Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. XI ZR 30/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12026

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200318U[X.]30.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 30/16
Verkündet am:

20.
März 2018

Herrwerth

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
280 Abs.
1, §
362 Abs. 1, §
422 Abs.
1 Satz 1, §§
428, 429 Abs.
3 Satz
1
a)
Bei einem Gemeinschaftskonto mit [X.] (sog. [X.]) kann das kontoführende Kreditinstitut entgegen der dispositiven Re-gelung des §
428 [X.] nur an denjenigen Gesamtgläubiger schuldbefreiend leisten, der die Leistung fordert. Das zeitlich frühere Auszahlungsverlangen eines anderen Kontoinhabers steht der schuldbefreienden Leistung nicht entgegen.
b)
Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des [X.]s den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, kann das einen Scha-densersatzanspruch begründen. Dabei sind jedoch nur solche Zahlungsver-langen zu berücksichtigen, die vertragsgemäß sind.
[X.], Urteil vom 20. März 2018 -
XI ZR 30/16 -
KG Berlin

[X.]

-
2
-
Der
XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Rich-ter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16.
Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-lich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger und die beklagte Bank streiten im Revisionsverfahren noch darüber, dass die Beklagte eine Kontoverfügung der Mitinhaberin des Gemein-schaftskontos
ausgeführt hat.
Der Kläger und die Streithelferin,
seine inzwischen von ihm getrennt le-bende Ehefrau,
eröffneten am 26.
September 2005 bei der

Sparkasse, einer Abteilung der [X.] (im Folgenden einheitlich: Beklagte),
ein Spar-konto mit dreimonatiger Kündigungsfrist. In dem Kontoeröffnungsantrag, in dem der Kläger und die Streithelferin als Kontoinhaber benannt sind, heißt es unter anderem:
1
2
-
3
-
"Sind mehrere Personen Gläubiger, so ist jeder von ihnen berechtigt, al-lein und unbeschränkt über das Konto zu verfügen, es aufzulösen [X.] Dritte in
diesem Rahmen zu bevollmächtigen.

Innerhalb eines Kalendermonats
können 2000
EUR zurückgefordert werden."

Die im [X.] vereinbarten "Bedingungen
für den [X.]"
der [X.] (im Folgenden: Sparbedingungen) lauten
auszugsweise wie folgt:
"1. Spareinlagen

Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr.

2.
Sparurkunde
2. 1

2. 2 Ein-
und Auszahlungen, Buchvorlage

Die Rückzahlung von Spareinlagen und die
Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparkassenbuches und der eventuell ausgestellten Sicherungskarte verlangt werden. Für Einzahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen kann die Sparkasse die Vorlage des Sparkassenbuches verlan

3. Rückzahlung
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können

soweit nichts [X.] vereinbart wird

ohne Kündigung bis zu 2.000
EUR für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden.
Bei Spareinlagen werden die gutgeschriebenen Zinsen, sofern nicht et-was anderes im Sparvertrag vereinbart ist, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Wertstellung an jeden Vorleger des Sparkas-senbuches und der eventuell ausgestellten Sicherungskarte, ohne An-rechnung auf den monatlichen Freibetrag, ausgezahlt. Andernfalls wer-den die Zinsen Bestandteil der Spareinlage. Ein Anspruch auf vorzeitige 3
-
4
-
Rückzahlung besteht darüber hinaus nicht. Stimmt die Sparkasse aus-nahmsweise einer vorzeitigen Rückzahlung zu, hat sie das Recht, für diese vorzeitige Rückzahlung Vorschußzinsen/Vorfälligkeitsentgelt zu verlan

5. Gemeinschaftskonten
Jeder Kontoinhaber ist berechtigt, eine Einzelverfügungsberechtigung des Mitkontoinhabers durch schriftliche Erklärung gegenüber der [X.] zu widerrufen. Mit dem Eingang des Widerrufs bei der Sparkasse können die Kontoinhaber nur noch gemeinsam über die Spareinlage verfü"

Unter dem 27.
Dezember 2012 verfasste der Kläger bezogen auf das Sparkonto ein Schreiben an die Beklagte mit folgendem Inhalt:
[X.] und Herren,
meine Unterlagen sind unvollständig. Der [X.]
vorliegende Ausdruck weist zum 24.06.2011 ein Guthaben von 78.548,46

19.07.2011 aus der Einlösung von Wertpapieren 23.950,01

wurden.
Ich bitte [X.] alle Bewegungen bis heute aufzugeben. Von dem sich er-gebenden Guthaben überweisen Sie bitte die Hälfte auf folgendes Kon-to:

Volksbank
[

Die verbleibenden 50 Prozent stehen meiner Ehefrau

A.

zu.
Bei Rückfragen berreichbar."

Die Streithelferin verfügte im Jahr 2012 durch Auszahlungen und [X.] über das Sparguthaben und überschritt
dabei mehrfach den monat-lichen Auszahlungsbetrag von 2.000

. Ende
des Jahres
2012 betrug der
Kon-tostand daher noch 35.577,77

. Am 4.
Januar 2013 buchte die Beklagte auf Anweisung der Streithelferin einen weiteren Betrag in Höhe von 35.400

4
5
-
5
-
ein anderes Konto der Streithelferin bei der [X.] um. Mit Schreiben vom 17.
Januar 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der
Kontostand 177,77

betrage, Überweisungen zu Lasten des [X.] nicht möglich [X.] und Verfügungen nur gegen Vorlage des Sparbuches erfolgen könnten.
Der
Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck erweckt, Verfügungen von über 2.000

im Monat nur ausnahmsweise durchzuführen. Zudem habe sie mit der am 4.
Januar 2013 erfolgten Umbuchung gegen seine im Schreiben vom 27.
Dezember 2012 erteilte Anweisung verstoßen, ihm das damals noch vor-handene Guthaben hälftig auszuzahlen.
Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst verlangt, dass die Beklagte
für alle das monatliche Auszahlungslimit
übersteigenden Buchungen Kündigungs-schreiben vorlegt, Auskunft über Vorschusszinsen erteilt, diese an Eides Statt
versichert und ihm die Hälfte des Betrages nebst Zinsen erstattet, der sich aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Auszahlungslimit und dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag ergibt, sowie die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Folgenden hat er nur noch einen [X.] in
Höhe von 39.200

den Antrag zu den vorgerichtlich ent-standenen Rechtsanwaltskosten weiter verfolgt und den Rechtsstreit im Übri-gen einseitig für erledigt erklärt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung
des [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungs-antrag nur noch wegen der am 4.
Januar 2013 erfolgten Umbuchung in Höhe von 17.700

nebst Zinsen weiter sowie seinen Antrag auf Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 564,66

6
7
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-
6
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die
Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegenüber der [X.] aus keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt einen
Zahlungsanspruch. Bei dem Sparkonto handele es sich um
ein [X.], so
dass die Beklagte dadurch,
dass sie das Kontoguthaben an die Streithelferin ausbezahlt, ihr überwiesen oder auf ein anderes Konto der Streithelferin umgebucht habe, gegenüber beiden Kontoinhabern frei geworden sei. Aus der Regelung im [X.], dass innerhalb eines Kalendermonats nur 2.000

,
und aus der entsprechenden Be-stimmung in Ziffer 3. der Sparbedingungen ergebe sich nichts Abweichendes. Auch wenn eine Spareinlage gemäß §
21 Abs.
4 Satz
1 Nr.
2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (im Folgenden: [X.]) und gemäß Ziffer
1. der Sparbedingungen nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sei, sondern der Ansammlung oder Anlage von Vermögen diene, führe das nicht zu einem Verbot, Überweisungen auszufüh-ren. Das gelte erst recht für eine Umbuchung
auf ein anderes bei der [X.]
geführtes Konto. Daher könne der Kläger auf das Verhalten der [X.] auch keinen Schadensersatzanspruch stützen. Dass die Beklagte über ein Jahr hin-weg regelmäßig Kontoverfügungen der Streithelferin über dem Monatslimit von 2.000

ausgeführt habe, sei ebenfalls nicht pflichtwidrig. Das Wort
"aus-nahmsweise"
in Ziffer
3.
der Sparbedingungen bringe nur zum Ausdruck, dass 9
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-
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-
der Kontoinhaber, selbst wenn die Beklagte eine
Auszahlung über 2.000

r-genommen habe, auch für die Zukunft darauf keinen Anspruch habe.
Überdies habe diese Klausel keinen "drittschützenden"
Charakter zugunsten des [X.].
Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht aus dem Schreiben
des [X.] vom 27.
Dezember 2012.
Dieses beinhalte nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§
133, 157 [X.]) keinen
Widerruf der [X.] gemäß
Ziffer 5. der
Sparbedingungen.
Dafür [X.] schon der Wortlaut nichts her. Überdies hätte der Widerruf der [X.] zur Folge, dass die Kontoinhaber nur noch gemeinschaftlich über das Sparguthaben hätten verfügen können. Das habe der Kläger, der in dem Schreiben Überweisung des hälftigen [X.] an sich
verlangt habe, ersichtlich nicht gewollt. Die Beklagte habe der Aufforderung des [X.] nicht nachkommen müssen.
Sie habe dies in Übereinstimmung mit der Regelung in Ziffer 2.2
ihrer Sparbedingungen abgelehnt. Der Kläger habe nicht behauptet, das Sparbuch vorgelegt zu haben.

II.
Im Umfang der Anfechtung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Dem Kläger steht hinsichtlich des Guthabens, das am 4.
Januar 2013 auf ein Konto der Streithelferin umgebucht wurde, gegen die Beklagte weder ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch aus §
488 Abs. 1 Satz
2 [X.] noch ein Schadensersatzanspruch aus §
280 Abs.
1 [X.] zu.
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14
-
8
-
1.
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch
des [X.] aus dem Spar-vertrag ist durch die am 4.
Januar 2013 an die Streithelferin bewirkte Leistung erloschen (§
362 Abs. 1, §
429 Abs.
3 Satz
1, §
422 Abs.
1 Satz
1 [X.]).

a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass der Kläger und die Streithelferin nach der im Kontoeröffnungsantrag vom 26.
September 2005 getroffenen Regelung als In-haber des Gemeinschaftskontos [X.] hatten (sog. [X.]). Bei einem [X.] sind die Kontoinhaber hinsichtlich des Auszah-lungsanspruchs Gesamtgläubiger im Sinne des §
428 [X.], so dass
jeder [X.] seiner eigenen [X.] Auszahlung des gesamten [X.] an sich verlangen kann (vgl. Senatsurteile
vom 30.
Oktober 1990

XI
ZR 352/89, [X.], 2067, 2068 und vom 25.
Juni 2002

XI
ZR 218/01, [X.], 1683, 1685, jeweils mwN).

b) Die
[X.] beider Kontoinhaber bestand auch an-gesichts des vom Kläger am 27.
Dezember 2012 verfassten Schreibens fort. Rechtsfehlerfrei und von der Revision ebenfalls nicht in Zweifel gezogen hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Schreiben nicht zu entnehmen war, der Kläger wolle von der in Ziffer
5.
Satz
1
und Satz
2
der Sparbedingun-gen eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, durch einseitige Erklärung ge-genüber der [X.] das [X.] in ein Und-Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis umzuwandeln
(vgl. dazu Senatsurteil vom
30.
Oktober 1990

XI
ZR 352/89, [X.], 2067
f.). Die tatrichterliche Auslegung dieser individuellen Erklärung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränk-ten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungs-regeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Aus-legungsstoff außer [X.] gelassen wurde (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 15
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9
-
12.
April 2016

XI
ZR 305/14, [X.]Z 210, 30 Rn. 49 mwN). Solche Rechtsfeh-ler sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht gerügt.
c) Der Erfüllungswirkung der am 4.
Januar 2013 an die Streithelferin be-wirkten Leistung gegenüber beiden Gesamtgläubigern steht auch nicht entge-gen, dass der Kläger in seinem am 27.
Dezember 2012 verfassten Schreiben die Beklagte
angewiesen hatte, "[v]on dem sich ergebenden Guthaben"
die Hälfte auf sein bei
einer anderen Bank geführtes Konto zu überweisen.
Dabei kann mit der Revision davon ausgegangen werden, mit diesem Schreiben habe der Kläger
verlangt, ihm die Hälfte des bei Zugang des [X.] zu überweisen. Mangels dahingehender Feststellungen des Berufungsgerichts kann zugunsten des [X.] weiterhin unterstellt werden, dass sein
Schreiben der [X.] zeitlich vor der
der Belastungsbuchung vom 4.
Januar 2013 zugrunde liegenden Kontoverfügung der Streithelferin zugegan-gen ist.
aa) Zwar kann das kontoführende Kreditinstitut bei einem [X.] entgegen der dispositiven Regelung des §
428 [X.] nicht "nach seinem Belie-ben"
an einen der Gläubiger leisten. Dieses Wahlrecht wird in dem [X.] verkehrstypisch dahingehend a[X.]edungen (§
157 [X.]), dass das Kreditinstitut nur an denjenigen leisten kann, der die Leistung fordert ([X.], NJW 1961,
510, 511; KG, [X.], 65,
67; [X.], [X.], 1148, 1149; [X.], [X.], 1282, 1283; [X.] in Großkomm. HGB, 5.
Aufl., [X.] Zweiter Teil Rn. 197; [X.]/Häuser in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
35 Rn.
7; [X.]/van Look, Rechtsfragen zum Bankkonto, 4.
Aufl., Rn.
151; [X.]/[X.]/Häuser, 3.
Aufl., [X.] Rn. [X.]; [X.]/[X.], [X.], 77.
Aufl., §
428 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
428 Rn. 2). Eine Leistung 18
19
-
10
-
an den nicht fordernden Gesamtgläubiger hätte keine schuldbefreiende Wir-kung.

Durch den Umstand, dass ein anderer Kontoinhaber ebenfalls Auszah-lung des Kontoguthabens an sich verlangt, wird die [X.] eines jeden Kontoinhabers und die damit einhergehende Empfangszuständig-keit, Leistungen mit Erfüllungswirkung entgegenzunehmen (vgl. Münch-Komm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
362 Rn.
12; [X.]/[X.], [X.], 77.
Aufl., §
362 Rn.
4; [X.]/Olzen, [X.], Neubearb. 2016, §
362 Rn. 38), aber nicht berührt. Ohne eine dahingehende vertragliche Abrede hat ein Kontoinhaber des [X.]s keine Möglichkeit, auf das selbständige Forderungsrecht
eines
Mitkontoinhabers einzuwirken, auch nicht durch ein zeitlich früheres Verlangen der Leistung. Die Befugnis eines jeden von ihnen, über das Konto ohne die Mitwirkung der anderen Kontoinhaber selbständig zu verfügen (§
429 Abs.
3 Satz
2 [X.]), beruht nicht auf einer gegenseitig eingeräumten Ermächtigung, sondern auf der eigenen [X.] (Senatsurteil vom 30.
Oktober 1990

XI
ZR 352/89,
[X.], 2067, 2068). Das Forderungsrecht eines Gesamtgläubigers erlischt erst dann, wenn das Leistungsverlangen des anderen Gesamtgläubigers tatsächlich erfüllt wurde ([X.]/[X.] in BuB, Stand: Juli 2015, Rn. 2/140; [X.], WuB I C 3. -
1.04; [X.]/Häuser in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
35 Rn.
7; MünchKommHGB/[X.]/Häuser, 3.
Aufl., [X.] Rn. [X.]).

[X.]) Nach diesen Grundsätzen ist durch die am 4.
Januar 2013 auf Ver-anlassung
der Streithelferin auf ihr Konto erfolgte Umbuchung in Höhe von 35.400

eser Höhe erloschen (§
429 Abs.
3 Satz 1, §
422 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Der Kläger hätte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung hier nur die Möglichkeit gehabt, durch einseitige Erklärung das [X.] für die Zukunft in ein Und-Konto umzuwandeln mit 20
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-
11
-
der Folge, dass beide Kontoinhaber nicht mehr
einzeln verfügungsbefugt gewe-sen wären. Von dieser Möglichkeit
hat er keinen Gebrauch gemacht.
Da die Streithelferin als Gläubigerin des gesamten Kontoguthabens und die Beklagte als Schuldnerin mit dem Bewirken der Leistung
durch Umbuchen auf ein
ande-res bei der [X.] geführtes Konto der Streithelferin vor Ablauf der dreimo-natigen Kündigungsfrist
einverstanden waren, wurde die Leistung auch in die-ser Hinsicht vertragsgemäß erbracht (vgl. [X.], Urteil vom 24.
April 1975

III
ZR 147/72, [X.]Z 64, 278, 284 und 287).

Davon zu trennen ist die von der Revision aufgeworfene Frage, welche der konkurrierenden Verfügungen der Inhaber eines [X.]s, die nicht [X.] ausgeführt werden können,
das Kreditinstitut unbeachtet lassen darf. Hätte sich das Kreditinstitut dabei pflichtwidrig verhalten, würde das zu einem Scha-densersatzanspruch führen. Die Erfüllungswirkung der erbrachten Leistung bliebe hiervon unberührt ([X.] am
Main, [X.], 1282, 1283;
[X.]
in Großkomm. HGB, 4.
Aufl., [X.]
Erster Teil, Rn.
225;
[X.]/[X.] in [X.]/[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn.
6.728; [X.]/[X.],
[X.], Neubearb. 2017, §
428 Rn.
24).
2. Dem Kläger steht wegen der Umbuchung vom 4.
Januar 2013 auch kein Schadensersatzanspruch aus §
280 Abs.
1 [X.] gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Sparvertrag nicht verletzt.
a) Anders als die Revision meint,
hat sich die Beklagte
nicht deshalb pflichtwidrig verhalten, weil sie
die Umbuchung trotz des

unterstellt

zeitlich vor dem Auftrag der Streithelferin
bei ihr eingegangenen Schreibens
des Klä-gers vom 27.
Dezember 2012 ausgeführt hat.

aa) Nach ganz überwiegender und zutreffender Ansicht ist das [X.] bei kollidierenden Weisungen der Mitinhaber eines [X.]s in den 22
23
24
25
-
12
-
Fällen, in denen sich eine zeitliche Priorität der Weisungen ausmachen lässt, hieran gebunden
([X.], [X.], 638, 639; [X.]/van Look, Rechtsfragen zum Bankkonto, 4.
Aufl., Rn.
152; [X.], [X.], 29, 32). Aus dem [X.] werden allerdings unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen. Zum Teil wird angenommen, es komme darauf an, wer
die Leistung als Erster verlangt habe
([X.], [X.], 1871; BeckOK [X.]/Gehrlein, Stand: 1.
November 2017, § 428 Rn. 2; [X.] in Großkomm. HGB,
4.
Aufl., [X.]
Erster Teil, Rn. 225;
Einsele in Festschrift No[X.]e, 2009, S.
27, 41; [X.], [X.], 645, 649; jurisPK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
428 Rn.
14; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn.
6.728; Pohlmann, Das von Ehegatten geführte [X.], 2002, S.
63; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2017, §
428 Rn.
24, 27; [X.], EWiR 2004, 901, 902; Wagner, [X.], 1145, 1146).
Andere wollen hingegen vorrangig darauf abstellen, welches Verlangen bei ordnungsgemäßer Bearbeitung zuerst zur Erfüllung gelangen würde; nur wenn nicht zu erkennen sei, welche der Verfügungen bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zuerst zur Erfüllung anstehe, komme
es auf die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Weisungen an
([X.], [X.], 1282,
1283
f.; BeckOGK/Kreße, [X.], Stand: 1.
November 2017, §
428 Rn. 17;
[X.]/
[X.] in BuB, Stand: Juli 2015, Rn.
2/139; MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
428 Rn. 4; [X.] in [X.], Bankrecht, 4.
Aufl., §
6 Rn.
18).
[X.]) Welche Ansicht zutrifft, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entschei-dung. Ein Zahlungsverlangen ist nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn es vertragsgemäß ist ([X.], [X.], 1282, 1283; BeckOK [X.]/Gehrlein, Stand: 1.
November 2017, §
428 Rn. 2). Andernfalls wird bereits keine Ausführungspflicht begründet, die das Kreditinstitut verpflichten könnte, eine später
eingegangene
Weisung unbeachtet zu lassen. An einem solchen 26
-
13
-
vertragsgemäßen Zahlungsverlangen des [X.] fehlt es hier. Nach Ziffer 2.2 der in den [X.] einbezogenen Sparbedingungen kann die Rückzahlung der Spareinlage
und die Auszahlung von Zinsen nur gegen Vorlage des [X.] verlangt werden. Diese Vorlagepflicht hat
der Kläger

anders als die Streithelferin, die nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteivertreter in der mündlichen Revisionsverhandlung das Sparbuch am 4.
Januar 2013 vor-gelegt hat

nicht erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Revision wurde die Beklagte durch das Schreiben des [X.] vom 27.
Dezember 2012 auch nicht dazu verpflichtet, das noch vorhandene Guthaben solange zu verwahren,
bis der Kläger seiner Pflicht zur
Vorlage des Sparbuches nachgekommen ist. Selbst wenn man, wie die Revision meint, davon ausginge, das nicht vertragsgemäße
Auszahlungs-verlangen
habe als Minus
die Anordnung
enthalten, den geforderten Betrag einstweilen zu verwahren, hätte die Beklagte dieser Anordnung nicht Folge leis-ten dürfen. Der Kläger hat

abgesehen von der Umwandlung in ein Und-Konto

keine Möglichkeit, das selbständige Forderungsrecht der Streithelferin zu [X.].
Ihm
steht daher auch nicht das Recht zu, das Kontoguthaben
vo-rübergehend zu sperren. Soweit das Oberlandesgericht
Celle
angenommen hat, nach dem Tod eines der Inhaber des [X.]s habe das Kreditinstitut die [X.] eines anderen Kontoinhabers zu beachten, die dieser zur Vorbereitung der Kündigung des
gesamten Vertragsverhältnisses getroffen habe ([X.], 1871, 1872), kann die Revision daraus für den hier vorliegen-den Sachverhalt nichts ableiten.

b)
Von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Kontover-trag gegenüber dem Kläger auch nicht deshalb verletzt hat, weil sie am 4.
Januar 2013 bereits zum [X.] eine Verfügung der Streithelferin, 27
28
-
14
-
die den Monatsbetrag von 2.000

m [X.] und in Ziffer 3.
der Sparbedingungen vereinbarten dreimonatigen [X.] sofort erfüllt hat. Auch wenn die Streithelferin aus dem [X.] keinen Anspruch darauf hatte,
dass die Beklagte eine Auszahlung in Höhe von 35.400

vor
Ablauf der Kündigungsfrist erfüllt, umfasste ihre Einzelverfügungs-befugnis das Recht, sich mit der [X.] hierüber zu einigen.
[X.] konnte der Kläger als weiterer Kontoinhaber auch nicht darauf vertrauen, eine solche Einigung werde unterbleiben. Die Formulierung "[s]timmt die [X.] ausnahmsweise einer vorzeitigen Rückzahlung zu"
in Ziffer 3. der Spar-bedingungen greift
nach gebotener objektiver Auslegung, die der Senat wegen offensichtlicher Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus
selbst vornehmen kann
(vgl. [X.] vom 24.
Oktober 2017

XI
ZR 362/15, [X.], 2382 Rn. 29 mwN), lediglich nochmals auf, dass ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung nicht [X.]. Aus der Regelung des
§
21
Abs.
4 [X.]
ergibt sich nichts [X.]. Dort wird bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen ein Kreditinstitut die Verbindlichkeiten gegenüber seinen Kunden
auf der Passivseite der
Bilanz unter der Position "Spareinlagen"
ausweisen darf
und

durch den Verweis in §
4 Abs.
1 Nr.
3 Liquiditätsverordnung

ob diese Verbindlichkeiten bei Ermitt-lung der ausreichenden Liquidität des Kreditinstituts privilegiert zu [X.] sind.
Ungeachtet dessen, ob diese
Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt
es den Kreditinstituten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit überlassen, wie sie im Einzelfall auf Verfügungen vor Fälligkeit reagieren (vgl. BT-Drucks. 12/4876, S.
6
f.; [X.]/[X.] in BuB, Stand: Juli 2015, Rn. 2/176; [X.]/
[X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
71 Rn.
70; [X.], [X.], 295, 296).

3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte sei dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihm nicht unverzüglich, sondern
erst 29
-
15
-
unter dem 17.
Januar 2013
mitgeteilt habe,
dass und warum sie seine Anwei-sung im Schreiben vom 27.
Dezember 2012 nicht ausführe.
a) Entgegen der Ansicht der Revision war die Beklagte nicht gemäß §
675o Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden:
aF) verpflichtet, den Kläger hierüber unverzüglich
zu unterrich-ten. Nach §
675o Abs.
1 Satz
1 [X.] aF ist ein Zahlungsdienstleister nur dann zur unverzüglichen Benachrichtigung des [X.] verpflichtet, wenn er die Ausführung eines Zahlungsauftrags ablehnt. Nach der Legaldefini-tion des §
675f Abs.
3 Satz
2 [X.] in der bis zum 12.
Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; jetzt §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.]) ist Zahlungsauftrag jeder Auftrag, den ein Zahler "seinem"
Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den [X.] erteilt. Der Zahlungsauftrag ist demnach eine geschäftsbesor-gungsrechtliche Weisung zur Ausführung eines konkreten Zahlungsvorgangs im Rahmen eines Zahlungsdienstevertrags
(vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
675f Rn. 13, 42; [X.]/[X.], [X.], 77.
Aufl., §
675o Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.], Bank-
und Kapitalmarktrecht, 4.
Aufl., Rn. 7.159). An einem solchen Zahlungsauftrag
fehlt es hier. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger weder aufgrund eines Einzelzahlungsvertrags (§
675f Abs.
1 [X.]) noch
[X.] eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (§
675f Abs.
2 [X.])
zur Ausfüh-rung von Zahlungsdiensten verpflichtet. Ein herkömmlicher Sparkontovertrag, wie ihn die Parteien hier vereinbart haben, ist kein Zahlungsdiensterahmenver-trag. Gemäß Ziffer
1. der Sparbedingungen dient das Sparkonto vereinba-rungsgemäß nicht dem
Zahlungsverkehr. Ein Einzelzahlungsvertrag, bei dem sich der
Zahlungsauftrag
unmittelbar aus dem Vertragsinhalt ergibt und regel-mäßig mit dem Vertragsschluss zusammenfällt (MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
675f Rn.
13, 18, 43; [X.]/[X.],
[X.], 77.
Aufl., §
675f Rn. 5, 19; [X.] in Ellenberger/[X.]/No[X.]e, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 30
-
16
-
2.
Aufl., §
675f Rn. 9), ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.
Ein Antrag auf Abschluss eines Einzelzahlungsvertrags unter Abwesenden, den der Kläger hier in seinem Schreiben vom 27.
Dezember 2012 unterbreitet hat, ist kein Zahlungsauftrag im Sinne des §
675f Abs.
3 Satz
2 [X.] aF und verpflich-tet das Zahlungsinstitut nicht zum sofortigen
Handeln (vgl. Münch-Komm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
675f Rn. 14).
b) Die Beklagte traf auch aus dem Sparkontovertrag keine vertragliche Nebenpflicht, den Kläger früher als unter dem 17.
Januar 2013 über die Nicht-ausführung der Überweisung zu unterrichten. Soweit der Senat bereits vor In-krafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts (§§ 675c
ff. [X.]) bei einem [X.] Banken auf Grundlage einer selbstständigen girovertraglichen Schutz-
und Treuepflicht (§
242 [X.]) oder der gesetzlichen Informationspflicht des Be-auftragten (§
675 Abs.
1, §
666
[X.]) für verpflichtet erachtet hat, ihre Kunden unverzüglich über die Nichtausführung einzelner
Zahlungsvorgänge zu infor-mieren (vgl. Senatsurteile vom 28.
Februar 1989

XI
ZR 80/88, [X.], 625, 626 und
vom 13.
Februar 2001

XI
ZR 197/00, [X.]Z 146, 377,
382 f.; zur Fortgeltung nach Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts Senatsurteil vom 22.
Mai 2012

XI
ZR 290/11, [X.]Z 193, 238 Rn. 19
ff.),
lassen sich diese

31
-
17
-

für Zahlungskonten
entwickelten
Grundsätze auf einen Sparvertrag mit dreimo-natiger Kündigungsfrist nicht übertragen.
Der Kläger konnte nicht davon ausge-hen, die Beklagte werde entgegen der vertraglichen Abrede Überweisungen ausführen.

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2014 -
10 [X.]/13 -

KG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2015 -
26 [X.] -

Meta

XI ZR 30/16

20.03.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. XI ZR 30/16 (REWIS RS 2018, 12026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12026

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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