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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anträge des [X.] auf Berichtigung des [X.] vom 29. März 2023 werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Anträge sind unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden sind.
Im Übrigen wären die Anträge unbegründet. Sie zeigen weder Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im angefochtenen Beschluss noch eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Die Beendigung eines Anwaltsmandats erlangt gemäß § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO im Verhältnis zum Gericht erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtliche Wirksamkeit. Dementsprechend hat der vorangegangene Senatsbeschluss vom 25. Januar 2023 dem Kläger ungeachtet der Mandatsniederlegung zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten wirksam zugestellt werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 709 Rn. 28).
Prof. [X.] |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Götz |
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Rust |
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[X.] |
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Meta
07.06.2023
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 29. März 2023, Az: IV ZR 28/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2023, Az. IV ZR 28/22 (REWIS RS 2023, 3552)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3552
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 127/17 (Bundesgerichtshof)
I ZB 18/23 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 90/22 (Bundesgerichtshof)
I ZB 10/23 (Bundesgerichtshof)
Richterablehnung und unionsrechtlicher Auskunftsanspruch: Verantwortlicher des Auskunftsbegehrens
VIII ZB 17/22 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzungsantrag: Anforderung an konkludente Antragstellung; Nachweis der korrekten Sendezeit bei Übertragung der Berufungsbegründung per Fax