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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit die Klägerin den [X.] zu 1a weiterverfolgen will, stellen sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen zur Reichweite einer deliktischen Haftung der [X.] in einem Revisionsverfahren nicht. Denn der Senat müsste, weil das Berufungsgericht nicht beachtet hat, dass die Bedingung (Abweisung des Feststellungshauptantrags zu 1 als unzulässig) nicht eingetreten ist, die Zurückweisung der Berufung betreffend den [X.] zu 1a schon wegen eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO ohne weitere Sachprüfung aufheben (vgl. [X.], Urteil vom 2. April 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 866 Rn. 14 mwN). Den Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen des Verstoßes gegen § 308 Abs. 1, § 528 Satz 2 ZPO (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2008 - [X.], juris Rn. 3 ff.) macht die Klägerin betreffend den [X.] zu 1a nicht geltend. Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob sie mit der Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch deshalb ausgeschlossen wäre, weil sie den im Hinweisbeschluss angekündigten prozessualen Fehler des Berufungsgerichts in ihrer Stellungnahme auf diesen Hinweisbeschluss nicht als solchen beanstandet hat.
Eine Zulassung der Revision wegen der Zurückweisung des Begehrens der Klägerin, sie von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen, kommt nicht in Betracht, weil zwischen den Parteien in einem Revisionsverfahren von der Klägerin nicht mehr angreifbar feststeht, dass die Beklagte der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung wegen des Inverkehrbringens des im [X.] zu 1a bezeichneten Fahrzeugs haftet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
[X.] |
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Götz |
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Rensen |
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Wille |
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Vogt-Beheim |
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Meta
08.08.2023
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend KG Berlin, 25. Oktober 2022, Az: 4 U 143/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIa ZR 1585/22 (REWIS RS 2023, 5232)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5232
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