Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. 2 StR 451/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1662

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[X.]:[X.]:BGH:2017:281117B2STR451.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 451/17
vom
28. November
2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. November
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zu der Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat:
Sowohl in der [X.] als auch in den bei den Akten befindlichen Urteilsausfertigungen ist Seite 30 der Urteilsgründe nicht enthalten.
-
3
-
Der Senat kann aber angesichts der Urteilsgründe im Übrigen ausschlie-ßen, dass die fehlende Seite Ausführungen enthält, auf denen die angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus be-ruht.
[X.] Bartel

Grube Schmidt

Meta

2 StR 451/17

28.11.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. 2 StR 451/17 (REWIS RS 2017, 1662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1662

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