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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:281117B2STR451.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 451/17
vom
28. November
2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. November
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zu der Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat:
Sowohl in der [X.] als auch in den bei den Akten befindlichen Urteilsausfertigungen ist Seite 30 der Urteilsgründe nicht enthalten.
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3
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Der Senat kann aber angesichts der Urteilsgründe im Übrigen ausschlie-ßen, dass die fehlende Seite Ausführungen enthält, auf denen die angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus be-ruht.
[X.] Bartel
Grube Schmidt
Meta
28.11.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. 2 StR 451/17 (REWIS RS 2017, 1662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1662
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