Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. I ZR 185/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13877

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240316U[X.]185.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]/14
Verkündet am:

24. März 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
BGB § 12
a)
Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domain-namens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die [X.] zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent -
etwa im Wege eines [X.] bei der [X.]NIC -
den Domainnamen beansprucht (Fest-haltung an [X.], Urteil vom 8. Februar 2007 I ZR 59/04, [X.]Z 171, 104 [X.]).
b)
Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im [X.] lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue [X.]präsenz" angezeigt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.
[X.], Urteil vom 24. März 2016 -
I [X.]/14 -
Kammergericht

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24.
März 2016 durch [X.] Dr.
Büscher,
[X.], [X.], die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Juli 2014 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 27 des [X.] vom 17. Oktober 2013 abgeändert.
Der Beklagte
wird verurteilt,
1.
gegenüber der [X.]NIC auf den Domainnamen "[X.]" zu verzichten;
2.
an die Klägero-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.
August 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin der
aus ihrem bürgerlichen Namen gebildeten Domainnamen "gritlehmann.de"
und "gritlehmann.com". Für den [X.] ist seit dem [X.] der
Domainname
"[X.]"
registriert. Die unter dem
Domainnamen "[X.]"
aufrufbare
[X.]seite enthält keine In-halte,
sondern lediglich den Hinweis, dass dort eine neue [X.]präsenz [X.].
Die
Klägerin
hat im Jahr 2010 bei der [X.]NIC einen sogenannten Dispu-te-Eintrag für den Domainnamen "[X.]"
erwirkt
und den [X.] erfolglos zu
dessen
Freigabe aufgefordert.
Die Klägerin
hat beantragt, den [X.] zur
Freigabe des Domainna-mens "[X.]"
zu verurteilen
(Klageantrag 1). Sie macht außerdem die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend (Klagean-trag
2).
Der Beklagte hat vorgetragen,
den Domainnamen lediglich treuhände-risch für seine ehemalige Lebensgefährtin
und in deren Auftrag zu halten. Diese heiße
mit bürgerlichem Namen ebenfalls [X.].
Sie trage die Kosten und nutze die dazugehörige E-Mail-Adresse "info@[X.]".
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt
die Klägerin weiter-hin die antragsgemäße Verurteilung des [X.].

1
2
3
4
5
-
4
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe
gegenüber dem
[X.] kein Anspruch auf Freigabe des Domainnamens "[X.]"
gemäß § 12 BGB zu. Sie könne deshalb
auch nicht Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin werde nicht in ihrem Namensrecht verletzt, weil der [X.] den Domainnamen nicht unbefugt für sich registriert habe. Dem [X.] stünden zwar keine eigenen Rechte an dem Namen [X.] zu. Nach den unstreitigen Feststellungen des [X.] sei aber davon auszugehen, dass die Registrierung des
Domainnamens und die Aufrechterhaltung der Re-gistrierung durch den [X.]
als Treuhänder im Auftrag seiner ehemaligen Lebensgefährtin
erfolgt sei, der ebenfalls ein Namensrecht an dem Namen [X.].
Deren Namensrecht könne der Beklagte der Klägerin entgegenhalten. Zwar bestehe vorliegend -
anders als von der Rechtsprechung des [X.] im Falle der Domainregistrierung durch einen Treuhänder verlangt -
keine einfache und zuverlässige Möglichkeit zu überprüfen, ob die Registrie-rung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt sei, weil unter der [X.]adresse "[X.]"
keine Inhalte abrufbar seien. An diesem die Zulässigkeit der Domainregistrierung durch Treuhänder ein-schränkenden Kriterium könne jedoch nicht festgehalten werden, weil die [X.], Gleichnamige weltweit von der Nutzung ihres Namens als Domainname auszuschließen, mittlerweile nicht mehr bestehe. Vorliegend folge dies schon daraus, dass die Klägerin Inhaberin der Domainnamen
"gritlehmann.de"
und "gritlehmann.com"
sei.
Zudem seien inzwischen
zahlreiche weitere Top-Level-Domains
eingeführt worden. Aus diesen Gründen verletze die beanstandete Domainregistrierung auch keine
schutzwürdigen
Interessen der Klägerin. Ein durch das Namensrecht geschütztes
Interesse
an einem
Domainnamen, in dem
6
7
-
5
-
Vor-
und Nachname durch ein Minuszeichen getrennt würden, sei nicht zu er-kennen.
I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen
der Revision nicht stand. Sie füh-ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Verurteilung des [X.].
1. Die Klägerin hat
nach §
12 Satz
1 BGB Anspruch darauf, dass der [X.] gegenüber der [X.]NIC auf den Domain-Namen "[X.]"
ver-zichtet.
a)
Der Klageantrag 1 ist seinem Wortlaut nach darauf gerichtet, den [X.]n durch Zwangsmittel zur Freigabe des Domainnamens "[X.]" anzuhalten. Er ist dahin auszulegen, dass die Klägerin die gegenüber der [X.]-NIC abzugebende Erklärung des [X.]
begehrt, auf diesen Domainnamen zu verzichten.
Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 2015 -
I [X.], [X.], 1244 Rn. 12
= [X.], 44 -
Äquipotenzangabe in Fachinformation;
Urteil vom 17. September 2015 -
I [X.], [X.], 395 Rn. 40 = [X.], 454 -
Smartphone-Werbung, jeweils mwN). Bei der Auslegung eines [X.] ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen, und
zu beachten, dass im Zweifel dasjenige ge-wollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht ([X.], [X.], 395 Rn. 40
-
Smartphone-Werbung, mwN).
Im Streitfall entspricht die Auslegung als Verzichtsantrag dem wohlver-standenen Interesse der Klägerin, weil die Abgabe der Verzichtserklärung
nach § 894 ZPO mit dem Eintritt der Rechtskraft
des zusprechenden Urteils fingiert wird, ohne dass es weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bedürfte
(vgl. 8
9
10
11
12
-
6
-
[X.], Urteil vom 22.
November 2001

I
ZR
138/99, [X.]Z 149, 191, 206

shell.de).
b) Eine im Streitfall allein in Betracht kommende unberechtigte [X.]sanmaßung im Sinne des §
12 Satz
1 Fall
2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsver-wirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt wer-den ([X.], Urteil vom 2.
Dezember 2004
I
ZR
92/02, [X.]Z 161, 216, 220
f.

[X.]; Urteil vom 24.
April 2008 -
I
ZR
159/05, [X.], 1099 Rn.
18 = [X.], 1520

afilias.de; Urteil vom 6.
November 2013

I
ZR
153/12, [X.], 506 Rn.
14 = [X.], 585
[X.]). Diese Vor-aussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebli-che Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist ([X.], Urteil vom 13.
März 2008 -
I
ZR
151/05, [X.], 912 Rn.
36 = [X.], 1353

[X.]; Urteil vom 22.
Januar 2014

I
ZR
164/12, [X.], 393 Rn.
21 = [X.], 424

wetteronline.de). Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in [X.] üblichen Top-Level-Domain ".de"
registriert, wird dadurch über die [X.] ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete [X.]adresse nur einmal vergeben werden
kann ([X.], [X.], 1099 Rn.
25
afilias.de; [X.], Urteil vom 9.
November 2011
I
ZR
150/09, [X.], 304 Rn.
39 = WRP 2012, 330

[X.] Haar-Kosmetik). Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eige-nen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen ([X.]Z 149, 191, 199
shell.de; [X.], Urteil vom 26.
Juni 2003 -
I
ZR
296/00, [X.]Z 155, 273, 276
f.
maxem.de; Urteil vom 8.
Februar 2007

I
ZR 59/04, [X.]Z
171, 104 Rn.
11
[X.]; [X.], [X.], 1099 Rn.
19
afilias.de; [X.], 304 Rn.
38
[X.] Haar-Kosmetik; [X.], Ur-teil vom 13.
Dezember 2012
I
ZR
150/11, GRUR 2013, 294 Rn.
14 = [X.]
-
7
-
2013, 338 -
dlg.de; [X.], [X.], 506 Rn.
28
[X.]).
Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger
in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Domainname
grundsätzlich das Gerechtig-keitsprinzip der Priorität (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Mai 2001
I
ZR
216/99, [X.]Z 148, 1, 10
[X.]; [X.]Z 149, 191, 200

shell.de; [X.]Z 171, 104 Rn.
16
[X.]).
Nach diesen Maßstäben kann eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin nicht verneint werden.
c)
Das Berufungsgericht hat
zutreffend angenommen, dass der Klägerin ein Namensrecht im Sinne des §
12 BGB zusteht. Das Berufungsgericht ist fer-ner
der Sache nach zu Recht davon ausgegangen, dass
der Beklagte den [X.] der Klägerin dadurch gebraucht
hat, dass er ihn als Domainnamen regis-triert und die Registrierung aufrecht erhalten hat (vgl. dazu [X.], [X.], 1099 Rn.
19
afilias.de; [X.], 506 Rn.
17
[X.]). Der Annahme eines Namensgebrauchs im Sinne des §
12 Satz
1 Fall
2 BGB steht im Streitfall nicht entgegen, dass in dem
in Rede stehenden Domainnamen
der Vorname
vom Nachnamen durch einen Bindestrich getrennt ist. Der Bindestrich wird ersicht-lich als Ersatz für das im Rahmen eines Domainnamens technisch nicht mögli-che Leerzeichen gebraucht (vgl.
[X.], [X.], 304 Rn.
38
[X.] Haar-Kosmetik; [X.], [X.], 326, 327). Die Revision erhebt gegen diese für sie günstige Beurteilung keine [X.]; die Revisionserwiderung nimmt sie ebenfalls hin. Rechtsfehler sind dem
Berufungsgericht
bei seiner Beurteilung auch nicht unterlaufen.
Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, es bestehe ei-ne
nach § 12 BGB erforderliche Zuordnungsverwirrung. Eine Zuordnungsver-wirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden [X.] namensmäßig im Rahmen einer [X.]adresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als [X.] verstandenen Zeichens als [X.]adresse im Allgemeinen einen 14
15
-
8
-
Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen [X.]auftritts ([X.]Z 149, 191, 199
shell.de; [X.], [X.], 1099 Rn.
25
afilias.de; [X.], 304 Rn.
39
[X.] Haar-Kosmetik; [X.], 506 Rn.
21
[X.]). Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die vorliegend Anlass zu [X.] abweichenden Beurteilung geben.
d)
Die Annahme des
Berufungsgerichts, der Gebrauch des fremden [X.]s
durch den [X.] sei
befugt erfolgt, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
aa) Der Gebrauch eines Namens ist befugt
im Sinne des §
12 Satz
1 Fall
2 BGB, wenn
dem Benutzer
eigene
Rechte an diesem Namen zustehen (vgl. dazu [X.]Z 155, 273, 277
maxem.de; [X.], Urteil vom 21.
September 2006
I
ZR
201/03, [X.], 259 Rn.
14 = [X.], 76
solingen.info). Zudem
kann ein Namensträger einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck beschränkt werden kann und zudem nicht schrankenlos zulässig ist ([X.]Z 171,
104 Rn.
15
[X.]). In
Fällen, in denen ein Domainname aufgrund des [X.] eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert [X.] ist, kommt dieser Registrierung
im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers
erfolgt ist ([X.]Z 171, 104 Rn.
18
[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 9.
Juni 2005
I
ZR
231/01, [X.], 158 Rn.
16 = [X.], 90
segnitz.de). Besteht
schon zu dem Zeitpunkt, in
dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmel-det, unter dem Domainnamen ein [X.]auftritt des Namensträgers, kann [X.] weiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domain-namens im Auftrag des Namensträgers
erfolgt ist ([X.]Z 171, 104 Rn.
19

[X.]). Gleiches gilt, wenn der Namensträger bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen zwar ursprünglich keinen Auftrag zur Eintragung des Do-16
17
-
9
-
mainnamens erteilt, die Eintragung aber nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent -
etwa im Wege eines [X.] bei der [X.]NIC
-
den Domainnamen beansprucht ([X.]Z 171, 104 Rn.
18
[X.]; [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2008
I
ZR
11/06, GRUR 2009, 608 Rn.
9 = [X.], 734
raule.de). In einem solchen Fall kann der im Auftrag eines Namens-trägers handelnde Dritte das
Namensrecht einem Gleichnamigen entgegen
hal-ten. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
bb) Der Beklagte verfügt über keine eigenen Rechte an dem Namen "[X.]". Der Umstand, dass er bei der Registrierung des streitbefangenen Domainnamens als Treuhänder im Auftrag seiner gleichnamigen Lebensgefähr-tin tätig geworden ist, führt vorliegend nicht zur Annahme eines befugten [X.]sgebrauchs.
(1) Das Berufungsgericht konnte
nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen
zu Recht davon ausgehen, dass die
ehemalige Lebensgefährtin des
[X.] diesen als Treuhänder beauftragt hat,
den
Domainnamen
"[X.]"
für sie registrieren zu lassen
und die
Domain
für sie zu halten.
Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Revision bleibt ohne Erfolg.
Der Beklagte hat

entsprechend der ihm insoweit nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Darlegungs-
und Beweislast (vgl. dazu [X.], [X.], 517, 518; [X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 3.
Aufl., §
12 BGB Rn.
77)

erstinstanzlich vorgetragen, er sei von s[X.] damaligen Lebensgefährtin mit der Registrierung und Verwaltung des [X.] "[X.]"
beauftragt worden. Die daraus entstehenden Kosten würden von dieser getragen. Ebenso werde die zu dem Domainnamen gehörige E-Mail-Adresse von ihr genutzt. Die Klägerin ist diesem Sachvortrag nicht entgegengetreten. Davon ist das [X.] in den Gründen seines Ur-teils ausgegangen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen
des landgerichtlichen Urteils nach §
314 18
19
20
-
10
-
Satz
1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde gelegt, zu denen auch die zum Teil

soweit das Treuhandverhältnis betroffen ist

in den Entscheidungsgründen enthaltenen Tatbestandsfeststellungen gehören (st. Rspr.; vgl. nur
[X.], Urteil vom 2.
Oktober 1992
V
ZR
185/91, [X.]Z 119, 300, 301; Urteil vom 13.
Juli 2000
I
ZR
49/98, [X.] 2000, 409, 411; Musielak in Musielak/[X.], ZPO, 12.
Aufl., §
314 Rn.
2).
Die
Unrichtigkeit des Tatbestands
kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach §
320 ZPO geltend gemacht werden (vgl. [X.], Urteil
vom 8.
Januar 2007
II
ZR
334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn.
11; Urteil vom 1.
Dezember 2008
II
ZR
102/07, [X.]Z 179, 71 Rn.
16;
Urteil vom 16.
Dezember 2010
I
ZR
161/08, GRUR
2011, 459 Rn.
12 = [X.], 467

Satan der Rache).
Ein solches Verfahren ist
im Streitfall nicht durchgeführt worden.
Die Revision rügt,
das Berufungsgericht habe den tatbestandlichen Fest-stellungen des [X.] wegen Widersprüchlichkeit keine Beweiskraft nach §
314 Satz
1 ZPO beimessen dürfen. Es habe nicht annehmen dürfen, die Be-auftragung des [X.] mit der Registrierung und Verwaltung des Domain-namens "[X.]"
durch seine ehemalige Lebensgefährtin sei unstreitig gewesen. Dem kann nicht zugestimmt
werden. Der Tatbestand eines Urteils liefert allerdings keinen Beweis für das Parteivorbringen, wenn er widersprüch-lich ist ([X.], Urteil vom 9.
März 1995
III
ZR
44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 19.
November 1998
IX
ZR
116/97, NJW 1999, 641, 642; Ur-teil vom 14.
Januar 2010
I
ZR
4/08, [X.] 2010, 362
Rn.
9). Ein Widerspruch kann sich aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben ([X.], Urteil vom 14.
Oktober 1988
V
ZR
73/87, NJW 1989, 898; [X.], [X.], 459 Rn.
12
Satan der Rache). Einen solchen

von Amts wegen zu berücksichtigenden

Widerspruch enthält das Urteil des Land-gerichts nicht.
Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe die Nut-zung der [X.]seite mit dem Domainnamen "[X.]"
durch die [X.]
-
11
-
nerzeitige Lebensgefährtin des [X.] bestritten, betrifft dies einen anderen Gesichtspunkt als den erstinstanzlich nicht bestrittenen Vortrag des [X.], er
sei mit der Registrierung und dem Halten des Domainnamens beauftragt worden.
Wird im Rahmen der tatbestandlichen Feststellungen
des erstinstanzli-chen Urteils Tatsachenvortrag der Parteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Berufungsgericht davon auszugehen, dass das entsprechende Vorbringen in erster Instanz nicht bestritten worden ist. Es ist dadurch aber nicht gehindert, neues, davon abweichendes Tatsachenvorbringen der Parteien zu berücksich-tigen und zu prüfen (vgl. zu §
525 ZPO
aF [X.], [X.] 2000, 409, 411; [X.] in Musielak/[X.] aaO §
314 Rn.
4). Entsprechend hat
sich das [X.] mit dem zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, mit dem diese
ein Treuhandverhältnis erstmals bestritten hat, befasst.
Seine Beurteilung,
dieser Vortrag sei als verspätet zurückzuweisen, lässt
keinen Rechtsfehler erkennen.
(2) Die treuhänderische Registrierung des
beanstandeten Domainna-mens
durch den [X.] stellt keinen befugten Namensgebrauch dar, weil es -
wie auch das Berufungsgericht angenommen hat -
an einer
einfachen
und zuverlässigen
Möglichkeit fehlte
zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist.
Der
[X.]auftritt unter dem Domainnamen "[X.]"
enthält le-diglich den Hinweis, dass dort eine neue [X.]präsenz entsteht. Ein solcher Hinweis
stellt keinen [X.]auftritt des Namensinhabers dar, der die Annahme rechtfertigt,
die Registrierung des Domainnamens sei im Auftrag des Namens-trägers erfolgt
(vgl. [X.]Z 171, 104 Rn.
19
[X.]; [X.], [X.], 506 Rn. 25e).
Die Berücksichtigung des
an die Klägerin gerichteten
Schreibens
der ehemaligen Lebensgefährtin des [X.] vom 12.
Januar 2013, mit dem
die-22
23
24
25
-
12
-
se auf die gegenüber dem [X.]
ausgesprochene anwaltliche Abmahnung reagiert hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Danach handelte der [X.]
bei der Registrierung und Verwaltung des Domainnamens zwar im [X.] seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Die Klägerin hatte sich die Priorität für den Domainnamen jedoch bereits vor Zugang dieses Schreibens durch einen Dispute-Eintrag bei der [X.]NIC gesichert (vgl. [X.]Z 171, 104 Rn.
18

[X.]).
(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
ist an den vorstehend
dargelegten Grundsätzen
der [X.]srechtsprechung
festzuhalten.
Dem Umstand, dass
die Klägerin ihren Namen bereits mit den für sie re-gistrierten Domainnamen "gritlehmann.de"
und "gritlehmann.com"
nutzt, kommt bei der Frage der Priorität der Domainregistrierung keine Bedeutung zu. Die Möglichkeit, anderslautende Domainnamen
zu nutzen, ändert nichts daran, dass die Klägerin durch die Registrierung des
beanstandeten Domainnamens
von der gleichlautenden Nutzung ihres Namens ausgeschlossen ist. Dies muss sie nur hinnehmen, wenn die beanstandete Registrierung im Auftrag eines Gleichnamigen erfolgt ist und dies einfach und zuverlässig überprüft werden kann. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Chancengleichheit der [X.] bei der Nutzung ihres Namens als Domainname durch unberechtigte Interventionen Dritter beeinträchtigt würde (vgl. [X.]Z 171, 104 Rn. 18 grund-ke.de).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt auch das mittlerweile verfügbare größere Angebot an Top-Level-Domains
es nicht, im Falle der Domainregistrierung durch Dritte auf die vorgenannte Einschränkung zu verzichten.
Der Namensträger muss sich bei der Nutzung seines Namens nicht durch einen [X.], der diesen Namen unbefugt gebraucht,
auf anderslau-tende Top-Level-Domains
verweisen lassen.
26
27
28
-
13
-
cc) Fehlt es danach an einer einfachen und zuverlässigen Möglichkeit der Überprüfung, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist, kann sich jeder Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der [X.]NIC sichern
(vgl. [X.]Z 171, 104 Rn.
18
[X.]).
Dies hat die Klägerin im Streitfall
getan.
e)
Das Berufungsurteil erweist
sich nicht deshalb
als richtig, weil
-
wie das Berufungsgericht weiterhin
angenommen
hat
-
es an
einer
erheblichen
Be-einträchtigung schutzwürdiger Interessen der Klägerin fehlt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
aa) Ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers wird regelmäßig dadurch erheblich beeinträchtigt, dass
der eigene Name durch ei-nen Nichtberechtigten als Domainname unter der in [X.] üblichen Top-Level-Domain ".de"
registriert
wird, weil die
mit dieser Bezeichnung gebildete [X.]adresse nur einmal vergeben werden kann und der berechtigte [X.]sinhaber so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen wird
(dazu bereits oben [X.] b
Rn.
13). Diese Erwägungen treffen auch auf den Streitfall zu. Das
Berufungsge-richt hat zu Unrecht angenommen, der Schutzwürdigkeit der Belange der Klä-gerin stehe entgegen, dass sie bereits Inhaberin der Domainnamen "[X.]"
und "gritlehmann.com"
sei. Wie der [X.] bereits entschieden hat, werden Unternehmensbezeichnungen, die aus mehreren Wörtern bestehen, nach
der Lebenserfahrung sowohl in der mit Bindestrich getrennten [X.] als auch zusammengeschrieben als Domainnamen verwendet. Es liegt deshalb im berechtigten Interesse des Namensträgers, unter den beiden übli-chen Eingabevarianten seines
Namens im [X.] aufgefunden zu werden ([X.], [X.], 304 Rn.
42
[X.] Haar-Kosmetik; aA [X.], [X.], 326, 327; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
12 BGB Rn.
84). Dass für die Verwendung eines bürgerlichen Namens als Domainadresse hiervon abwei-29
30
31
-
14
-
chende Maßstäbe gelten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt oder [X.].
Das größere Angebot an neuen Top-Level-Domains vermindert das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Nutzung der Top-Level-Domain ".de"
nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind inzwischen die Top-Level-Domain ".eu"
und generische Top-Level-Domains wie etwa "[X.]"
verfügbar. Mangels anderweitiger Feststellungen verbleibt es auch in Ansehung der Top-Level-Domain ".eu"
dabei, dass der Verkehr erwartet, einen Namens-träger im [X.] vornehmlich unter der aus seinem Namen als [X.] und der im Inland üblichen und am meisten verwendeten länderspezifi-schen Top-Level-Domain ".de"
auf einfache Weise aufzufinden (vgl. [X.], [X.], 1099 Rn. 26 -
afilias.de). An Feststellungen dazu, dass
die nun verfügbaren generischen Top-Level-Domains einen sachlichen Bezug zum
In-ternetauftritt der Klägerin aufweisen und daher für eine Nutzung durch die Klä-gerin in Betracht kommen, fehlt es. Das Berufungsgericht hat auch nicht [X.], dass sich die Erwartung des Verkehrs, private oder juristische Personen im [X.] unter
bestimmten [X.]adressen aufzufinden, infolge der [X.] neuer generischer Top-Level-Domains geändert hat.
bb) Die bei [X.] gebotene Interessenabwägung führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Ein [X.] kann nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind
(vgl. [X.], [X.], 1099 Rn.
27
afilias.de). Dies ist etwa der Fall, wenn die Regist-rierung des Domainnamens durch den
Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer ent-sprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist ([X.], [X.], 430, 431 = [X.], 488
mho.de) oder aber wenn das Kennzeichen-
oder
Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens 32
33
-
15
-
durch den Domaininhaber entstanden ist
(vgl. [X.], [X.], 1099 Rn.
27 und 30
afilias.de). Derartige Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
Von der Klägerin kann auch nicht verlangt werden, gegenüber einer unbefugten Namensnutzung auf andere freie Domainnamen auszuwei-chen
(oben [X.] d bb 3
Rn.
27).
Stellt sich die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den [X.] deshalb als unbefugt dar, weil seine Beauftragung im Au-ßenverhältnis keine Wirksamkeit entfaltet (oben [X.] d
bb
2
Rn.
23), kann das
Interesse
seiner ehemaligen Lebensgefährtin an einer Weiternutzung der aus dem Domainnamen abgeleiteten E-Mail-Adresse "info@[X.]"
im Rahmen der Interessenabwägung keine Berücksichtigung finden
(vgl. auch [X.]Z 155, 273, 278

maxem.de).
2. Mit dem Verzichtsanspruch hat das Berufungsgericht auch die Vor-aussetzungen des darauf bezogenen
Anspruchs
auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten zu Unrecht abgelehnt.
Der Erstattungsanspruch folgt in der geltend gemachten
Höhe aus §
280 Abs.
1 und 2 in Verbindung mit §
286 Abs.
1 Satz
1 BGB. Die Zinsforderung ist gemäß §
291 in Verbindung mit §
288 Abs.
1 Satz
2 BGB berechtigt.
II[X.] Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist nicht erforder-lich, weil der [X.] auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, ob die Klage
begründet ist, und die Sache zur Endentschei-dung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Danach ist das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin abzuändern und der Beklagte den
Klageanträgen ent-sprechend
zu verurteilen.

34
35
36
-
16
-
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2013 -
27 [X.]/13 -

KG Berlin, Entscheidung vom 04.07.2014 -
5 [X.] -

37

Meta

I ZR 185/14

24.03.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. I ZR 185/14 (REWIS RS 2016, 13877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13877

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 185/14

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