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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 408/13
vom
20. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer Vergewaltigung
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2014 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 5.
Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 229 Abs.
4 Satz 1 [X.] bleibt ohne [X.]. Denn selbst wenn -
wie von der Revision geltend gemacht -
an den Haupt-verhandlungstagen vom 30. Mai 2013 und 7. Juni 2013 nicht zur Sache ver-handelt worden wäre, wäre die Unterbrechungsfrist des §
229 Abs. 1 [X.] bei Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht abgelaufen gewesen. Die Fristen des § 229 [X.] stellen keine Fristen
im Sinne der §§ 42, 43 [X.] dar. Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen ([X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 229 Rn 6). Vor dem 30. Mai 2013 war zuletzt am Donnerstag, den
16. Mai 2013, verhandelt worden, so dass die Unterbre--
3
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chungsfrist am Freitag, den 17. Mai 2013,
zu laufen begann und am Freitag, den 7. Juni 2013,
endete. Da der 8. Juni
2013, an dem nach § 229 Abs. 4 Satz 1 [X.] die Hauptverhandlung hätte fortgesetzt werden müssen, ein Samstag war, musste nach § 229 Abs. 4 Satz 2 [X.] die Hauptverhandlung erst am Montag, den 10. Juni 2013, wieder aufgenommen werden. Dies ist auch ge-schehen.
[X.][X.]Schäfer
Gericke
Spaniol
Meta
20.03.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. 3 StR 408/13 (REWIS RS 2014, 6937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6937
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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