz
1 [X.] BW) gibt dem Nachbarn Gelegenheit, den Bauantrag und die Bauvorlagen bei der Gemeinde [X.] ([X.], [X.] BW
[Stand März 2010], §
55 Rn. 16). Die etwaige Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften kann er der Benachrichtigung selbst also nicht entnehmen; er erhält lediglich Kenntnis davon,
dass auf dem angrenzenden Grundstück ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Ebenso verhält es sich, wenn der Nachbar anderweitig erfährt, dass auf dem angrenzenden Grundstück gebaut werden soll, und erst recht, wenn er den Beginn der Baumaßnahme sieht. Auch dies vermittelt ihm die Kenntnis von der Verwirklichung eines [X.]. Dass dieses gegen nachbarrechtliche Vorschriften verstößt, muss 13
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er nicht erkennen, weil er von einem solchen Verstoß durch die Benachrichti-gung nach §
55 [X.] BW
ebenfalls keine Kenntnis erlangt.
(3) Da der Kläger nach der in dem Berufungsverfahren nicht angegriffe-nen Feststellung des Amtsgerichts spätestens Ende Juli 2008 die Größe der Terrasse in Augenschein
genommen, er nach seiner
Behauptung aber erst am 13. oder 14.
Oktober 2008 Einwendungen gegenüber der Gemeinde erhoben hat, ist er wegen Fristablaufs
mit seinem Rückbauverlangen ausgeschlossen.
c) Entgegen der Auffassung des [X.] ist zu seinen Gunsten die [X.] des §
912 BGB, dass eine Duldungspflicht nur dann gegeben sein könne, wenn gegen den Überbau kein Widerspruch erhoben worden sei und keine vor-sätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverletzung vorliege, nicht zu [X.]. Zwar findet §
912 BGB auch dann Anwendung, wenn gesetzliche [X.] nicht eingehalten werden (Senat, Urteil vom 5.
Dezember 2003 -
V
ZR 447/01, NJW
2004, 1798, 1801). Aber die Vorschrift gilt nicht für das Rechtsverhältnis der Parteien. Sie betrifft den Überbau durch ein Gebäude oder ein anderes größeres Bauwerk; darum geht es nicht, wenn Nachbarn um den Bestand einer Terrasse streiten, die teilweise in eine [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 23.
Oktober 2009 -
V
ZR 141/08, NJW-RR 2010, 315, 316).
2. Zu Unrecht hat
das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch auf [X.] des [X.]es verneint. Er ergibt sich jedenfalls aus der entsprechenden Anwendung von §
1004 Abs. 1 Satz
1 BGB.
a) Die Verletzung nachbarschützender Bauvorschriften kann sowohl ei-nen (quasi negatorischen) verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch des Nachbarn nach §
1004 Abs.
1 Satz
1 BGB analog als auch einen auf [X.] gerichteten Schadensersatzanspruch nach §
823 Abs.
2 BGB be-14
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gründen (Senat, Urteil vom 28.
Juni 1985 -
V [X.], NJW 1985, 2825, 2826).
[X.]) [X.] sind die bauordnungsrechtlichen Normen über den Grenzabstand, denn sie dienen auch dem Interesse des Nachbarn an aus-reichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks sowie an einem freien Ausblick (Senat, Urteil vom 30.
April 1976 -
V [X.], [X.]Z
66, 354, 355
f.; Urteil vom 28.
Juni 1985 -
V [X.], NJW
1985, 2825, 2826
f.; Urteil vom 11.
Oktober 1996 -
V
ZR 3/96, NJW-RR 1997, 16, 17). Die Regelungen in den §§
5, 6 [X.] BW über die [X.]n vor den Außenwänden von bauli-chen Anlagen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind, [X.]n demnach (auch) nachbarschützende Wirkung ([X.], [X.] BW [Stand März 2010], §
55 Rn.
77); dies verdeutlicht die Vorschrift in §
6 Abs.
3 Nr.
2 [X.] BW, nach der eine geringere Tiefe der [X.]n u.a. dann [X.] ist, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht sowie die Belüftung in ausrei-chendem Maß gewährleistet bleiben und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Auch die hier maßgebliche Regelung in §
4 der [X.] Staffelbauordnung, nach der bei der hier gegebenen baulichen Situation Balko-ne, Erker, Treppen, Terrassen, [X.] und andere Gebäudeteile in die drei Meter tiefe [X.] zwischen dem Wohnhaus der Beklagten und der Grenze zu dem Grundstück des [X.] höchstens zwei Meter [X.] dürfen, hat nachbarschützende Wirkung.
bb) Nach dieser Vorschrift darf das [X.] nicht näher als ei-nen Meter an die Grenze zu dem Grundstück des [X.] heranreichen. Diesen Abstand hält es nach der von dem Berufungsgericht übernommenen Feststel-lung des Amtsgerichts, welche die Beklagten nicht angegriffen haben, nicht ein. Der Kläger kann deshalb die Beseitigung des Daches verlangen, soweit es nä-her als einen Meter an die Grundstücksgrenze heranreicht. Die Beseitigung so 18
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weit, dass -
wie mit der Klage gefordert
-
das Dach jedenfalls nicht weiter als zwei Meter von der Außenwand des Wohnhauses der Beklagten absteht, kann der Kläger dagegen nicht verlangen. Diesen Anspruch hätte er nur dann, wenn die [X.] zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze genau drei Meter betrüge. Das ist aber nicht festgestellt.
cc) Bei dem auf §
1004 Abs.
1 Satz
1 BGB analog gestützten Anspruch kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten bei der Montage des [X.] schuldhaft den Grenzabstand verletzt haben.
b) Eine Duldungspflicht des [X.] nach §
912 Abs.
1 BGB besteht be-reits deshalb nicht, weil das Vordach kein Gebäude im Sinne der Vorschrift ist und auch nicht zu den Teilen des Wohnhauses der Beklagten gehört, die nicht von diesem getrennt werden können, ohne dass das Dach oder das Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert wird (vgl. Senat, Urteil vom 22.
Mai 1981 -
V
ZR 102/80, NJW
1982, 756).

c) Der [X.] in §
3 Abs.
3 Satz
2 [X.] BW
liegt nicht vor.
[X.]) Er gilt unmittelbar nur für das Verlangen nach der Einhaltung von [X.]n vor [X.] in der Außenwand eines Nachbargebäudes und entsprechend für das Verlangen nach der Einhaltung von [X.]n vor Ausblick gewährenden begehbaren Anlagen auf dem Nachbargrundstück. Ein Vordach gehört weder zu dem einen noch zu dem anderen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bilden die Terrasse und ihre Überdachung we-der tatsächlich noch rechtlich eine Einheit. Beide sind nicht baulich miteinander verbunden. Sowohl die eine als auch das andere erfüllen jeweils allein die ihnen zugedachten Zwecke. Der Ausschluss des Beseitigungsverlangens hinsichtlich der Terrasse erfasst somit nicht das Vordach.
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bb) Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht scheidet die ana-loge Anwendung der Vorschrift auf Vordächer angesichts der eindeutigen Ent-scheidung des Gesetzgebers, für welche Anlagen die Ausschlussfrist gilt, aus.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1 Satz
1 ZPO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2010 -
7 C 1074/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.08.2010 -
1 S 62/10 -

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Meta

V ZR 174/10

29.04.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2011, Az. V ZR 174/10 (REWIS RS 2011, 7183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7183

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 174/10

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